Paragraphen in 17 W (pat) 25/18
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 25/18
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2014 019 908.8 - 53 …
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. Oktober 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Eder, des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt und des Richters Dipl.-Ing. Hoffmann ECLI:DE:BPatG:2019:281019B17Wpat25.18.0 beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06Q des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Februar 2016 wird aufgehoben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen erteilt: - Ansprüche 1 bis 25 vom 22. Mai 2019, - Beschreibung Seiten 1 bis 25 und 27 bis 35 vom
22. Mai 2019, - Beschreibung Seite 26 vom 08. Juli 2019, - 9 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 9 vom 26. Juni 2018.
Gründe I.
Die vorliegende Patentanmeldung mit der Bezeichnung:
„Verfahren zum Erfassen eines Zustands eines Objekts“
ist durch Teilung aus der Anmeldung 10 2014 011 201.2 (Stammanmeldung) mit Anmeldetag 28. Juli 2014 entstanden.
Die Stammanmeldung wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G06Q des Deutschen Patent- und Markenamtes in der Anhörung vom 02. Februar 2016 zurückgewiesen. Die Prüfungsstelle führte zur Begründung aus, dass der Gegenstand des geltenden Hauptanspruchs nicht gewährbar sei, da seine Lehre gemäß § 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 PatG vom Patentschutz ausgeschlossen sei.
Die gegen diesen Beschluss eingereichte Beschwerde hatte Erfolg. Das Bundespatentgericht hat in der mündlichen Verhandlung vor dem 17. Senat am
12. April 2018 den angegriffenen Beschluss aufgehoben und ein Patent auf die Stammanmeldung erteilt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht hat die Anmelderin die Teilung erklärt. Somit ist für die Bearbeitung der abgetrennten Teilanmeldung das BPatG zuständig (vgl. BGH GRUR 2019, 766 – Abstandsberechnungsverfahren).
Das nunmehr geltende Patentbegehren der Teilanmeldung, hier bezüglich des Hauptanspruchs und des nebengeordneten Anspruchs 13 mit einer möglichen Gliederung versehen, lautet:
1.
M1.0 Verfahren (1) zum Erfassen eines Zustands eines Objekts, umfassend:
M1.1 Senden eines Auftrags an einen Auftragnehmer (3) durch einen Auftraggeber; M1.2 Bereitstellen eines Softwaremoduls (5), welches, wenn es auf einem mobilen Datenerfassungsgerät, welches wenigstens eine Kamera und ein Positionserfassungssystem umfasst, ausgeführt wird,
M1.2.1 das Positionserfassungssystem veranlasst, eine aktuelle Position des mobilen Datenerfassungsgeräts zu bestimmen und die aktuelle Position repräsentierende Positionsdaten zu erzeugen (9),
M1.2.2 die Kamera veranlasst, ein Bild des Objekts aufzunehmen und das Bild repräsentierende Bilddaten zu erzeugen (7), und M1.2.3 wenigstens die Bilddaten ausgibt (11); M1.3 Empfangen wenigstens der ausgegebenen Bilddaten durch den Auftraggeber (13); M1.4 Bestimmen eines Zeitschätzwertes (17), welcher eine Zeitdauer abschätzt,
welche zwischen dem Bestimmen der aktuellen Position und dem Aufnehmen des Bildes vergangen ist; M1.5 Bestimmen eines Abstandsschätzwertes (19) für einen Abstand zwischen der durch die Positionsdaten repräsentierten Position des mobilen Datenerfassungsgeräts und einer Soll-Position des Objekts; M1.6 Bestimmen eines ersten Teilzustands des Objekts (21), welcher wenigstens den Standort des Objekts relativ zu der Soll-Position repräsentiert, in Abhängigkeit von dem bestimmten Abstandsschätzwert und dem bestimmten Zeitschätzwert; und M1.7 Klassifizieren des Zustands des Objekts (27) basierend auf dem ersten Teilzustand.
2. Verfahren nach Anspruch 1, wobei der erste Teilzustand des Objekts ein erstes Ergebnis (I) aufweist, wenn der Zeitschätzwert kleiner als ein vorbestimmter Zeitwert ist und wenn der Abstandsschätzwert kleiner als ein vorbestimmter Abstandswert ist; und wobei der erste Teilzustand des Objekts ein zweites Ergebnis (II) aufweist, wenn der Zeitschätzwert nicht kleiner als ein vorbestimmter Zeitwert ist und/oder wenn der Abstandsschätzwert nicht kleiner als ein vorbestimmter Abstandswert ist.
