Paragraphen in 2 BvC 1/11
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Zitierung: BVerfG, 2 BvC 1/11 vom 22.11.2012, http://www.bverfg.de/entscheidungen/cs20121122_2bvc000111.html Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 1/11 -
- 2 BvC 2/11 - In den Verfahren über die Wahlprüfungsbeschwerden
1.
der Frau H … ,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Volker Heydt,
Rue Martin Lindekens 40, 1150 Brüssel, Belgien - gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 10. Februar 2011 - WP 53/09 -
- 2 BvC 1/11 -,
2.
der Frau W … ,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Volker Heydt,
Rue Martin Lindekens 40, 1150 Brüssel, Belgien - gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 10. Februar 2011 - WP 57/09 -
- 2 BvC 2/11 - h i e r :
Festsetzung des Gegenstandswerts hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Präsident Voßkuhle,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf am 22. November 2012 beschlossen:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf insgesamt 100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2, § 22 Abs. 1 RVG).
Voßkuhle Lübbe-Wolff Gerhardt Landau Huber Hermanns Müller Kessal-Wulf
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