Paragraphen in II ZB 21/22
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 20 | KapMuG |
1 | 21 | KapMuG |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 20 | KapMuG |
1 | 21 | KapMuG |
BUNDESGERICHTSHOF II ZB 21/22 BESCHLUSS vom 1. Februar 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:010223BIIZB21.22.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2023 durch den Vorsitzenden Richter Born und die Richterin B. Grüneberg, die Richter V. Sander, Dr. von Selle und die Richterin Adams beschlossen:
Die Musterbeklagte zu 1 wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestellt. Im Hinblick auf die von der Musterklägerin eingelegte Rechtsbeschwerde ist die Rechtsbeschwerde der Beigeladenen als solche nicht mehr zu berücksichtigen und in einen Beitritt gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG umzudeuten (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – II ZB 31/14, ZIP 2021, 346 Rn. 31, 42).
Born von Selle B. Grüneberg Adams V. Sander Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 13.04.2016 - 18 OH 2/16 OLG Celle, Entscheidung vom 30.09.2022 - 13 Kap 1/16 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 20 | KapMuG |
1 | 21 | KapMuG |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 20 | KapMuG |
1 | 21 | KapMuG |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen