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5 StR 52/18

BUNDESGERICHTSHOF StR 52/18 BESCHLUSS vom 20. März 2018 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

ECLI:DE:BGH:2018:200318B5STR52.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. März 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Oktober 2017 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass die Prozesszinsen erst ab dem 17. August 2017 zu entrichten sind.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Adhäsions- und Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die geltend gemachten Prozesszinsen sind erst ab dem auf die Anhängigkeit folgenden Tag (hier also der 17. August 2017) zu entrichten (vgl. § 404 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2015 – 4 StR 411/15 mwN).

Mutzbauer Schneider König Berger Mosbacher

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