Paragraphen in 4 StR 476/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 356 | StPO |
2 | 404 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 465 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 476/20 BESCHLUSS vom 5. August 2021 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2021:050821B4STR476.20.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2021 einstimmig beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Adhäsionsklägerin gegen den Beschluss des Senats vom 26. Mai 2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluss vom 26. Mai 2021 auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Bochum vom 9. Juni 2020 im Adhäsionsausspruch aufgehoben und von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen, weil der Adhäsionsantrag nicht den an seine Begründung zu stellenden inhaltlichen Anforderungen entsprach; die weitergehende Revision hat der Senat gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen die das Adhäsionsverfahren betreffende Entscheidung des Senats richtet sich die mit Schriftsatz vom 17. Juni 2021 erhobene Anhörungsrüge der Adhäsionsklägerin.
Der gemäß § 356a StPO zulässige Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
1. Der Anspruch der Adhäsionsklägerin auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung insbesondere kein entscheidungserhebliches Vorbringen der Adhäsionsklägerin übergangen. Soweit diese geltend macht, dass ihr mit Schriftsatz vom 12. Februar 2020 ohne Ausführungen zur Anspruchsbegründung gestellter Adhäsionsantrag durch weiteren Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20. Februar 2020 um einen zusätzlichen Sachantrag sowie eine Begründung ergänzt worden sei, ist ihr Vorbringen rechtlich unerheblich. Denn dieser ergänzte Adhäsionsantrag ist nicht wirksam gestellt worden (vgl. zu den Anforderungen BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2007 – 3 StR 426/07, StV 2008, 127; vom 26. August 2005 – 3 StR 272/05, NStZ-RR 2005, 380). Er ist weder gemäß § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO mündlich in der Hauptverhandlung angebracht worden; noch ist – ausweislich der Verfahrensakten einschließlich des dem Senat nunmehr erstmals übersandten landgerichtlichen Prozesskostenhilfehefts – gemäß § 404 Abs. 1 Satz 3 StPO insoweit eine förmliche Zustellung an den Angeklagten erfolgt. Zugestellt wurde – durch Übergabe im Hauptverhandlungstermin vom 20. Februar 2020 – allein der Schriftsatz der Adhäsionsklägerin vom 12. Februar 2020, wohingegen der Schriftsatz vom 20. Februar 2020 offenbar nur zu dem Prozesskostenhilfeheft genommen worden ist.
Dass der Schriftsatz vom 20. Februar 2020 dem Senat bei der Entscheidung über die Revision des Angeklagten nicht bekannt war, begründet demnach keinen Gehörsverstoß im Sinne des § 356a StPO.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. Senat, Beschluss vom 13. August 2020 – 4 StR 482/19 mwN).
Sost-Scheible RiBGH Bender ist im Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben.
Sost-Scheible Quentin Bartel Maatsch Vorinstanz: Bochum, LG, 09.06.2020 ‒ 36 Js 314/19 9 KLs 34/19
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