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VI ZA 27/16

BUNDESGERICHTSHOF VI ZA 27/16 BESCHLUSS vom 9. März 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:090317BVIZA27.16.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler und den Richter Dr. Klein beschlossen:

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 8. Juli 2016 wird zurückgewiesen, weil die Antragstellerin ihre wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit auch unter Berücksichtigung ihres Schreibens vom 21. Dezember 2016 und der beigefügten Anlagen weder hinreichend dargetan noch belegt hat.

Galke Oehler Wellner von Pentz Klein Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 12.08.2015 - 10 O 7741/13 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 08.07.2016 - 5 U 1923/15 -

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