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4 StR 89/13

BUNDESGERICHTSHOF StR 89/13 BESCHLUSS vom 24. April 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. April 2013 gemäß § 206a Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 4. September 2012 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Bedrohung und im Fall II. 55 der Urteilsgründe wegen Körperverletzung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes in sieben Fällen, der Körperverletzung in 57 Fällen und der Nötigung schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Nebenklägers.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes in sieben Fällen, "vorsätzlicher Körperverletzung" in 58 Fällen, Bedrohung sowie wegen Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Die erst in der Gegenerklärung zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts erhobene Verfahrensrüge ist nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO angebracht worden und damit unzulässig. Das Rechtsmittel führt zu einer Teileinstellung des Verfahrens wegen eingetretener Verfolgungsverjährung; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Soweit der Angeklagte wegen Bedrohung und im Fall II. 55 der Urteilsgründe wegen Körperverletzung verurteilt worden ist, besteht das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung, weil nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen und Wertungen zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen ist, dass die Verjährungsfristen des § 78 Abs. 3 Nr. 4 und 5 StGB zum Zeitpunkt der ersten in Betracht kommenden Unterbrechungshandlung nach § 78c Abs. 1 Satz 1 StGB – der Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens an den Angeklagten am 29. Oktober 2011 – bereits abgelaufen waren.

Die Bedrohung beging der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen an einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt nach dem Einzug in die Wohnung in die straße in S. am 1. Januar 2006 und vor dem 31. März 2009. Bei einer danach möglichen Tatbegehung vor dem 30. Oktober 2008 ist die dreijährige Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB bereits verstrichen gewesen, als dem Beschuldigten die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannt gemacht wurde. Hinsichtlich der jeweils einmal im Monat zum Nachteil seines Stiefsohns verübten Körperverletzungstaten hat die Strafkammer – von den Taten II. 58 und 67 der Urteilsgründe abgesehen – eine weitere zeitliche Einordnung der einzelnen im Wesentlichen gleichförmig verlaufenden Taten nicht vornehmen können. Sie ist daher zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass eine Körperverletzung am 29. Oktober 2006 und damit in bereits verjährter Zeit begangen wurde. Da eine zeitliche Reihenfolge bei der Begehung der verschiedenen Körperverletzungen nicht festgestellt werden konnte, lassen die Urteilsfeststellungen die Möglichkeit offen, dass die Tat II. 55 der Urteilsgründe, bei welcher der Kläger seinen Stiefsohn nicht nur schlug, sondern auch mit dem Fuß gegen Beine und Rücken trat und für die eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Monaten statt von einem Monat wie für die übrigen zeitlich nicht näher festlegbaren Körperverletzungstaten (II. 1 bis 54, 56 der Urteilsgründe) verhängt worden ist, diejenige Tat war, die am 29. Oktober 2006 verübt wurde. Bei dieser Sachlage geht der Senat zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass hinsichtlich der Tat II. 55 der Urteilsgründe Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

Die Teileinstellung des Verfahrens führt zum Wegfall der beiden Einzelfreiheitsstrafen von vier und zwei Monaten. Der Gesamtstrafenausspruch bleibt hiervon unberührt, da der Senat angesichts der verbleibenden Einzelstrafen – unter anderem sieben Einzelfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren und drei Monaten – ausschließen kann, dass die Strafkammer ohne die entfallenden Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

RiBGH Dr. Mutzbauer ist urlaubsabwesend und daher an der Unterschrift gehindert.

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