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XII ZB 395/24

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZB 395/24 BESCHLUSS Nachschlagewerk: ja BGHZ:

nein BGHR:

ja JNEU:

nein in der Familiensache BGB §§ 138 Abs. 1 Aa, Ab, Bc, 1408 Abs. 1, 1414 Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen bei Unternehmerehen.

BGH, Beschluss vom 28. Mai 2025 - XII ZB 395/24 - OLG Stuttgart AG Stuttgart ECLI:DE:BGH:2025:280525BXIIZB395.24.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2025 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger für Recht erkannt:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Juli 2024 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten in einem zum Scheidungsverbund anhängig gemachten Zugewinnausgleichsverfahren im Rahmen eines Stufenantrags darüber, ob ein Zugewinnausgleichsanspruch der Antragsgegnerin wirksam durch einen Ehevertrag ausgeschlossen worden ist.

Aus der Beziehung der Beteiligten ist zunächst eine 2008 geborene Tochter hervorgegangen. Am 3. Dezember 2010 schlossen die Beteiligten einen notariell beurkundeten Ehevertrag. Darin vereinbarten sie Gütertrennung und modifizierten die gesetzlichen Regelungen zum nachehelichen Unterhalt. Insoweit wurde der Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin - mit einer Wertsicherungsklausel - für mindestens die Hälfte der Ehedauer verbindlich auf monatlich 3.300 € sowie ab einer Ehedauer von vier Jahren auf monatlich 5.000 € festgeschrieben.

Zugleich wurde vereinbart, dass im Falle eines Betreuungsunterhalts bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes eine Erwerbsverpflichtung der Antragsgegnerin nicht bestehe. Zum Versorgungsausgleich wurde keine Regelung getroffen. Die Beteiligten vereinbarten aber einen gegenseitigen Verzicht auf das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht. Zudem beinhaltete der Ehevertrag eine salvatorische Klausel.

Am 10. Dezember 2010 schlossen die Beteiligten die Ehe. Während der Ehe wurden (in den Jahren 2012, 2014 und 2016) drei weitere Kinder geboren. Der Scheidungsantrag ist der Antragsgegnerin am 19. März 2021 zugestellt worden.

Die Antragsgegnerin, die im Jahr 2006 ein Studium der Betriebswirtschaftslehre abgeschlossen hatte, war ab Januar 2007 als Unternehmensberaterin tätig. Bei Abschluss des Ehevertrages war sie Geschäftsführerin einer GmbH mit einem Einkommen von monatlich 4.200 € brutto. Diese Tätigkeit setzte sie - mit einer Unterbrechung von 16 Monaten bei der Geburt des zweiten gemeinsamen Kindes - bis Anfang August 2014 fort. Der Antragsteller ist als Gesellschafter an verschiedenen Unternehmen seiner Familie beteiligt und dort teilweise auch als Geschäftsführer tätig. Die Gesellschaftsverträge sehen vor, dass jeder Gesellschafter mit dem Ehegatten Gütertrennung zu vereinbaren hat.

Das Amtsgericht hat durch Scheidungsverbundbeschluss die Ehe geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Stufenantrag auf Zugewinnausgleich insgesamt abgewiesen. Die gegen die güterrechtliche Entscheidung gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Stufenantrag weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 70 Abs. 1 FamFG) und der Senat hieran gebunden ist. Sie hat aber keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Zugewinnausgleich der Antragsgegnerin durch den Ehevertrag der Beteiligten wirksam ausgeschlossen worden ist.

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Ehevertrag halte einer Inhaltskontrolle stand. Die Vereinbarung der Gütertrennung als eines Wahlgüterstands sei für sich genommen nicht zu beanstanden. Ob sich der Ehevertrag bei einer Gesamtwürdigung aller Regelungen schon objektiv als sittenwidrig darstelle, könne dahingestellt bleiben, da es der Antragsgegnerin jedenfalls nicht gelungen sei, Umstände darzulegen, die die Annahme einer subjektiven Imparität rechtfertigen könnten. Auch sei der Ehevertrag nicht im Wege einer Ausübungskontrolle anzupassen.

