• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

2 StR 337/16

BUNDESGERICHTSHOF StR 337/16 BESCHLUSS vom 7. März 2018 in der Strafsache gegen wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr ECLI:DE:BGH:2018:070318B2STR337.16.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2018 gemäß § 356a StPO beschlossen:

Die Anhörungsrügen des Verurteilten vom 1. März 2018 gegen den Senatsbeschluss vom 14. Februar 2018 werden auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe: 1 Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. November 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die hiergegen erhobenen Anhörungsrügen des Verurteilten vom 1. März 2018 haben keinen Erfolg. 2 1. Die zulässigen Rechtsbehelfe sind unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. 3 a) Der Senat hat weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden wäre. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt. 4 Der Umstand, dass der Senat die Rechtsansicht der Verteidigung des Verurteilten zwar zur Kenntnis genommen hat, ihr aber im Ergebnis nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Es ist schon grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2564 mwN), zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht dazu verpflichtet ist, jedes – auch nach der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zur Akte gereichtes – Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2016 – 1 StR 406/15, NStZ-RR 2016, 251, 252; Beschluss vom 4. Juni 2002 – 3 StR 146/02, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7, jeweils mwN). Jedenfalls wurde hier der gesamte schriftliche Vortrag des Verurteilten bei der Entscheidungsfindung des Senats berücksichtigt.

b) Soweit der Verurteilte nun erstmals eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren beanstandet, wird damit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dargetan. Der Senat hat sich mit diesem Gesichtspunkt ebenfalls schon im Rahmen der Sachbehandlung befasst. Mit Blick auf Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens und der von den weiteren Verurteilten mit den Revisionen erhobenen zahlreichen materiell- und verfahrensrechtlichen Beanstandungen, die eine gründliche Vorbereitung der Senatsberatung einschließlich der Aufarbeitung vorhandener Rechtsprechung und Literatur erforderlich machte, wurde das Revisionsverfahren vom Senat nicht verzögert, sondern stets gefördert.

c) Dass hier für die Anordnung eines Vollstreckungsaufschubs durch den Senat kein Raum ist, bedarf keiner näheren Darlegung.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14, BeckRs 2014, 10051).

Schäfer Eschelbach Zeng Grube Schmidt

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 2 StR 337/16

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 356 StPO
1 103 GG
1 349 StPO
1 465 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 103 GG
1 349 StPO
2 356 StPO
1 465 StPO

Original von 2 StR 337/16

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 2 StR 337/16

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum