Paragraphen in I ZB 45/16
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 90 | MarkenG |
1 | 33 | RVG |
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1 | 90 | MarkenG |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 45/16 BESCHLUSS vom 22. Dezember 2017 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren ECLI:DE:BGH:2017:221217BIZB45.16.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen:
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe: 1 Auf den Antrag der Markeninhaberin ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2006 - I ZB 48/05, juris Rn. 2; Beschluss vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13, juris Rn. 7; Beschluss vom 24. November 2016 - I ZB 52/15, GRUR-RR 2017, 127 Rn. 3). Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit auf 50.000 € im Regelfall billigem Ermessen (BGH, GRUR-RR 2017, 127 Rn. 3; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 90 MarkenG Rn. 13). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist hiervon im Streitfall auszugehen.
Büscher Löffler Schaffert Kirchhoff Schwonke Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 01.03.2016 - 29 W(pat) 33/13 -
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1 | 90 | MarkenG |
1 | 33 | RVG |
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1 | 90 | MarkenG |
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