2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.

a) Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle hat der Tatrichter zunächst zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse beim Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und etwaige Kinder. Subjektiv sind sodann die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die die Ehegatten dazu bewogen haben, den Ehevertrag zu schließen. Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird. Das Gesetz kennt keinen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten, so dass auch aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen nur dann auf die weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden kann, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt. Eine lediglich auf die Einseitigkeit der Lastenverteilung gegründete tatsächliche Vermutung für die subjektive Seite der Sittenwidrigkeit lässt sich bei familienrechtlichen Verträgen indes nicht aufstellen. Ein unausgewogener Vertragsinhalt mag zwar ein gewisses Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition des belasteten Ehegatten sein. Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten (Senatsbeschluss vom 29. November 2023 - XII ZB 531/22 - FamRZ 2024, 512 Rn. 22 f. mwN).

b) Gemessen daran ist es rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht die Vereinbarung der Gütertrennung im Rahmen der Inhaltskontrolle als wirksam erachtet hat.

aa) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die von den Beteiligten getroffene Vereinbarung der Gütertrennung bei isolierter Betrachtung keinen Wirksamkeitsbedenken unterliegt, weil das Güterrecht nicht dem Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts zuzuordnen ist und der Zugewinnausgleich daher - auch wegen der gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen verschiedenen Güterstände - ehevertraglicher Gestaltung am weitesten zugänglich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 29. November 2023 - XII ZB 531/22 - FamRZ 2024, 512 Rn. 19 mwN).

Dass die Beteiligten eine Unternehmerehe geführt haben, führt hier zu keiner anderen Beurteilung. Denn der Senat hat für Unternehmerehen bereits entschieden, dass ein vertraglicher Ausschluss des Zugewinnausgleichs auch dann nicht im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle zu korrigieren ist, wenn bereits bei Vertragsschluss absehbar gewesen ist, dass sich der andere Ehegatte ganz oder teilweise aus dem Erwerbsleben zurückziehen würde und ihm deshalb eine vorhersehbar nicht kompensierte Lücke in der Altersversorgung verbleibt. Vielmehr hat der Senat ein überwiegendes legitimes Interesse des erwerbstätigen Ehegatten anerkannt, das Vermögen seines selbständigen Erwerbsbetriebes durch die Vereinbarung der Gütertrennung einem möglicherweise existenzbedrohenden Zugriff seines Ehegatten im Scheidungsfall zu entziehen und damit nicht nur für sich, sondern auch für die Familie die Lebensgrundlage zu erhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 15. März 2017 - XII ZB 109/16 - FamRZ 2017, 884 Rn. 36 mwN).

bb) Das Beschwerdegericht konnte dahinstehen lassen, ob die Regelungen des Ehevertrags insgesamt zu einer einseitigen Lastenverteilung - die ein gewisses Indiz für eine ungleiche Verhandlungsposition sein könnte - führen, weil es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde zu Recht eine subjektive Imparität verneint hat.

(1) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht hierzu ausgeführt, es habe für die Antragsgegnerin keine Zwangslage begründet, dass der Antragsteller die Ehe nur unter der Bedingung eines Ehevertrags eingehen wollte, da sie nicht in besonderem Maße auf die Eheschließung angewiesen gewesen sei. Vielmehr sei sie bei Abschluss des Ehevertrags durch ihre berufliche Tätigkeit wirtschaftlich ausreichend abgesichert gewesen. Aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer Berufserfahrung hätten auch gute Aussichten bestanden, nach ihrem Ausscheiden als Geschäftsführerin der GmbH eine vergleichbare Anstellung zu finden. Unabhängig von der Wirksamkeit der Klauseln in den Gesellschaftsverträgen, die den Antragsteller zur Vereinbarung der Gütertrennung verpflichten, könne nicht von einer subjektiven Imparität ausgegangen werden, weil dem Antragsteller keine Verwerflichkeit zur Last falle. Denn in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei ein überwiegendes legitimes Interesse an der Sicherung der Lebensgrundlage auch für die Familie selbst unabhängig von entsprechenden Güterstandsklauseln anerkannt. Auch der gegenseitige Erb- und Pflichtteilsverzicht begründe keine subjektive Imparität. Eine solche könne ebenso wenig daraus hergeleitet werden, dass die Antragsgegnerin bei den Vertragsverhandlungen durch ihren Vater anwaltlich vertreten war. Die Antragsgegnerin sei selbst in der Lage gewesen, die vertraglichen Regelungen in ihrer Bedeutung und ihren Auswirkungen intellektuell zu erfassen. Zudem seien Anhaltspunkte für die Annahme einer subjektiven Imparität durch etwaige Defizite im Zusammenhang mit der anwaltlichen Beratung durch den Vater weder ersichtlich noch substantiiert dargelegt. Dass die Antragsgegnerin durch den Abschluss des Ehevertrags „überrumpelt“ worden sei, könne angesichts der Übermittlung der Eckpunkte des beabsichtigten Ehevertrags am 4. November 2010 und der sich anschließenden Vertragsverhandlungen bis zur notarielle Beurkundung des Ehevertrags am 3. Dezember 2010 ausgeschlossen werden. Schließlich könne in der heutigen Zeit auch nicht mehr angenommen werden, dass ein Nichtzustandekommen der Heirat angesichts ihrer gesellschaftlichen Stellung eine Zwangslage für die Antragsgegnerin begründet habe, zumal sie zuvor bereits seit zwei Jahren mit dem Antragsteller in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit einem Kind gelebt habe.

(2) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde demgegenüber geltend, eine Störung der subjektiven Vertragsparität folge daraus, dass die Antragsgegnerin bei den Verhandlungen über den Ehevertrag durch ihren Vater, einen Rechtsanwalt und Notar, vertreten wurde. Vielmehr spricht dieser Umstand in erheblichem Maße gegen eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz des Antragstellers (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 44 mwN). Dabei kommt noch hinzu, dass der Antragsteller unwiderlegt vorgetragen hat, weder die Antragsgegnerin noch ihr Vater hätten auf ausdrückliche Nachfrage zu dem Vertretungsverhältnis zu Beginn der Verhandlungen über den Ehevertrag einen anderen Vertreter der Antragsgegnerin benannt.

(3) Soweit die Antragsgegnerin das Bestehen einer Zwangslage für sich daraus herleiten will, dass der Antragsteller ohne die Unterzeichnung des Ehevertrags die Hochzeit abgesagt hätte und die Antragsgegnerin dadurch aufgrund ihrer gesellschaftlichen Stellung einer besonderen Stigmatisierung anheimgefallen wäre, hat das Beschwerdegericht dieses Vorbringen in tatrichterlicher Verantwortung geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Hiergegen sind aus Rechtsgründen Bedenken nicht zu erheben (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 129/10 - FamRZ 2013, 195 Rn. 26). Gleiches gilt für die von der Rechtsbeschwerde angestellte Erwägung, ein die subjektive Imparität begründender Druck folge daraus, dass mit der bei Nichtabschluss des Ehevertrags drohenden Absage der Hochzeit für sie ein gesellschaftlicher Skandal verbunden gewesen wäre. Das Beschwerdegericht weist insoweit darauf hin, dass angesichts der vergleichbaren sozialen Stellungen beider Beteiligten hierdurch keine Disparität mit unterschiedlichen Drucksituationen zum Nachteil der Antragsgegnerin begründet worden sei. Dies ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden.

(4) Schließlich lässt sich - anders als die Rechtsbeschwerde meint - auch aus den Güterstandsklauseln in den Gesellschaftsverträgen des Antragstellers, die ihn zur Vereinbarung der Gütertrennung mit Ehegatten verpflichten, keine Zwangslage auf Seiten der Antragsgegnerin herleiten, ohne dass es für diese Beurteilung auf die Frage nach der Wirksamkeit dieser Klauseln ankäme. Es ist schon nicht erkennbar, inwieweit die Güterstandsklauseln den von der Antragsgegnerin für die imparitätische Verhandlungssituation angeführten inneren Konflikt - Abschluss des Ehevertrages mit den entsprechenden güterrechtlichen Regelungen oder Absage der Hochzeit - vertieft haben könnten. Im Übrigen spricht auch das Bemühen des Antragsgegners, den gesellschaftsvertraglichen Klauseln Rechnung zu tragen, unabhängig vom grundsätzlich legitimen Interesse des Unternehmer-Ehegatten an der Vereinbarung der Gütertrennung eher gegen dessen verwerfliche Gesinnung und damit gegen das Vorliegen des subjektiven Tatbestands von § 138 BGB.

c) Soweit das Beschwerdegericht eine Anpassung der Vereinbarung der Gütertrennung im Wege der Ausübungskontrolle abgelehnt hat, begegnet dies aus Rechtsgründen keinen Bedenken. Die Rechtsbeschwerde erinnert insoweit auch nichts.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Guhling Botur Günter Nedden-Boeger Krüger Vorinstanzen: AG Stuttgart, Entscheidung vom 26.10.2022 - 26 F 2024/20 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.07.2024 - 17 UF 239/22 - XII ZB 395/24 Verkündet am: 28. Mai 2025 Zimmermann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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