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1 StR 132/16

BUNDESGERICHTSHOF StR 132/16 BESCHLUSS vom 12. Juli 2016 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen Steuerhinterziehung ECLI:DE:BGH:2016:120716B1STR132.16.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. Juli 2016 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 11. September 2015 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat, dass ein unrichtiger Gewerbesteuermessbescheid ebenso wie ein unrichtiger Feststellungsbescheid zur einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns nach § 180 AO (BGH, Beschluss vom 22. November 2012 - 1 StR 537/12, BGHSt 58, 50) und die Feststellung eines zu hohen vortragsfähigen Gewerbeverlustes nach § 10a GewStG (BGH, Beschluss vom 2. November 2010 - 1 StR 544/09,

NZWiSt 2012, 75) nicht gerechtfertigte Steuervorteile im Sinne des § 370 Abs. 1 AO darstellen.

Graf Jäger Radtke Mosbacher Bär

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Paragraphen in 1 StR 132/16

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1 180 AO
1 370 AO
1 10 GewStG
1 349 StPO

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1 180 AO
1 370 AO
1 10 GewStG
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