Paragraphen in 5 StR 418/24
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1 | 154 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 418/24 BESCHLUSS vom 8. Oktober 2024 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2024:081024B5STR418.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 22. März 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:
Das Landgericht hat das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf das bandenmäßige Handeltreiben mit Kokain und Ecstasy beschränkt. Eine hiermit rechtlich zusammentreffende Verurteilung wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis scheidet schon daher aus.
Cirener Gericke Köhler Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Chemnitz, 22.03.2024 - 6 KLs 810 Js 21755/23
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1 | 154 | StPO |
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