19 W (pat) 4/19
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 4/19 Verkündet am 13. Mai 2019
…
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2012 214 909 …
ECLI:DE:BPatG:2019:130519B19Wpat4.19.0
-2…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Phys. Dipl.-Wirtsch.-Phys. Arnoldi und Dipl.-Phys. Dr. Haupt beschlossen:
Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Auf die am 22. August 2012 eingereichte Anmeldung ist mit Beschluss vom 2. September 2013 das Patent 10 2012 214 909 mit der Bezeichnung „Bauteil für ein Fahrzeug mit Airbag“ erteilt worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 2. Januar 2014 erfolgt.
Gegen das Patent haben die Einsprechende I mit Schriftsatz vom 16. September 2014, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 17. September 2014, und die Einsprechende II mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2014, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am selben Tag, Einspruch eingelegt sowie beantragt, das Patent vollständig zu widerrufen.
Die Einsprechenden machen geltend, der Gegenstand des Patents sei nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) und der Gegenstand des Patents gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinaus (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG). Die Einsprechende II macht weiterhin sinngemäß geltend, in den verteidigten Fassungen offenbare das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG). Die Einsprechenden verweisen auf zahlreiche Schriften u. a. auf die Schrift JP 2004-276680 A (nachfolgend D10 genannt) und auf deren maschinelle Übersetzung in die englische Sprache vom 7. November 2013 (nachfolgend D10a). Die Einsprechende II verweist zudem auf eine Übersetzung der Absätze 0056 und 0057 der Schrift D10 in die deutsche Sprache (nachfolgend D10b).
Mit am Ende der Anhörung vom 16. Dezember 2015 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 1.56 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent widerrufen. In der Begründung ist ausgeführt, dass der Gegenstand des Patents in den nach Haupt- sowie nach den Hilfsanträgen 3 bis 5 verteidigten Fassungen über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe und Patent in den Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 und 2 die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbare, dass ein Fachmann sie ausführen könne.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin vom 23. Februar 2016.
Die Patentinhaberin beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 1.56 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Dezember 2015 aufzuheben und das Patent 10 2012 214 909 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hauptantrag vom 6. Mai 2016, Beschreibung, Seiten 1 bis 11, wie erteilt, Figuren 1 bis 3h und 4 wie erteilt,
hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag 1 vom 6. Mai 2016,
weiter hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag 2 vom 6. Mai 2016,
weiter hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag 3 vom 6. Mai 2016,
zu den Hilfsanträgen 1 bis 3 jeweils Beschreibung, Seiten 1 bis 11, wie erteilt,
weiter hilfsweise, Hilfsantrag 4: Patentansprüche 1 8. Mai 2019,
bis 7 gemäß Hauptantrag A vom weiter hilfsweise, Hilfsantrag 5: Patentansprüche 1 8. Mai 2019,
bis 6 gemäß Hauptantrag B vom weiter hilfsweise, Hilfsantrag 6: Patentansprüche 1 8. Mai 2019,
bis 7 gemäß Hilfsantrag 1A vom weiter hilfsweise, Hilfsantrag 7: Patentansprüche 1 8. Mai 2019,
bis 6 gemäß Hilfsantrag 1B vom weiter hilfsweise, Hilfsantrag 8: Patentansprüche 1 8. Mai 2019,
bis 7 gemäß Hilfsantrag 2A vom weiter hilfsweise, Hilfsantrag 9: Patentansprüche 1 8. Mai 2019,
bis 6 gemäß Hilfsantrag 2B vom weiter hilfsweise, Hilfsantrag 10: Patentansprüche 1 8. Mai 2019,
bis 7 gemäß Hilfsantrag 3A vom weiter hilfsweise, Hilfsantrag 11: Patentansprüche 1 8. Mai 2019,
bis 6 gemäß Hilfsantrag 3B vom zu den Hilfsanträgen 4, 6, 8 und 10 jeweils Beschreibung Version A, Seiten 1 bis 11, vom 8. Mai 2019,
zu den Hilfsanträgen 5, 7, 9 und 11 jeweils Beschreibung Version B, Seiten 1 bis 11, vom 8. Mai 2019,
zu allen Hilfsanträgen jeweils Figuren 1 bis 3h und 4 wie erteilt.
