Paragraphen in 4 StR 365/13
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 365/13 BESCHLUSS vom 12. September 2013 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. September 2013 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. April 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe (insbesondere den ergänzenden Feststellungen zu den Anlasstaten 3 und 4 sowie den Vorfällen im Vollzug der einstweiligen Unterbringung),
dass von dem Beschuldigten aufgrund seiner krankheitsbedingten Neigung zu ungesteuerten Affektausbrüchen in Zukunft auch körperliche Übergriffe zu erwarten sind, die zu einer schweren Störung des Rechtsfriedens führen.
Sost-Scheible Franke Roggenbuck Quentin Cierniak
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