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IX B 87/18

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 23.11.2018, IX B 87/18 ECLI:DE:BFH:2018:B.231118.IXB87.18.0 Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts Leitsätze

1. NV: Die Frage des Zeitpunkts der Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts nach § 17 Abs. 4 EStG ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt.

2. NV: Mit dem Einwand, das FG habe unzutreffend entschieden, kann die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht erreicht werden.

Tenor Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 6. Juli 2018 2 K 876/16 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Die Revision ist nicht aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zuzulassen. Denn die Frage des Zeitpunkts der Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts nach § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt (vgl. zuletzt u.a. BFH-Urteile vom 1. Juli 2014 IX R 47/13, BFHE 246, 188, BStBl II 2014, 786; vom 2. Dezember 2014 IX R 9/14, BFH/NV 2015, 666; vom 13. Oktober 2015 IX R 41/14, BFH/NV 2016, 385; vom 10. Mai 2016 IX R 16/15, BFH/NV 2016, 1681, und vom 13. März 2018 IX R 38/16, BFH/NV 2018, 721). Die angefochtene Entscheidung folgt den Grundsätzen dieser Rechtsprechung und wendet diese auf den entschiedenen Fall an.

Im Übrigen hat das Finanzgericht (FG) auch die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) angeführten Umstände in seine Entscheidung einbezogen, u.a. den Bericht der Insolvenzverwalterin vom 12. Dezember 2011, das Vorliegen von Anlagevermögen und die Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach § 208 der Insolvenzordnung. Soweit die Kläger demgegenüber eine Verletzung materiellen Rechts und damit eine rechtsfehlerhafte Anwendung des § 17 EStG rügen, wenden sie sich allein gegen die rechtliche Würdigung dieser Umstände durch das FG. Damit kann die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht erreicht werden.

Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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