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III ZR 256/20

BUNDESGERICHTSHOF III ZR 256/20 BESCHLUSS vom 7. Juli 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:070722BIIIZR256.20.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2022 durch die Richter Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen, Dr. Herr und Liepin beschlossen:

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz verteilen sich wie folgt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 47 %, die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu 35 % und die Beklagte zu 1 allein zu weiteren 18 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 tragen der Kläger zu 30 % und die Beklagte zu 1 zu 70 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 tragen der Kläger zu 65 % und die Beklagte zu 2 zu 35 %. Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz verteilen sich wie folgt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 46 %, die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu 28 %, die Beklagte zu 1 allein zu weiteren 14 % und die Beklagte zu 2 allein zu weiteren 12 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 tragen der Kläger zu 27 % und die Beklagte zu 1 zu 73 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 tragen der Kläger zu 63 % und die Beklagte zu 2 zu 37 %. Die Kosten des Verfahrens dritter Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Wert des Beschwerdeverfahrens:

bis 3. Juni 2022: 32.627,49 €

danach:

die bis dahin im Verhältnis des Klägers und der Beklagten zu 2 angefallenen Kosten des Verfahrens Remmert Herr Reiter Liepin Kessen Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 10.05.2019 - 18 O 213/18 OLG Hamm, Entscheidung vom 08.09.2020 - I-21 U 120/19 -

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