Paragraphen in 4 StR 162/20
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 162/20 BESCHLUSS vom 25. Mai 2021 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:250521B4STR162.20.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Mai 2021 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 13. Dezember 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass zur Kompensation der im Revisionsverfahren eingetretenen, auf der Unwirksamkeit der ursprünglich bewirkten Urteilszustellung beruhenden Verfahrensverzögerung um acht Monate ein Monat der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten als vollstreckt gilt (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sost-Scheible Rommel Quentin Maatsch Bartel Vorinstanz: Hagen, LG, 13.12.2019 ‒ 600 Js 640/18 46 KLs 17/19
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