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XI B 98/18

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 11.6.2019, XI B 98/18 ECLI:DE:BFH:2019:B.110619.XIB98.18.0 Zur Postulationsfähigkeit einer "LLP" englischen Rechts Leitsätze NV: Prozesshandlungen von an sich vertretungsberechtigten Personen (z.B. Rechtsanwalt oder Steuerberater) sind nur dann wirksam, wenn sie im eigenen Namen und nicht im Namen einer nicht zur Prozessführung befugten Gesellschaft getätigt werden (Bestätigung der Rechtsprechung).

Tenor Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 15.08.2018 - 4 K 1406/17 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin hat sich für ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im klageabweisenden Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 15.08.2018 - 4 K 1406/17 durch die … LLP, eine Rechts-, Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft englischen Rechts, vertreten lassen, die eine Postanschrift in den Niederlanden hat und in England (Hauptsitz Z) und Wales registriert ist sowie u.a. eine Eintragung im Partnerschaftsregister am Amtsgericht X (PR …) vorweist. Die beiden Personen, die als Partner dieser Gesellschaft die Beschwerde- und die Beschwerdebegründungsschrift unterzeichnet haben, sind mit den Berufsbezeichnungen "Rechtsanwalt" bzw. "Belastingadviseur (NL)" sowie "Advocate (GB)" angeführt.

Entscheidungsgründe II.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht durch eine postulationsfähige Person eingelegt wurde.

1. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) müssen sich die Beteiligten nach § 62 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind gemäß § 62 Abs. 4 Satz 3 FGO nur die in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO bezeichneten Personen und Gesellschaften zugelassen.

a) Bei den dort bezeichneten Personen handelt es sich nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO um Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer. Den Rechtsanwälten gleichgestellt sind gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) i.V.m. §§ 1, 3 Abs. 1 und 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) niedergelassene europäische Rechtsanwälte, die auf Antrag in die für den Ort ihrer Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurden.

b) Ferner sind zugelassen nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG), die durch die vorbezeichneten Personen handeln. Bei diesen Gesellschaften wiederum handelt es sich um Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich die in § 3 Nr. 1 StBerG genannten Personen (Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer) sind, sowie Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften (§ 3 Nr. 3 StBerG). Steuerberatungsgesellschaften bedürfen nach § 32 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. §§ 49 ff. StBerG der Anerkennung. Die Anerkennung setzt nach § 32 Abs. 3 Satz 2 StBerG u.a. voraus, dass die Gesellschaft von Steuerberatern verantwortlich geführt wird. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften benötigen nach § 1 Abs. 3 der Wirtschaftsprüferordnung die Anerkennung, die den Nachweis voraussetzt, dass die Gesellschaft von Wirtschaftsprüfern verantwortlich geführt wird. Rechtsanwaltsgesellschaften bedürfen der Zulassung gemäß §§ 59c ff. BRAO (vgl. BFH-Beschluss vom 21.07.2017 - X B 92/17, BFH/NV 2017, 1463, Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, s. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13.02.2018 - 1 BvR 2168/17; zu alledem auch BFH-Urteil vom 18.01.2017 - II R 33/16, BFHE 256, 206, BStBl II 2017, 663, unter II.1.a). Für eine im europäischen Ausland ansässige Gesellschaft i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 StBerG sieht das EuRAG keine Gleichstellung mit im Inland ansässigen Gesellschaften vor (s. Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 62 Rz 26).

2. Die als Prozessbevollmächtigte auftretende … LLP ist bereits ihrem eigenen Auftreten zufolge nach keiner der genannten Vorschriften anerkannt bzw. zugelassen und daher nicht zur Vertretung vor dem BFH befugt (vgl. auch BFH-Beschluss vom 12.12.2018 - IX B 20/18, nicht veröffentlicht).

3. Die Beschwerde ist auch nicht deshalb zulässig, weil die beiden Personen, die für die Prozessbevollmächtigte gezeichnet haben, oder eine Person davon ihrerseits vertretungsbefugt wären bzw. wäre. Prozesshandlungen von an sich vertretungsberechtigten Personen (z.B. Rechtsanwalt oder Steuerberater) sind nur dann wirksam, wenn sie im eigenen Namen und nicht im Namen einer nicht zur Prozessführung befugten Gesellschaft oder eines Verbandes getätigt werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23.11.1978 - I R 56/76, BFHE 126, 366, BStBl II 1979, 173; vom 26.04.1989 - I B 60/88, BFHE 157,17, BStBl II 1989, 701; vom 12.12.2001 - IV B 135/00, BFH/NV 2002, 530; vom 28.01.2005 - XI K 1/03, juris; s.a. Leipold in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 62 FGO Rz 124). Aus dem Briefkopf und dem Rubrum der Beschwerdeschrift sowie aus dem Zusatz vor der Unterschrift ergibt sich, dass die … LLP die Beschwerde eingelegt hat, nicht aber die Unterzeichner.

4. Von einer weiter gehenden Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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5 62 FGO
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