35 W (pat) 5/17
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 5/17
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In Sachen …
wegen Löschung des Gebrauchsmusters … (hier: Kostenfestsetzungsverfahren)
BPatG 152 08.05 hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 19. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Metternich sowie den Richter Eisenrauch und die Richterin Bayer beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Februar 2017 insoweit abgeändert, als die von dem Antragsgegner der Antragstellerin zu erstattenden Kosten des patentamtlichen Löschungsverfahrens auf 1.608,00 Euro festgesetzt werden. Dieser Betrag ist mit 5% über dem Basiszinssatz ab dem 13. Dezember 2016 zu verzinsen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe I.
Der Antragsgegner ist bzw. war Inhaber des am 10. Juli 2013 eingetragenen Gebrauchsmusters … mit der Bezeichnung „…“. Die Antragstellerin hat am 11. Dezember 2015 Löschungsantrag gestellt und dabei unter Vorlage von 6 Dokumenten in polnischer Sprache mit jeweiliger deutscher Übersetzung sowie eines Dokuments in englischer Sprache über eine Ebay Auktion offenkundige Vorbenutzungen geltend gemacht, die den Gebrauchsmustergegenstand neuheitsschädlich vorwegnähmen, und hierfür zusätzlich zwei Zeugen benannt. Das Gebrauchsmuster wurde gelöscht, weil der Antragsgegner gegen den seinem damaligen Verfahrensbevollmächtigten am 18. Januar 2016 zugestellten Löschungsantrag keinen Widerspruch eingelegt hat.
Mit Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. November 2016 wurden die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt.
Am 15. November 2016 beantragte die Antragstellerin die von dem Antragsgegner ihr zu erstattenden Kosten auf 1.880,30 Euro festzusetzen sowie eine Verzinsung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Antragstellung. Sie geht von einem Gegenstandswert in Höhe von 125.000 Euro aus und macht eine 1,3-fache Verfahrensgebühr in Höhe von 1.860,30 Euro sowie eine Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20 Euro geltend.
Die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluss vom 2. Februar 2017 die von dem Antragsgegner der Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 1.451,00 Euro festgesetzt. Der Betrag ist gemäß Beschluss mit 5% über dem Basiszinssatz ab dem 13. Dezember 2016 (Datum der Rechtskraft der Kostengrundentscheidung vom 7. November 2016) zu verzinsen. Der weitergehende Antrag wurde zurückgewiesen.
Der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung geht von einem Gegenstandswert in Höhe von 125.000 Euro aus.
Als zu ersetzende Kosten wurden folgende Beträge festgesetzt:
Eine Verfahrensgebühr gemäß RVG-VVNr. 2300 mit einem einfachen Satz in Höhe von 1.431,00 Euro, sowie Euro gemäß RVG-VVNr. 7002 Pauschale Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen.
Zur Begründung führte die Gebrauchsmusterabteilung aus, es sei lediglich der 1,0-fache Satz anzusetzen gewesen, da kein umfangreiches und schwieriges Verfahren vorgelegen habe und das Gebrauchsmuster direkt gelöscht worden sei, nachdem auf den Löschungsantrag hin kein Widerspruch eingegangen sei.
Gegen diesen, der Beschwerdeführerin am 7. Februar 2017 zugestellten Beschluss richtet sich die am 14. Februar 2017 eingegangene Beschwerde der Antragstellerin.
Sie ist der Auffassung, dass eine Geschäftsgebühr mit einem Satz von 1,0 zu gering bemessen sei und der 1,3-fache Satz anzusetzen sei. Der „vorbereitende schriftliche Teil mit umfangreicher Beweisführung“ sei alles andere als einfach gewesen. Die Vereinfachung durch den fehlenden Widerspruch dürfe nicht in die Verfahrensgebühr einfließen, da dies mit der nicht anfallenden Terminsgebühr berücksichtigt sei. Hinsichtlich der Festlegung des Beginns der Verzinsung wurde der Beschluss nicht angegriffen.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
1. den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Februar 2017 aufzuheben und die zu erstattenden Kosten auf 1.880,30 Euro festzusetzen, 2. den festgesetzten Betrag ab dem 13. Dezember 2016 zu verzinsen.
Der Antragsgegner hat der eingelegten Beschwerde widersprochen und sich dahingehend geäußert, dass er keinen Anwalt mit der Beschwerde beauftragt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige, insbesondere auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 62 Abs. 2 Satz 4 PatG (in Verbindung mit § 17 Abs. 4 Satz 2 GebrMG) eingelegte Beschwerde der Antragstellerin hat teilweise Erfolg.
