Paragraphen in 3 StR 162/23
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2 | 346 | StPO |
1 | 473 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 162/23 BESCHLUSS vom 22. August 2023 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2023 beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 24. März 2023 auf Verwerfung der Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 24. Oktober 2022 gemäß § 346 Abs. 1 StPO ist gegenstandslos, weil der Angeklagte gegen diesen Beschluss form- und fristgerecht Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO gestellt und zwischenzeitlich seine Revision rechtswirksam zurückgenommen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. September 1997 - 3 StR 271/97, NStZ 1998, 52 f. mwN; vom 28. August 2013 - 4 StR 291/13, juris Rn. 3).
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Schäfer Berg Anstötz Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Stralsund, 24.10.2022 - 23 KLs 6/22 jug ECLI:DE:BGH:2023:220823B3STR162.23.2
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