Paragraphen in XI ZR 183/21
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 183/21 BESCHLUSS vom 27. Juli 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:270721BXIZR183.21.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richterin Dr. Menges, den Richter Dr. Schild von Spannenberg sowie die Richterinnen Ettl und Dr. Allgayer beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. März 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19, WM 2020, 838, das BVerfG hat die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 4. August 2020 - 1 BvR 1138/20 - nicht zur Entscheidung angenommen, vom 4. Mai 2021 - XI ZR 562/20, juris und vom 8. Juni 2021 - XI ZR 18/21, juris). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.000 €.
Ellenberger Menges Schild von Spannenberg Ettl Allgayer Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 04.12.2020 - 3 O 850/20 OLG Oldenburg, Entscheidung vom 11.03.2021 - 8 U 3/21 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen