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2 StR 15/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 15/20 BESCHLUSS vom 4. März 2020 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.

ECLI:DE:BGH:2020:040320B2STR15.20.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. März 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. September 2019 dahin ergänzt, dass die vom Angeklagten in dieser Sache in den Vereinigten Staaten von Amerika erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis von 1:1 auf die hier verhängte Strafe angerechnet wird (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2001 – 2 StR 30/01).

Im Übrigen wird seine Revision als unbegründet verworfen, da die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Eine zu der ausgeurteilten Vergewaltigung tateinheitlich begangene Körperverletzung liegt jedenfalls darin, dass der Angeklagte durch den erzwungenen Geschlechtsverkehr bei der Nebenklägerin schmerzhafte Verletzungen im Genitalbereich verursacht hat.

Franke Schmidt Appl Wenske Grube Vorinstanz: Frankfurt (Main), LG, 09.09.2019 - 4871 Js 252311/17 5/03 KLs 15/18

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