Die Einsprechenden I und II beantragen übereinstimmend, die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag vom 6. Mai 2016 lautet:
-7In der Fassung nach Hilfsantrag 1 vom 6. Mai 2016 lautet der Anspruch 1:
In der Fassung nach Hilfsantrag 2 vom 6. Mai 2016 lautet der Anspruch 1:
-8In der Fassung nach Hilfsantrag 3 vom 6. Mai 2016 lautet der Anspruch 1:
In der Fassung nach Hilfsantrag 4 vom 8. Mai 2019 lautet der Anspruch 1:
-9In der Fassung nach Hilfsantrag 5 vom 8. Mai 2019 lautet der Anspruch 1:
In der Fassung nach Hilfsantrag 6 vom 8. Mai 2019 lautet der Anspruch 1:
- 10 In der Fassung nach Hilfsantrag 7 vom 8. Mai 2019 lautet der Anspruch 1:
In der Fassung nach Hilfsantrag 8 vom 8. Mai 2019 lautet der Anspruch 1:
- 11 In der Fassung nach Hilfsantrag 9 vom 8. Mai 2019 lautet der Anspruch 1:
In der Fassung nach Hilfsantrag 10 vom 8. Mai 2019 lautet der Anspruch 1:
- 12 In der Fassung nach Hilfsantrag 11 vom 8. Mai 2019 lautet der Anspruch 1:
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen. II.
1. Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Patentinhaberin hat keinen Erfolg, denn im Ergebnis hält die Entscheidung der Patentabteilung 1.56 der Überprüfung im Beschwerdeverfahren stand. 2. Die Einsprüche sind zulässig (§ 59 Abs. 1 PatG), insbesondere sind sie fristgerecht eingegangen sowie ausreichend substantiiert.
Durch das Gesetz zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830) wurde die Einspruchsfrist im Patentverfahren von drei auf neun Monate verlängert. Die Änderung trat am 1. April 2014 in Kraft (Art. 1 Nr. 18 Buchst. a i. V. m. Art. 8 Abs. 2 PatNovG). Da das Gesetz keine ausdrückliche Übergangsregelung enthält, gilt der allgemeine Grundsatz, wonach neues Verfahrensrecht auf alle Rechtsverhältnisse anzuwenden ist, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung noch nicht abgeschlossen sind. Damit kommt die neue Neun-Monatsfrist zur Anwendung, falls die Drei-Monatsfrist nach § 59 Abs. 1 Satz 1 PatG a. F. am 1. April 2014 noch nicht abgelaufen war (s. auch Benkard/Schäfers/Schwarz, PatG, 11. Aufl., § 59 Rdn. 83).
Die Erteilung des Streitpatents wurde am 2. Januar 2014 im Patentblatt veröffentlicht. Die bis zum 2. April 2014 laufende Drei-Monatsfrist nach § 59 Abs. 1 Satz 1 PatG a. F. war damit am 1. April 2014 noch nicht abgelaufen, so dass vorliegend die Regelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 PatG n. F. Anwendung findet, wonach innerhalb von neun Monaten nach der Veröffentlichung jeder gegen das Patent Einspruch erheben kann.
3. Das Streitpatent betrifft ein Bauteil für ein Fahrzeug mit einem Airbag. Das Bauteil umfasst einen Träger, eine darüber angeordnete Dekorschicht sowie einen Airbagabschnitt hinter dem Träger, in dem der Airbag anordenbar ist, wobei die Dekorschicht zur Bildung einer Aufreißlinie beim Entfalten des Airbags eine Schwächung aufweist (Streitpatentschrift, Absatz 0001).
