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4 StR 386/16

BUNDESGERICHTSHOF StR 386/16 BESCHLUSS vom 21. Juni 2017 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

ECLI:DE:BGH:2017:210617B4STR386.16.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 7. April 2016 im Strafausspruch dahin geändert, dass die Einzelstrafe für die gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte auf elf Monate Freiheitsstrafe festgesetzt wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels sowie die im Revisionsverfahren entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und notwendigen Auslagen der Adhäsionskläger.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Zum Schuldspruch hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die vom Landgericht festgestellten Tatgeschehen zu den Trunkenheitsfahrten – Teilnahme am Straßenverkehr als Radfahrer mit Blutalkoholkonzentrationen von mindestens 2,40 bzw. 2,41 ‰ – geben dem Senat keine Veranlassung, die obergerichtliche Rechtsprechung zur absoluten Fahruntüchtigkeit bei Radfahrern (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 1986 – 4 StR 543/85, BGHSt 34, 133; BayObLGSt 1992, 22; OLG Karlsruhe, VRS 94, 109; vgl. Ernemann in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 3. Aufl., § 316 Rn. 11 mwN) einer näheren Prüfung zu unterziehen.

2. Hinsichtlich des Strafausspruchs führt die Revision des Angeklagten zur Herabsetzung der Einzelfreiheitsstrafe für die gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Die Strafkammer hat für diese Tat mit an sich rechtsfehlerfreien Erwägungen die Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt, hierbei aber übersehen, dass gegen den Angeklagten für die nämliche Tat mit Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 25. November 2014 auf eine Freiheitsstrafe von elf Monaten erkannt worden war. Da gegen das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 25. November 2014 allein der Angeklagte Berufung eingelegt hatte, hätte das Landgericht das Verschlechterungsverbot des § 331 Abs. 1 StPO beachten müssen und nicht auf eine die Dauer von elf Monaten übersteigende Freiheitsstrafe erkennen dürfen. Denn das Verbot der reformatio in peius nach § 331 Abs. 1 StPO gilt auch dann, wenn – wie hier – das Landgericht die Sache gemäß § 328 Abs. 2 StPO an eine große Strafkammer verwiesen hat, die sodann als erstinstanzliches Gericht entscheidet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. September 2014 – 2 StR 235/14 Rn. 9; vom 29. Oktober 2009 – 3 StR 141/09, NStZ-RR 2010, 284; vom 10. Januar 2008 – 4 StR 626/07, NStZ-RR 2008, 140; aA Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 331 Rn. 4a). Der Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot ist im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 – 4 StR 626/07 aaO).

Der Senat setzt die Einzelfreiheitsstrafe entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf elf Monate fest. Die Gesamtstrafe wird hierdurch nicht berührt. Es ist auszuschließen, dass die Strafkammer bei Beachtung des Verschlechterungsverbots auf eine niedrigere Einzelstrafe und unter Berücksichtigung einer Einzelfreiheitsstrafe von elf Monaten auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.

3. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

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