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V ZR 125/16

BUNDESGERICHTSHOF V ZR 125/16 BESCHLUSS vom 8. Dezember 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:081216BVZR125.16.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. Dezember 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 700.000 €.

Gründe:

1. Die nach § 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 544 Abs. 2 ZPO) Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

a) Die Klägerin rügt zwar zu Recht, dass das Berufungsgericht ihre Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen hat, ohne die zu diesem Zeitpunkt noch mögliche Entscheidung des Landgerichts über ihren Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes dieses Urteils abzuwarten. Die Klägerin hat aber nicht hinreichend dargelegt, dass sich ein hierin möglicherweise zu erblickender Verstoß gegen ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG oder auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfGK 4, 87, 92) entscheidungserheblich ausgewirkt hat. Dies ist auch nicht offenkundig.

Überwiegend ist schon nicht zu erkennen, dass der Antrag der Klägerin Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche im Sinne von § 320 Abs. 1 ZPO betrifft; dabei ist zu berücksichtigen, dass der Tatbestand eines Urteils das Vorbringen einer Partei nicht in allen Einzelheiten, sondern nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp wiedergeben soll (§ 313 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Soweit eine Berichtigung in Betracht gekommen wäre, ist nicht ersichtlich, dass sich die unterbliebene Entscheidung über den Antrag nach § 320 Abs. 1 ZPO zu Lasten der Klägerin ausgewirkt hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass das Berufungsgericht seiner Entscheidung Feststellungen des Landgerichts zugrunde gelegt hat, deren Berichtigung von der Klägerin beantragt worden ist, oder dass es Vortrag der Klägerin in der Berufungsinstanz unter Verweis auf entgegenstehende Feststellungen aus dem erstinstanzlichen Urteil zurückgewiesen hat. Das gilt insbesondere für die Feststellung, die Klägerin habe die Flurstücke 122/2 und 122/3 herausvermessen lassen, um den Umbau der Pension in ein Mehrfamilienhaus zu finanzieren. Sie ist von dem Berufungsgericht nicht als unstreitig angesehen, sondern als zentraler Streitpunkt der Parteien erkannt und behandelt worden. Seine Annahme, das anfängliche Gesamtkonzept, das der streitgegenständlichen Darlehensfinanzierung zu Grunde gelegen habe, habe wesentlich auch auf einer Veräußerung dieser Flurstücke basiert, beruht auf der Würdigung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme.

b) Die von der Nichtzulassungsbeschwerde weiter geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Von einer Begründung der Entscheidung wird insoweit nach § 544 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Stresemann Haberkamp Brückner Hamdorf Kazele Vorinstanzen:

LG Oldenburg, Entscheidung vom 07.01.2015 - 5 O 1533/14 OLG Oldenburg, Entscheidung vom 11.12.2015 - 8 U 82/15 -

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1 2 GG
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