Nach den Angaben in der Streitpatentschrift umfasst der Begriff „Bauteil” im Wesentlichen jedes Bauteil, das in einem Fahrzeug anordenbar ist und das „im Inneren” einen Airbag im zusammengefalteten Zustand beherbergt. Beispiele solcher Bauteile, die mit einem Airbag versehen sein könnten, seien eine Instrumententafel, ein Lenkrad, die Mittelkonsole und/oder Abschnitte der A- und B-Säule, die Sitze, der Dachhimmel etc. (Absatz 0012).
Derartige Bauteile würden in Fahrzeugen verwendet, um das zuverlässige Öffnen eines Airbags sicherzustellen, ohne die Dekorschicht auf ihrer Sichtseite schwächen zu müssen (Absatz 0002). Bei den aus dem Stand der Technik bekannten Bauteilen sei es erforderlich, das geschwächte bzw. perforierte Material sorgfältig im Bereich der Berandung der Airbagklappe bzw. der Aufreißkante auszurichten, um ein zuverlässiges Entfalten des Airbags sicherzustellen. Um die hohen Sicherheitsanforderungen bei der Herstellung dieser Bauteile zu erfüllen, müsse viel Zeit für die Positionierung des Materials aufgewendet werden. Falls das Material falsch platziert werde, sei ein hoher Nachbearbeitungsaufwand erforderlich oder das Bauteil Ausschuss (Absatz 0006).
Der Erfindung liege daher die Aufgabe zugrunde, ein Bauteil zu schaffen, das die bekannten Probleme aus dem Stand der Technik löst und ferner dazu geeignet ist, bei Einhaltung von hohen Qualitätsanforderungen mit verringertem Zeitaufwand und weniger Ausschuss hergestellt zu werden (Absatz 0008).
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt Anspruch 1 gemäß Hauptantrag vom 6. Mai 2016 ein Bauteil mit folgenden Merkmalen vor:
Bauteil (10) für ein Fahrzeug mit einem Airbag, mit: a einem Träger (12) b und einer über dem Träger (12) angeordneten Dekorschicht (14) b1 mit einer dem Träger (12) zugewandten Rückseite und einer dem Träger abgewandten Sichtseite, b2 wobei in der Rückseite zur Bildung einer Soll-Aufreißlinie (18)
für den Airbag, b21 die den Umriss eines Airbagabschnitts definiert, b3 eine Schwächung auf Restwandstärke vorgesehen ist, c wobei in dem Airbagabschnitt hinter dem Träger (12) der Airbag anordenbar ist b4 und die Schwächung durch mehrere Schwächungslinien (20) gebildet ist,
b41 die sich über den gesamten Airbagabschnitt sowie eine Fläche außerhalb des Airbagabschnitts, die wenigstens halb so groß wie die Fläche des Airbagabschnitts ist, erstrecken b42 und die sich zumindest stellenweise berühren, b43 wobei die Schwächungslinien kreisförmig, elliptisch, quadratisch, rechteckig oder wellenförmig sind und periodische Geometriefelder bilden.
Nach der Beschreibung des Streitpatents sei es mit dem erfindungsgemäßen Bauteil möglich, die Dekorschicht optimiert über dem Träger anzuordnen, ohne dabei die Schwächung der Dekorschicht zu den die Soll-Aufreißlinie mitbestimmenden, vorher in den Träger oder in etwaige Zwischenschichten eingebrachten Öffnungen oder Schwächungen ausrichten zu müssen, da die Schwächung der Dekorschicht in zumindest dem gesamten Airbagabschnitt und darüber hinaus vorgesehen sei (Absatz 0013).
4. Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als Fachmann einen Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau bzw. einen Absolventen eines vergleichbaren Bachelor-Studienganges mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet des Entwurfs von Airbagmodulen, insbesondere des Entwurfs von Abdeckungen für diese, zu Grunde.
