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4 StR 523/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 523/20 BESCHLUSS vom 9. Juni 2021 in der Strafsache gegen alias: wegen schweren Raubes u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:090621B4STR523.20.1 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Juni 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten R.

gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. Mai 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen, Betrugs, unerlaubten Erwerbs der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe in Tateinheit mit unerlaubter Beförderung einer Kriegswaffe, unerlaubtem Besitz und unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe sowie wegen Verabredens zum schweren Bandendiebstahl und zu drei schweren Rauben schuldig ist.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Revision führt zur Änderung des Schuldspruchs, weil das Landgericht das Konkurrenzverhältnis zwischen den verschiedenen Verstößen gegen § 22a Abs. 1 KrWaffKontrG fehlerhaft beurteilt hat. Die vom Landgericht angenommene Tatbestandsvariante in § 22a Abs. 1 Nr. 6a) KrWaffKontrG (Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe) ist ein Auffangtatbestand, der hinter den spezielleren Erscheinungsformen des unerlaubten Erwerbs und der unerlaubten Beförderung einer Kriegswaffe i.S.v. § 22a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 KrWaffKontrG zurücktritt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2014 – 4 StR 335/14 mwN; vom 22. Juli 2009 – 2 StR 173/09 Rn. 4). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Der Strafausspruch bleibt hiervon unberührt.

Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten von einem Teil der Kosten zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Sost-Scheible Lutz Bender Quentin Maatsch Vorinstanz: Essen, LG, 25.05.2020 ‒ 71 Js 542/18 27 KLs 24/19

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