Die Gebrauchsmusterabteilung hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 7. November 2016 dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zu diesen Kosten gehören die der Antragstellerin erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren (§ 17 Abs. 4 GebrMG i. V. m. § 62 Abs. 2 PatG).
Die Gebrauchsmusterabteilung ist bei ihrem Kostenfestsetzungsbeschluss von einem Gegenstandswert in Höhe von 125.000 Euro ausgegangen. Dies wird in der Beschwerde nicht in Frage gestellt. Es liegen auch keine Erkenntnisse vor, die eine anderweitige Bestimmung des Gegenstandswerts geboten erscheinen lassen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist hinsichtlich der Geschäftsgebühr gemäß RVG-VVNr. 2300 lediglich der einfache und nicht der 1,3-fache Satz anzusetzen.
Für die Vertretung in einem Verwaltungsverfahren besteht bei der Geschäftsgebühr ein Rahmen von 0,5 bis 2,5 (RVG-VV Nr. 2300).
Vorliegend ist ein Gebrauchsmuster mit einem Hauptanspruch und 4 Unteransprüchen betroffen. Der Anspruchssatz ist einfach. Zwei Seiten Beschreibung und 5 einfache Figuren machen die Sache nicht umfangreich und schwierig. Es ist nicht ersichtlich, dass es sich im Vergleich zu anderen Löschungsverfahren um eine schwierige oder umfangreiche Sache gehandelt hat. Auch sind Gebrauchsmusterlöschungsverfahren nicht als solche pauschal als umfangreiche oder schwierige Fälle anzusehen (BGH GRUR 2014, 206, Beschluss vom 13. November 2013 – Einkaufskühltasche). Ein Hinweis auf eine umfangreiche und schwierige Sache kann auch nicht darin gesehen werden, dass die Unterlagen zur Vorbenutzung hauptsächlich mit Dokumenten in polnischer Sprache belegt wurden. Soweit die Vertreter der Antragstellerin möglicherweise für die Übersetzungen aus dem Polnischen zusätzliche Auslagen gehabt haben sollten, hat die Antragstellerin diese jedenfalls nicht geltend gemacht. Ausgehend von einem Rahmen von 0,5 bis 2,5 ist vorliegend ein Gebührensatz von 1,0 angemessen, da das Gebrauchsmuster hier ohne mündliche Verhandlung gelöscht wurde, weil der Antragsgegner dem Löschungsantrag nicht widersprochen hat. Da im Verwaltungsverfahren keine Terminsgebühr anfällt, sondern das ganze Verfahren mit der Geschäftsgebühr abzugelten ist, muss die Vereinfachung durch den fehlenden Widerspruch bei der Höhe des Satzes der Geschäftsgebühr berücksichtigt werden. Schon allein durch den fehlenden Widerspruch war eine Beweiserhebung für eine Vorbenutzung entbehrlich. Soweit die Antragstellerin eine umfangreiche Beweisführung in dem vorbereitenden schriftlichen Teil geltend macht, hat sie dies nicht näher ausgeführt. Sie hat zwar mehrfache Vorbenutzungen geltend gemacht, jedoch ging es immer um das identische Domlager.
Die Festsetzung der Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20 Euro und die Frage des Beginns der Verzinsung sind in der Beschwerde nicht in Streit bzw. nicht beschwerdegegenständlich.
Allerdings ist von der Gebrauchsmusterabteilung bei der Kostenfestsetzung nicht berücksichtigt worden, dass die Antragstellerin ihrem anwaltlichen Vertreter das Mandat für das patentamtliche Löschungsverfahren nach dem 31. Juli 2013 erteilt hatte. Damit ist – anders als die Gebrauchsmusterabteilung meint – die Gebührentabelle zum RVG einschlägig, die am 1. August 2013 in Kraft getreten ist. Hiernach beträgt die 1-fache Gebühr bei dem vorliegenden, unstreitigen Gegenstandswert (125.000 Euro) 1.588,00 Euro. Mit der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen erhält man den erstattungsfähigen Betrag in Höhe von 1608,00 Euro.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG, § 84 Abs. 2 PatG, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Antragstellerin ist mit ihrer Beschwerde nur teilweise durchgedrungen. Sie hat mit ihrer Beschwerde die Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von weiteren 429,30 Euro verlangt (1.880,30 Euro abzüglich 1451,00 Euro), aber nur 157,00 Euro zusätzlich zugesprochen erhalten (1608,00 Euro abzüglich 1451,00 Euro) und in Höhe von 272,30 Euro keinen Erfolg gehabt (1.880,30 Euro abzüglich 1608,00 Euro). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren daher billigerweise gegeneinander aufzuheben.
III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Metternich Eisenrauch Bayer Fa