5. Einige Anweisungen im Anspruch 1 nach Hauptantrag vom 6. Mai 2016 bedürfen der näheren Betrachtung:
a) Die Soll-Aufreißlinie (vgl. Merkmal b2) ist diejenige Linie, entlang der die Dekorschicht bei Belastung durch Entfalten des Airbags aufreißen bzw. brechen soll. Der Airbag ist in einem Airbagabschnitt hinter dem Träger des Bauteils anordenbar (vgl. Merkmal c) und die Soll-Aufreißlinie soll den Umriss dieses Air- bagabschnitts definieren (Merkmal b21). Für den Fachmann geben daher die SollAufreißlinie und der durch diese definierte (oder vorgegebene) Umriss des Airbagabschnitts nichts anderes als die geplante (Soll-)Außenkante der Öffnung des Bauteils vor, durch die sich der Airbag im Bedarfsfall entfaltet (vgl. Streitpatentschrift, Seite 3/8, linke Spalte, Zeilen 1 bis 4).
b) Zur Bildung der Soll-Aufreißlinie ist eine Schwächung in der Rückseite der Dekorschicht auf Restwandstärke vorgesehen (vgl. Merkmale b2 und b3). Die Zweckangabe „zur Bildung einer Soll-Aufreißlinie“ versteht der Fachmann in dem Sinn, dass die Schwächung der Dekorschicht zur Bildung der Soll-Aufreißlinie beitragen soll, wobei die Soll-Aufreißlinie durch vorher in den Träger (vgl. Merkmal a) oder in etwaige Zwischenschichten eingebrachten Öffnungen oder Schwächungen mitbestimmt wird (vgl. Streitpatentschrift, Seite 3/8, linke Spalte, letzter Absatz).
6. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Gegenstände der jeweiligen Ansprüche 1 nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen unzulässig erweitert sind (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) oder ob die Erfindung unzureichend offenbart ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG), da deren Gegenstände jedenfalls entweder nicht als neu oder nicht als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gelten (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 bzw. § 4 PatG).
6.1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag vom 6. Mai 2016 gilt nicht als neu (§ 3 PatG), weil er am Anmeldetag bereits zum Stand der Technik gehörte.
Die vorveröffentlichte Druckschrift JP 2004-276680 A (= D10) offenbart dem Fachmann – hier belegt durch Fundstellen aus den Übersetzungen D10a und D10b und ausgedrückt in Worten des Anspruchs 1 – nämlich bereits ein Bauteil 30 für ein Fahrzeug mit einem Airbag, mit: a einem Träger 33 b und einer über dem Träger angeordneten Dekorschicht 43 (D10a, Seite 9, Absatz 1, Zeilen 1 und 2: The leathercovered airbag cover 30 is comprised from the cover main body 33 … and leather 43)
b1 mit einer dem Träger zugewandten Rückseite 43b und einer dem Träger abgewandten Sichtseite 43a, (D10a, Seite 9, Absatz 6, Zeile 2 und Absatz 7, Zeile 2: surface 43a side … reverse-side 43b side of leather 43)
b21 wobei in der Rückseite 43b zur Bildung einer Soll-Aufreißlinie (line shape of a substantially H-character shape) für den Airbag, (Die Schrift D10 lehrt, dass ein Bereich des Trägers 33 mit reduzierter Festigkeit 36 eine Linie mit einem im Wesentlichen H-förmigen Verlauf bilden soll. Diese H-Form versteht der Fachmann als Soll-Aufreißlinie auch der oberhalb des Trägers 33 angeordneten Dekorschicht 43; D10a, Seite 9, Absatz 3, Zeilen 1 bis 3: The strength reduction part 36 is seen from upper direction, and it corresponds with the fracture plan part 31 of the airbag cover 30, It forms at the line shape of a substantially H-character shape.)
Figur 1 aus der Schrift D10 mit Ergänzungen durch den Senat b21 die den Umriss eines Airbagabschnitts (aperture|opening 30a) definiert, (Der Bereich im Träger 33 mit reduzierter Festigkeit 36 soll einem Sollbruchabschnitt 31 des Bauteils 30 entsprechen. Dieser Sollbruchabschnitt 31 bildet eine Öffnung 30a des Bauteils 30 beim Entfalten des Airbags aus; D10a, Seite 9, Absatz 1, Zeilen 5 bis 7: And as shown to FIGS. 1-3, the airbag cover 30 is pushed on airbag 11 which swell|expands, and is fractured, The fracture plan part 31 for forming the aperture|opening 30a which can protrude airbag 11 is formed.)
b3 eine Schwächung auf Restwandstärke vorgesehen ist, (Auf der gesamten Rückseite 43b der Dekorschicht 43 sollen viele Einkerbungen 46 eingebracht werden, wobei bei einer Dicke von T=1,3 mm des als Dekorschicht verwendeten Leders die Tiefe der Einkerbungen t=0,6 mm betragen soll; D10a, Seite 9, Absatz 7, Zeilen 1 und 2: a weak part 45 provides many notches 46 at the whole surface of the reverse-side 43b side of leather 43; D10a, Seite 9, Absatz 8, Zeilen 1, 7 und 8: the pitch [ of the grating|lattice-shaped notch 46 ] P of the thickness t … In the case of Embodiment, thickness T of leather 43 is set to 1.3 mm, Pitch P is set to 4 mm and thickness t is set to 0.6 mm.) c wobei in dem Airbagabschnitt hinter dem Träger der Airbag anordenbar ist (ohne weiteres mitzulesen) b4 und die Schwächung durch mehrere Schwächungslinien gebildet ist, (Nach der Schrift D10 können die Einkerbungen 46 mit vielen geraden parallelen Linien so angeordnet sein, dass diese sich im rechten Winkel kreuzen und so eine Gitterform bilden; D10a, Seite 9, Absatz 7, Zeilen 4 bis 6: arranging notch 46 of many straight line forms in parallel, it is arranged so that orthogonal intersection may be carried out, Notch 46 of many straight line forms is arranged in a grating|lattice shape.)
Figur 5 aus der Schrift D10 b41 die sich über den gesamten Airbagabschnitt sowie eine Fläche außerhalb des Airbagabschnitts (whole surface), (Seite 9, Absatz 7, Zeilen 1 und 2: In the case of Embodiment, a weak part 45 provides many notches 46 at the whole surface of the reverse-side 43b side of leather 43; Bei gemeinsamer Betrachtung der Figuren 1 und 5 der Schrift D10 ist ersichtlich, dass sich die Schwächungslinien 46 über die gesamte Prallplatte des Lenkrads erstrecken sollen, also sowohl über Airbagabschnitt 30a als auch eine Fläche außerhalb.)
Figuren 1 und 5 aus der Schrift D10 die wenigstens halb so groß wie die Fläche des Airbagabschnitts ist, erstrecken
(Diese Anweisung wird bei bestimmten Größenverhältnissen von Prallplatte des Lenkrads und Öffnung 30a notwendigerweise erfüllt.) b42 und die sich zumindest stellenweise berühren, (D10a, Seite 9, Absatz 7, Zeilen 1 bis 6: orthogonal intersection; Eine Kreuzung zweier Schwächungslinien stellt eine zumindest stellenweise Berührung dar.) b43 wobei die Schwächungslinien rechteckig sind (lattice-shaped) und periodische Geometriefelder bilden. (Die in Figur 5 der Schrift D10 ersichtliche Gitterstruktur der Schwächungslinien kann als Anordnung von Quadraten also von rechteckigen Schwächungslinien verstanden werden, die sich etwa gemäß der nachfolgend ersichtlichen Ergänzung der Figur 5 auch periodisch wiederholen.)
