• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

4 StR 364/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 364/23 BESCHLUSS vom 24. Oktober 2023 in der Strafsache gegen wegen Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren u.a.

ECLI:DE:BGH:2023:241023B4STR364.23.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Oktober 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 5. Mai 2023 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Besitzes von Betäubungsmitteln, des Überlassens von Betäubungsmitteln an Minderjährige zum unmittelbaren Verbrauch und der fahrlässigen Tötung schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln, Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren und fahrlässiger Tötung (durch Unterlassen) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Zudem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt zu einer Schuldspruchänderung und ist im Übrigen offensichtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch im Fall II. 2. der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung insoweit nicht stand, als die Strafkammer den Angeklagten (auch) wegen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige verurteilt hat.

a) Nach den insoweit relevanten Urteilsfeststellungen vereinbarten der Angeklagte und die 17-jährige Geschädigte, deren Alter ihm bekannt war, für den Abend des 28. Dezember 2021 eine „Drogenparty“. Beide sollten hierfür diverse Betäubungsmittel bereitstellen, die sie gemeinsam konsumieren wollten. Im Rahmen der plangemäßen Umsetzung überließ der Angeklagte der Geschädigten von ihm mitgeführte Betäubungsmittel zum sofortigen Konsum, insbesondere das für ihr späteres Versterben ursächliche Opioid Polamidon.

b) Nach diesen Feststellungen hat sich der Angeklagte – wie der Generalbundesanwalt zu Recht ausführt – nicht wegen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige strafbar gemacht. Denn eine Abgabe von Betäubungsmitteln im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG ist jede Gewahrsamsübertragung an eine andere Person zur freien Verfügung. An einer solchen fehlt es jedoch, wenn das Betäubungsmittel – wie hier – zum sofortigen Gebrauch an Ort und Stelle hingegeben wird. In dieser Konstellation ist vielmehr der Tatbestand des Überlassens zum unmittelbaren Verbrauch erfüllt (§ 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG; vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2021 – 3 StR 19/21 Rn. 8; Urteil vom 22. November 2016 – 1 StR 329/16 Rn. 23).

c) Der Senat ändert den Schuldspruch in analoger Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO entsprechend. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn der geständige Angeklagte hätte sich nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Schuldspruchänderung lässt den zugehörigen Einzelstrafausspruch mit Blick auf den unverändert gebliebenen Strafrahmen unberührt.

Der Maßregelausspruch hat ebenfalls Bestand. Die Feststellungen rechtfertigen die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt auch nach Maßgabe von § 64 StGB in der Fassung vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 203), die am 1. Oktober 2023 in Kraft getreten und vom Senat gemäß § 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2023 – 6 StR 405/23 Rn. 6; Beschluss vom 15. November 2007 – 3 StR 390/07 Rn. 3). Insbesondere lässt sich den Urteilsgründen entnehmen, dass die Anlasstaten überwiegend auf den Hang des Angeklagten zurückgehen. Denn dessen festgestellte Substanzkonsumstörung im Sinne der Neuregelung war auch für das oben (auszugsweise) dargestellte Tatgeschehen am 28./ 29. Dezember 2021 „mehr als andere Umstände ausschlaggebend“ (vgl. BRDrucks. 687/22, S. 79, zudem S. 50 ff.; Krumm, NJ 2023, 442, 444). Es hatte seine Hauptursache nicht etwa in einem suchtunabhängigen dissozialen Verhalten des Angeklagten. Vielmehr führte er mit der Geschädigten eine zuvor verabredete „Drogenparty“ durch, bei der sie sich gegenseitig Betäubungsmittel zum unmittelbaren Verbrauch überließen. Die dem zugrunde liegende Tatmotivation wie die Tatmodalitäten gehen damit auf den Hang des Angeklagten zurück, in dem nach den Urteilsfeststellungen zumindest die vorrangige Ursache für die Tatbegehung lag.

Quentin Scheuß Bartel Rommel Momsen-Pflanz Vorinstanz: Landgericht Essen, 05.05.2023 ‒ 22 Ks-70 Js 1/22-10/22

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 4 StR 364/23

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 354 StPO
2 29 BtMG
2 349 StPO
1 2 StGB
1 64 StGB
1 4 StPO
1 265 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
2 29 BtMG
1 2 StGB
1 64 StGB
1 4 StPO
1 265 StPO
2 349 StPO
3 354 StPO

Original von 4 StR 364/23

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 4 StR 364/23

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum