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5 StR 116/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 116/25 BESCHLUSS vom 7. Mai 2025 in der Strafsache gegen wegen Betruges ECLI:DE:BGH:2025:070525B5STR116.25.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 16. Dezember 2024 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung „von Wertersatz des Erlangten“ in Höhe von 3.951.547,96 Euro angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Einziehungsentscheidung hat insgesamt Bestand. Der Angeklagte hat den Gesamtbetrag in Höhe von 3.951.547,96 Euro durch Betrug gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung B. (KV B. ) im Zusammenhang mit der Abrechnung von Corona-Testleistungen gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB erlangt. Das gilt auch für einen Teilbetrag in Höhe von 1.442.838,61 Euro für die Leistungsmonate Mai und Juni 2021. Zwar hat das Landgericht insoweit sowohl bei der Bestimmung der Schadenshöhe als auch im Rahmen der rechtlichen Würdigung allein auf eine Täuschung des Angeklagten über die Anzahl der von ihm abgerechneten, aber nicht erbrachten Testleistungen abgestellt und hiervon ausgehend den durch irrtumsbedingte Vermögensverfügung herbeigeführten Schaden auf lediglich 761.150,13 Euro geschätzt. Es hat aber nicht bedacht, dass gemäß § 73 Abs. 1 StGB nur eingezogen werden kann, was durch und für eine rechtswidrige Tat vom Täter oder Teilnehmer erlangt worden ist (vgl. zum Abrechnungsbetrug bei Corona-Teststellen BGH, Urteil und Beschluss vom 4. Dezember 2024 – 5 StR 498/23). Die Einziehungsentscheidung erweist sich insoweit aber im Ergebnis gleichwohl als richtig. Denn die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Betruges auch aufgrund einer Identitätstäuschung, durch die der Angeklagte den gesamten Auszahlungsbetrag erlangt hat.

Das Landgericht hat hierzu festgestellt, dass der Angeklagte etwa Mitte April 2021 unter Verwendung der nichtexistierenden Personalie „ L. “ für die T. M. UG vier Teststellen nach der „Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirurs SARS-CoV-2“ (TestV) bei der Senatsverwaltung B. zertifizieren ließ. Für diese Teststellen erwirkte er unter bewusster Verwendung dieser falschen Personalie und mit der (deshalb) unzutreffenden Behauptung einer ordnungsgemäßen Zertifizierung durch die Senatsverwaltung B. bei der KV B. die für die Abrechnung von Corona-Testleistungen erforderliche Registrierung. Vom 1. Juni 2021 bis zum 7. März 2022 beantragte er bei der KV B. , jeweils unter Angabe der registrierten Falschpersonalie, für die angeblich ordnungsgemäße Durchführung von Corona-Testungen die Auszahlung eines Gesamtbetrages von 7.789.813,83 Euro. In der Annahme, dass die Testleistungen ordnungsgemäß wie abgerechnet „durch den registrierten Leistungserbringer“ erbracht wurden, zahlte die KV B. im Tatzeitraum insgesamt 3.951.547,96 Euro auf die dem ungehinderten Zugriff des Angeklagten ausgesetzten Geschäftskonten der T. M. UG. Ein Betrag in Höhe von 1.442.838,61 Euro entfiel auf Leistungen für die Monate Mai und Juni 2021. In dieser Höhe ist der KV B. ein Schaden entstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2024 – 5 StR 498/23 Rn. 14 ff. und 32 ff.). Der Betrag unterliegt damit der Einziehung gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB. Dass die Strafkammer bei der Strafzumessung von einer geringeren Schadenshöhe ausgegangen ist, beschwert den Angeklagten nicht.

Die Vorschrift des § 265 StPO steht der hier vom Senat vorgenommenen rechtlichen Wertung auf der Grundlage der im Urteil getroffenen Feststellungen nicht entgegen. Dem Angeklagten ist bereits mit der zugelassenen Anklage vorgeworfen worden, gemeinsam mit einem gesondert Verfolgten unter der Verwendung der Falschpersonalie „ L. “ eine Zertifizierung durch die Senatsverwaltung B. und folgend die Registrierung der von der T. M. UG betriebenen vier Teststellen durch die KV B. erwirkt zu haben. Zudem habe er durch den von ihm täuschungsbedingt erregten Irrtum einen Schaden in Höhe von insgesamt 3.951.547,96 Euro herbeigeführt und diesen Betrag auch erlangt, der damit der Einziehung unterliege.

Cirener Gericke Mosbacher Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 16.12.2024 - 534 KLs 21/24 Trb1 243 Js 69/22

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