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11 W (pat) 14/14

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 14/14

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache …

betreffend die Patentanmeldung … wegen Verfahrenskostenhilfe hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 1. September 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter v. Zglinitzki, Dr.- Ing. Fritze und Dipl.-Ing. (Univ.) Wiegele beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

BPatG 152 08.05 Gründe I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 26. März 2013 eine Patentanmeldung (Provisorium) eingereicht worden, die eine …

Den Antrag des Anmelders auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren hat das Patentamt durch Beschluss vom 2. Januar 2014, der am 6. Januar 2014 zugestellt worden ist, mit der Begründung zurückgewiesen, die Bedürftigkeit sei nicht nachgewiesen. Der Antragsteller habe trotz eines Mängelbescheides und einer Mahnung die geforderten Unterlagen und Nachweise nicht eingereicht.

Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller am 5. Februar 2014 (gebührenfreie) Beschwerde eingelegt.

Zur Beschwerdebegründung bittet der Antragsteller um Beiziehung aller unter dem Aktenzeichen 10 2012 019 844.2 (19 W (pat) 14/14) übersandten Schriftsätze.

Der Senat hat mit Zwischenbescheid vom 10. Juli 2014, zugestellt am 14. Juli 2014, unter Bezugnahme auf die ermittelten und als Anlage beigefügten Patentschriften

(E1) DE 803 636 (E2) CH 101 745 dargelegt, dass keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents bestehe.

Der Antragsteller hat sich hierzu nicht geäußert.

Wegen weiterer Einzelheiten des Verfahrensganges sowie des Vorbringens des Antragstellers wird auf die Amts- und Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Patentamt hat jedenfalls im Ergebnis die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren zu Recht verweigert.

Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren keine Unterlagen zu seinen Vermögensverhältnissen vorgelegt, sondern lediglich auf solche in einem anderen Verfahren verwiesen. Die Frage der Bedürftigkeit des Anmelders kann hier jedoch dahingestellt bleiben.

Denn der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist jedenfalls deshalb zurückzuweisen, weil keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht.

Dies ist im Zwischenbescheid des Senats bereits ausführlich und zutreffend begründet worden, so dass darauf vollinhaltlich Bezug genommen wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden. Weitere Ausführungen erübrigen sich, weil der Beschwerdeführer nicht hat erkennen lassen, ob oder inwiefern er den Darlegungen entgegentreten möchte.

Auf den Ablauf der Hemmung von Zahlungsfristen gemäß § 134 PatG wird hingewiesen.

Dr. Höchst v. Zglinitzki Dr. Fritze Wiegele Bb

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