Ausschnitt aus Figur 5 der Schrift D10 mit Ergänzungen durch den Senat
6.2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 vom 6. Mai 2016 gilt gegenüber dem Stand der Technik nach der Schrift D10 nicht als neu (§ 3 PatG). Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 vom 6. Mai 2016 unterscheidet sich von dem Anspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass das Merkmal b21 wie folgt gefasst ist:
b21H1 die den Umriss eines Airbagabschnitts vorgibt,
In der Fassung nach Hilfsantrag 1 wird zur Überzeugung des Senats trotz geänderter Wortwahl („vorgibt“ statt „definiert“) dennoch dieselbe technische Lehre wie mit der Fassung nach Hauptantrag beansprucht. Die vorstehenden Ausführungen zur neuheitsschädlichen Offenbarung des Gegenstands durch die Druckschrift D10 gelten gleichermaßen.
6.3 Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 vom 6. Mai 2016 gilt gegenüber dem Stand der Technik nach der Schrift D10 nicht als neu (§ 3 PatG).
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 vom 6. Mai 2016 unterscheidet sich von dem nach Hilfsantrag 1 dadurch, dass das Merkmal b2 wie folgt gefasst ist:
b2H2 wobei in der Rückseite zur Bildung einer Aufreißlinie (18) für den Airbag.
Dem Fachmann ist klar, dass die Bildung einer Soll-Aufreißlinie den Zweck verfolgt, dass die Dekorschicht beim Entfalten des Airbags möglichst nah entlang dieser Soll-Aufreißlinie aufreißt, also dort auch die tatsächliche Aufreißlinie ausgebildet wird. Insoweit führt auch hier die geänderte Wortwahl („Aufreißlinie“ statt „SollAufreißlinie“) zu keinem anderen Gegenstand als den des Hauptantrags, so dass die Ausführungen zur neuheitsschädlichen Offenbarung des Gegenstands durch die Druckschrift D10 gleichermaßen gelten.
6.4 Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 vom 6. Mai 2016 beruht gegenüber dem Stand der Technik nach der Schrift D10 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 vom 6. Mai 2016 unterscheidet sich von dem nach Hilfsantrag 2 dadurch, dass die Anweisungen in den Merkmalen b2H2, b21H1 und b3 durch folgende Anweisungen ersetzt sind:
b20H3 wobei eine Soll-Aufreißlinie (18) durch in den Träger (12) eingebrachte Öffnungen vorgegeben ist,
b21H1 die den Umriss eines Airbagabschnitts vorgibt, b2H3 wobei in der Rückseite zur Bildung einer Aufreißlinie für den Airbag beim Entfalten des Airbags b3H3 eine Schwächung auf Restwandstärke vorgesehen ist, um das Aufreißen der Dekorschicht (14) beim Entfalten des Airbags entlang der Soll-Aufreißlinie (18) zu begünstigen.
Aus der Schrift D10 ist es entnehmbar, dass b20H3Teil eine Soll-Aufreißlinie (line shape of a substantially H-character shape) durch in den Träger 33 eingebrachte Einkerbungen vorgegeben ist, (Nach der Schrift D10 sind in einen Bereich 36 des Trägers 33 fortlaufende oder alternierende Einkerbungen 36a vorgesehen, um die Zugfestigkeit des Trägers zu verringern; D10a, Seite 9, Absatz 3, Zeilen 8 und 9: this strength reduction part 36 provides Ditch|groove 36a continuously or intermittently so that the tensile strength may be made to reduce).
Falls sich bei Versuchen ergeben sollte, dass die Dekorschicht 43 bzw. der Träger 33 beim Entfalten des Airbags nicht entlang der Soll-Aufreißlinie aufreißen, hat der Fachmann Veranlassung, die Festigkeit des Trägers 33 dadurch weiter zu reduzieren, dass dessen Einkerbungen bis hin zu einer Materialstärke Null, also als durchgehende Öffnungen ausgeführt werden (Restmerkmal b20H3).
Hinsichtlich der Anweisungen in den Merkmalen b21H1 b2H3 und b3H3 gelten die vorstehend zum Hauptantrag genannten Gründe gleichermaßen.
