Paragraphen in I ZA 2/22
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 574 | ZPO |
1 | 114 | ZPO |
1 | 577 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZA 2/22 BESCHLUSS vom 20. April 2022 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2022:200422BIZA2.22.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Odörfer und die Richterin Wille beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Gründe:
Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 7. Dezember 2021 ist unzulässig. Gegen einen Beschluss in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2021 - I ZB 5/21, juris Rn. 2). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - I ZB 57/21, juris Rn. 2 mwN). Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).
Koch Löffler Schwonke Odörfer Wille Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 08.12.2020 - 1516 M 11541/20 LG München I, Entscheidung vom 07.12.2021 - 16 T 13844/21 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 574 | ZPO |
1 | 114 | ZPO |
1 | 577 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 114 | ZPO |
2 | 574 | ZPO |
1 | 577 | ZPO |
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