3. Verfahren nach Anspruch 2, wobei der vorbestimmte Zeitwert kleiner als 5 Stunden oder kleiner als 3 Stunden oder kleiner als 1 Stunde oder kleiner als 30 Minuten oder kleiner als 15 Minuten ist, wobei der vorbestimmte Abstandswert kleiner als 10 km oder kleiner als 5 km oder kleiner als 2 km oder kleiner als 1 km oder kleiner als 500 m oder kleiner als 200 m oder kleiner als 100 m oder kleiner als 50 m ist.
4. Verfahren nach Anspruch 1, wobei der erste Teilzustand des Objekts durch einen Funktionswert einer Funktion mit einem einzigen Argument repräsentiert ist, wobei das Argument von dem bestimmten Abstandsschätzwert und dem bestimmten Zeitschätzwert abhängig ist.
5. Verfahren nach Anspruch 4, wobei die Funktion prüft, ob ein Quotient aus dem Abstandsschätzwert im Zähler und dem Zeitschätzwert im Nenner kleiner oder gleich einem Geschwindigkeitsschrankenwert ist, welcher kleiner als 200 km/h oder kleiner als 100 km/h oder kleiner als 75 km/h oder kleiner als 50 km/h oder kleiner als 30 km/h oder kleiner als 10 km/h oder kleiner als 5 km/h ist.
6. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 5, wobei eine Zeitdauer (705), welche zwischen dem Senden des Auftrags (3) und dem Empfangen wenigstens der Bilddaten (13) verstreicht, als der Zeitschätzwert bestimmt wird.
7. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 5, wobei eine Zeitdauer (703), welche zwischen dem Senden des Auftrags (3) und dem Ausgeben wenigstens der Bilddaten (11) verstreicht, als der Zeitschätzwert bestimmt wird.
8. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 5, wobei eine Zeitdauer (701), welche zwischen dem Bestimmen der aktuellen Position (9) und dem Aufnehmen des Bildes (7) verstreicht, als der Zeitschätzwert bestimmt wird.
9. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 8, wobei der Auftrag eine Aufforderung zum Beschaffen des Softwaremoduls (101) und/oder eine Aufforderung zum Beschaffen einer Bezeichnung des Objekts (103) umfasst.
10. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 9, wobei das Softwaremodul dazu konfiguriert ist, ab dem Senden des Auftrags nur für eine vorbestimmte Dauer wenigstens die Bilddaten auszugeben oder ausführbar zu sein.
11. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 10, wobei ein Server des Auftraggebers dazu konfiguriert ist, das Empfangen wenigstens der Bilddaten ab dem Senden des Auftrags nur während einer vorbestimmten Dauer durchzuführen.
12. Verfahren nach Anspruch 11, wobei die vorbestimmte Dauer kleiner als 14 Tage oder kleiner als 7 Tage oder kleiner als 3 Tage oder kleiner als 1 Tag oder kleiner als 12 Stunden oder kleiner als 6 Stunden oder kleiner als 1 Stunde ist.
13. M13.0 M13.1 M13.2 M13.3 M13.4 M13.5 M13.6 Verfahren zum Erfassen eines Zustands eines Objekts, wobei ein Softwaremodul ein Positionserfassungssystem eines mobilen Datenerfassungsgeräts veranlasst, eine aktuelle Position des mobilen Datenerfassungsgeräts zu bestimmen und die aktuelle Position repräsentierende Positionsdaten zu erzeugen (9), eine Kamera des mobilen Datenerfassungsgeräts veranlasst, ein Bild des Objekts aufzunehmen und das Bild repräsentierende Bilddaten zu erzeugen (7), wenigstens die Bilddaten (11) ausgibt, einen Zeitschätzwert bestimmt (17), welcher eine Zeitdauer abschätzt, welche zwischen dem Bestimmen der aktuellen Position und dem Aufnehmen des Bildes vergangen ist, einen Abstandsschätzwert für einen Abstand zwischen der durch die Positionsdaten repräsentierten Position des mobilen Datenerfassungsgeräts und einer Soll-Position des Objekts bestimmt (19), einen ersten Teilzustand des Objekts bestimmt (21), welcher wenigstens den Standort des Objekts relativ zu der Soll-Position repräsentiert, in Abhängigkeit von dem bestimmten Abstandsschätzwert und dem bestimmten Zeitschätzwert.
