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2 BvC 1/11

Zitierung: BVerfG, 2 BvC 1/11 vom 22.11.2012, http://www.bverfg.de/entscheidungen/cs20121122_2bvc000111.html Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvC 1/11 -

- 2 BvC 2/11 - In den Verfahren über die Wahlprüfungsbeschwerden

1.

der Frau H … ,

- Bevollmächtigter:

Rechtsanwalt Volker Heydt,

Rue Martin Lindekens 40, 1150 Brüssel, Belgien - gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 10. Februar 2011 - WP 53/09 -

- 2 BvC 1/11 -,

2.

der Frau W … ,

- Bevollmächtigter:

Rechtsanwalt Volker Heydt,

Rue Martin Lindekens 40, 1150 Brüssel, Belgien - gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 10. Februar 2011 - WP 57/09 -

- 2 BvC 2/11 - h i e r :

Festsetzung des Gegenstandswerts hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Präsident Voßkuhle,

Lübbe-Wolff,

Gerhardt,

Landau,

Huber,

Hermanns,

Müller,

Kessal-Wulf am 22. November 2012 beschlossen:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf insgesamt 100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2, § 22 Abs. 1 RVG).

Voßkuhle Lübbe-Wolff Gerhardt Landau Huber Hermanns Müller Kessal-Wulf

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