Paragraphen in 2 ARs 48/25
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 48/25 2 AR 37/25 BESCHLUSS vom 10. April 2025 in der Strafsache gegen wegen Fälschung beweiserheblicher Daten u.a.,
Az.: 1 ORs 94/24 44 Cs 4087/23 345 Js 12912/23 300 SRs 85/24 Oberlandesgericht Oldenburg Amtsgericht Westerstede Staatsanwaltschaft Oldenburg Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg ECLI:DE:BGH:2025:100425B2ARS48.25.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2025 beschlossen:
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg in dessen Beschluss vom 31. Mai 2024 – Az.: 1 ORs 94/24 – wirksam zurückgenommen hat. Der Beschluss des Senats vom 27. Februar 2025 ist gegenstandslos.
Gründe: 1 Mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 hat sich der Beschwerdeführer gegen die Auferlegung der Kosten in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 31. Mai 2024 gewandt, mit dem seine Revision gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Westerstede vom 23. Oktober 2023 als unzulässig verworfen worden ist. Der Senat hat das als Beschwerde auszulegende Rechtsmittel mit Beschluss vom 27. Februar 2025 als unzulässig verworfen. 2 Dieser Beschluss ist gegenstandslos. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde bereits mit Schreiben vom 19. Februar 2025, eingegangen am 20. Februar 2025, zurückgenommen. Die wirksame Rücknahme wurde dem Senat erst nach der Entscheidung durch Beschluss vom 27. Februar 2025 bekannt. Dies macht es erforderlich, die Gegenstandslosigkeit des in der Sache ergangenen Beschlusses festzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2024 – 2 StR 72/24).
Menges Grube Schmidt
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