Paragraphen in VIa ZR 17/25
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1 | 132 | GVG |
1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VIa ZR 17/25 BESCHLUSS vom 5. August 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:050825BVIAZR17.25.0 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2025 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richter Messing, Dr. Katzenstein, Dr. Ostwaldt und die Richterin Pastohr beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Dezember 2024 wird auf seine Kosten verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 22.000 €.
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb am 19. Juli 2013 von einem Dritten einen gebrauchten Mercedes-Benz C 200 CDI mit einem Kilometerstand von 29.660 km zu einem Kaufpreis von 28.500 €. Am 27. November 2024 betrug der Kilometerstand 111.324 km.
Der Kläger hat die Verurteilung der Beklagten zum Schadensersatz in Höhe von 30.117,76 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs "unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung in EUR pro gefahrenem km seit dem 26. Juli 2013, die sich nach folgender Formel berechnet: (28.500 € x gefahrene Kilometer) : 320.340 km" (Berufungsantrag zu 1), hilfsweise zur Zahlung von 4.275 € nebst Zinsen (Berufungsantrag zu 2) sowie zur Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Berufungsantrag zu 3) begehrt. Zudem hat er beantragt, die Einstandspflicht der Beklagten für weitere Schäden festzustellen (Berufungsantrag zu 4). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dem Kläger auf seine Berufung einen Betrag in Höhe von 2.850 € zugesprochen und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zulassung der Kläger erstrebt, möchte er seine Schlussanträge aus der Berufungsinstanz, soweit diese zurückgewiesen worden sind, weiterverfolgen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die für die Revision geltend zu machende Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Der Berufungsantrag zu 3, mit dem der Kläger die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 28.794,12 € geltend macht, hat allenfalls einen Wert in Höhe von 81,78 € (Differenz der Rechtsanwaltskosten aus einem Verfahrensgegenstand von bis 25.000 € und von bis 30.000 €). Hinsichtlich des Berufungsantrags zu 4 auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für (weitere) Schäden ist als Beschwer des Klägers allenfalls ein Betrag in Höhe von 800 € anzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2023 - VIa ZR 102/22, juris Rn. 6 mwN; Beschluss vom 10. Dezember 2024 - VIa ZR 80/22, juris Rn. 4; Beschluss vom 11. Februar 2025 - VIa ZR 334/24, juris Rn. 6). Der auf Ersatz des Differenzschadens gerichtete Hilfsantrag (Berufungsantrag zu 2) ist nicht werterhöhend, weil er wirtschaftlich denselben Gegenstand betrifft wie der Berufungsantrag zu 1.
Dessen Wert hat der Kläger in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zwar unter Abzug des vom Berufungsgericht zuerkannten Betrags und unter Berechnung der Nutzungsentschädigung ausgehend von dem zuletzt zum 27. November 2024 festgestellten Kilometerstand mit 20.002,28 € (22.852,28 € 2.850,00 €) beziffert. Aus der Formulierung des Antrags ergibt sich aber, dass der Kläger sich einen weiteren Betrag wegen der durch die Nutzung des Fahrzeugs ab einem Kilometerstand von 29.660 km bis zur Rückgabe an die Beklagte erlangten Vorteile unter Zugrundelegung einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 350.000 km abziehen lässt. Er hat damit sein Zahlungsbegehren in Abhängigkeit von der aktuellen Laufleistung des Fahrzeugs weiter eingeschränkt und zum Ausdruck gebracht, dass er die vom angefochtenen Urteil ausgehende Beschwer nur insoweit geltend macht, als auch unter Berücksichtigung der aktuellen Laufleistung noch ein Schadensersatzanspruch in Betracht kommt.
Ein Anlass für die vom Kläger für erforderlich erachtete Divergenzvorlage an den Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 Abs. 2 GVG besteht ersichtlich nicht. Da die schrittweise Reduktion der Beschwer allein auf der besonderen, "dynamischen" Antragsfassung beruht, steht sie - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht im Widerspruch zu dem in höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannten Grundsatz, dass für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgebend ist (etwa BGH, Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZR 41/17, NJW 2017, 3164 Rn. 11; Beschluss vom 29. September 2022 - IX ZR 15/22, WM 2022, 2390 Rn. 3; Beschluss vom 30. März 2023 - V ZR 171/22, NJOZ 2023, 1049 Rn. 7).
Es oblag daher dem Kläger, im Rahmen der am 10. April 2025 eingehenden Rechtsmittelbegründung darzulegen und glaubhaft zu machen, dass bis dahin trotz der anzunehmenden fortgesetzten Nutzung des Fahrzeugs noch der Beschwerdewert überschritten wurde (BGH, Beschluss vom 27. März 2023
- VIa ZR 102/22, juris Rn. 5; Beschluss vom 10. Dezember 2024 - VIa ZR 80/22, juris Rn. 5; Beschluss vom 11. Februar 2025 - VIa ZR 334/24, juris Rn. 7). Dies hat er nicht getan, sondern sich zum Umfang der weiteren Laufleistung seines Fahrzeugs nicht geäußert. Ein durch die inzwischen erreichte Laufleistung bewirktes Absinken des maßgebenden Wertes auf unter 20.000 € zum maßgebenden Zeitpunkt kam deshalb - auch unter Einbeziehung des auf die Berufungsanträge zu 3 und 4 entfallenden Wertes - ernstlich in Betracht.
C. Fischer Ostwaldt Messing Katzenstein Pastohr Vorinstanzen: LG Lüneburg, Entscheidung vom 21.12.2021 - 9 O 43/21 OLG Celle, Entscheidung vom 05.12.2024 - 24 U 22/22 -
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