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9 W (pat) 2/12

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 2/12

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent DE 10 2005 007 144 …

BPatG 152 08.05

-2…

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung am 22. März 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork, Paetzold und Dr.-Ing. Geier beschlossen:

Das Einspruchsbeschwerdeverfahren ist in der Hauptsache erledigt.

Gründe I.

Gegen das Patent DE 10 2005 007 144 mit der Bezeichnung „Schmiersystem für eine Sattelkupplung eines Zugfahrzeuges“, dessen Erteilung am 2. Oktober 2008 veröffentlicht wurde, hat die Einsprechende I am 22. Dezember 2008 sowie die Einsprechende II am 30. Dezember 2008 jeweils schriftlich mit Begründung Einspruch erhoben. Dagegen hat sich die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 8. Juni 2010 gewandt. Mit einem am Ende der Anhörung vom 11. Mai 2011 verkündeten Beschluss hat die Patentabteilung 21 das Patent beschränkt aufrechterhalten. Eine das Erstellungsdatum 22. November 2011 tragende Beschlussbegründung wurde jeweils getrennt für die Patentinhaberin und die Einsprechenden signiert und zugestellt sowie in der Folge von den Einsprechenden jeweils am 1. Dezember 2011 empfangen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die eingelegte Beschwerde der Einsprechenden I, die mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2011 am selben Tag eingegangen ist, sowie die eingelegte Beschwerde der Einsprechenden II, die mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2011 per Fax am selben Tag eingegangen ist.

Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2016, eingegangen am 22. Februar 2016, hat die Patentinhaberin Anschlussbeschwerde eingereicht.

In einem weiteren Schriftsatz vom 2. März 2016, beim Bundespatentgericht eingegangen am selben Tag, hat die Patentinhaberin mitgeteilt, dass sie gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt den Verzicht auf das Patent erklärt habe und aus dem Patent keine Rechte für die Vergangenheit gegenüber den Einsprechenden I und II geltend machen werde.

Mit Schreiben vom 11. März 2016 an das Gericht hat die Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamt mitgeteilt, dass das hier betroffene Patent durch Verzicht des Patentinhabers erloschen ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Nach dem Verzicht auf das Patent besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die vorausgegangene Laufzeit. Denn das öffentliche Interesse ist lediglich darauf gerichtet, das Patentregister von zu Unrecht erteilten Patenten freizuhalten und damit die Öffentlichkeit zu schützen (vgl. BPatG GRUR 2010, 363 f. – Radauswuchtmaschine). Allerdings ist ein gegen ein Patent erhobener Einspruch weiterzuverfolgen, wenn eine Einsprechende ein Rechtsschutzbedürfnis daran hat (vgl. BGH GRUR 2008, 279 Rn. 13 – Kornfeinung; GRUR 2012, 1071 Rn. 8 – Sondensystem). Das gilt gleichermaßen für das Einspruchsbeschwerdeverfahren. Denn auch hier kann das Rechtsschutzinteresse darin begründet sein, dass nach Erlöschen des Patentes eine Einsprechende noch Ansprüchen der Patentinhaberin für die Vergangenheit ausgesetzt ist. Hat jedoch die Patentinhaberin zusätzlich auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Einsprechenden für die Vergangenheit verzichtet, so ist kein Rechtsschutzbedürfnis mehr ersichtlich.

Im vorliegenden Fall hat die Patentinhaberin einen solchen Verzicht erklärt. In einer solchen Situation ist nach Auffassung des Bundesgerichtshof das Rechtsschutzbedürfnis der Einsprechenden, die nach der Freistellungserklärung nicht mehr mit einer Inanspruchnahme aus dem Patent rechnen müsse, für die Weiterverfolgung des Einspruchs entfallen und das Einspruchsverfahren als erledigt zu erklären (BGH GRUR 2012, 1071 - Sondensystem), was dann auch für das Einspruchsbeschwerdeverfahren gelten muss.

Zum förmlichen Abschluss des Verfahrens und zur Klarstellung der Sach- und Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter war daher die Erledigung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens durch einen der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss auszusprechen (entsprechend BGH a. a. O. - Sondensystem).

Rechtsbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Hilber Bork Paetzold Dr. Geier

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