6.5 Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 vom 8. Mai 2019 beruht gegenüber dem Stand der Technik nach der Schrift D10 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 unterscheidet sich von dem nach Hauptantrag dadurch, dass das Merkmal b43 wie folgt gefasst ist:
b43H4 wobei die Schwächungslinien kreisförmig, elliptisch oder wellenförmig sind und periodische Geometriefelder bilden.
Aus der Schrift D10 ist auch eine Variante entnehmbar, bei der b43H4Teil die Schwächungslinien kreisförmig sind. (D10b, Absatz 0057: … ist es nicht nur möglich, gitterförmige Einschnitte 46 wie beschrieben zu wählen, sondern es können auch innerhalb eines bestimmten Bereichs ungefähr ausgewogen kreisförmige, vieleckige Formen wie etwa eine Dreiecksform aufweisende, V-förmige, L-förmige Einschnitte oder Einschnitte, welche Rillen, die in Punktform, wie z. B. einer Kreuzform, einsinken, enthalten, oder Einschnitte, welche Rillen, bei welchen fortlaufend oder unterbrochen geradlinige oder gebogene Linien geeignet kombiniert wurden, enthalten, angebracht werden, um den Schwachteil auszuformen.)
Aus der Schrift D10 ist es zwar nicht explizit entnehmbar, dass die kreisförmigen Schwächungslinien periodische Geometriefelder bilden (Restmerkmal b43H4) und sich zumindest stellenweise berühren (Merkmal b42) bzw. kreuzen. Zu einer derartigen fachüblichen Ausgestaltung hat der Fachmann jedoch Veranlassung, um die Schwächungslinien innerhalb eines bestimmten Bereichs ungefähr ausge- wogen zu verteilen (vgl. D10b, Absatz 0057) und um eine vollständige Öffnung des Airbagabschnitts beim Entfalten des Airbags sicherzustellen.
Im Übrigen hat der Fachmann Veranlassung, für eine konkrete Realisierung eines Bauteils für ein Fahrzeug mit einem Airbag eine geeignete Form der Schwächungslinien zu wählen, damit auch bei einer komplexen Gestalt des Bauteils, einer exponierten Lage oder bei Dauerbeanspruchung das Sichtbarwerden eines Musters der Schwächungslinien im normalen Betrieb des Fahrzeugs verhindert wird und eine sichere Funktion des Airbags gewährleistet ist. Der Fachmann wird bei der Festlegung der Form der Schwächungslinien insbesondere auch die Dekoroberfläche der Dekorschicht 14 berücksichtigen und dabei insbesondere sich kreuzende kreisförmige oder ähnliche Formen von Schwächungslinien in Betracht ziehen.
6.6 Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 vom 8. Mai 2019 beruht gegenüber dem Stand der Technik nach der Schrift D10 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 unterscheidet sich von dem nach Hilfsantrag 4 dadurch, dass das Merkmal b42 wie folgt gefasst ist:
b42H5 und die sich zumindest stellenweise kreuzen.
Die vorstehenden Gründe gelten sinngemäß, nachdem ein relevanter Unterschied zwischen der Ausführung der Schwächungslinien, die sich „zumindest stellenweise berühren“ (Hauptantrag und Hilfsanträge 1 bis 3) und einer Ausführung der Schwächungslinien, die sich „zumindest stellenweise kreuzen“ (Hilfsantrag 5) nicht ersichtlich ist.
6.7 Die Gegenstände der jeweiligen Ansprüche 1 gemäß Hilfsanträgen 6 bis 11 vom 8. Mai 2019 beruhen gegenüber dem Stand der Technik nach der Schrift D10 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
Diese Ansprüche enthalten eine Kombination von vorstehend behandelten Merkmalen. Die dort genannten Gründe gelten auch in Verbindung mit den Ansprüchen 1 nach den Hilfsanträgen 6 bis 11.
7. Die Beschwerde der Patentinhaberin war daher zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. 2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. 3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt. 4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG).
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).
Kleinschmidt Kirschneck Arnoldi Dr. Haupt Ko