Paragraphen in 3 StR 299/22
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 299/22 BESCHLUSS vom 13. Dezember 2022 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2022 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 6. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2022:131222B3STR299.22.0 Mit Blick auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat ergänzend:
Es bedarf einer Entscheidung über den lediglich hilfsweise angebrachten Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten nicht, weil die Frist zur Einlegung der Revision nicht versäumt worden ist.
Schäfer Anstötz Paul Voigt Hohoff Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, 06.05.2022 - 5 KLs 2/22 71 Js 721/19
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1 | 349 | StPO |
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