14. Verfahren nach Anspruch 13, wobei das Softwaremodul ferner den Zustand des Objekts basierend auf dem ersten Teilzustand klassifiziert (27).
15. Verfahren nach Anspruch 13 oder 14, ferner umfassend: Bestimmen eines zweiten Teilzustands des Objekts (21), welcher durch eine Analyse des Bildes bestimmbar ist; und Klassifizieren des Zustands des Objekts (27) basierend auf dem ersten Teilzustand und dem zweiten Teilzustand.
16. Verfahren nach einem der Ansprüche 13 bis 15, wobei der erste Teilzustand des Objekts ein erstes Ergebnis (I) aufweist, wenn der Zeitschätzwert kleiner als ein vorbestimmter Zeitwert ist und wenn der Abstandsschätzwert kleiner als ein vorbestimmter Abstandswert ist; und wobei der erste Teilzustand des Objekts ein zweites Ergebnis (II) aufweist, wenn der Zeitschätzwert nicht kleiner als ein vorbestimmter Zeitwert ist und/oder wenn der Abstandsschätzwert nicht kleiner als ein vorbestimmter Abstandswert ist.
17. Verfahren nach Anspruch 16, wobei der vorbestimmte Zeitwert kleiner als 5 Stunden oder kleiner als 3 Stunden oder kleiner als 1 Stunde oder kleiner als 30 Minuten oder kleiner als 15 Minuten ist, wobei der vorbestimmte Abstandswert kleiner als 10 km oder kleiner als 5 km oder kleiner als 2 km oder kleiner als 1 km oder kleiner als 500 m oder kleiner als 200 m oder kleiner als 100 m oder kleiner als 50 m ist.
18. Verfahren nach einem der Ansprüche 13 bis 17, wobei der erste Teilzustand des Objekts durch einen Funktionswert einer Funktion mit einem einzigen Argument repräsentiert ist, wobei das Argument von dem bestimmten Abstandsschätzwert und dem bestimmten Zeitschätzwert abhängig ist.
19. Verfahren nach Anspruch 18, wobei die Funktion prüft, ob ein Quotient aus dem Abstandsschätzwert im Zähler und dem Zeitschätzwert im Nenner kleiner oder gleich einem Geschwindigkeitsschrankenwert ist, welcher kleiner als 200 km/h oder kleiner als 100 km/h oder kleiner als 75 km/h oder kleiner als 50 km/h oder kleiner als 30 km/h oder kleiner als 10 km/h oder kleiner als 5 km/h ist.
20. Verfahren nach einem der Ansprüche 13 bis 19, wobei eine Zeitdauer (701), welche zwischen dem Bestimmen der aktuellen Position (9) und dem Aufnehmen des Bildes (7) verstreicht, als der Zeitschätzwert bestimmt wird.
21. Verfahren nach einem der Ansprüche 13 bis 20, wobei ein Abstand, welcher auf der durch die Positionsdaten repräsentierten aktuellen Position und der Soll-Position des Objekts basiert, als der Abstandsschätzwert bestimmt wird.
22. Verfahren nach einem der Ansprüche 13 bis 21, wobei das Softwaremodul dazu konfiguriert ist, nur für eine vorbestimmte Dauer ausführbar zu sein.
23. Verfahren nach Anspruch 22, wobei die vorbestimmte Dauer mit einem Installieren des Softwaremoduls auf dem mobilen Datenerfassungsgerät oder dem Ausführen des Softwaremoduls auf dem mobilen Datenerfassungsgerät oder dem Bestimmen der aktuellen Position des mobilen Datenerfassungsgeräts beginnt.
24. Verfahren nach Anspruch 22 oder 23, wobei die vorbestimmte Dauer kleiner als 14 Tage oder kleiner als 7 Tage oder kleiner als 3 Tage oder kleiner als 1 Tag oder kleiner als 12 Stunden oder kleiner als 6 Stunden oder kleiner als 1 Stunde ist.
25. Computerlesbares Trägermedium, das Informationen enthält, die ein Computerprogramm verkörpern, das geeignet ist, einen Prozessor eines Datenerfassungsgeräts zu veranlassen, das Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 24 durchzuführen.
Dem Patentbegehren soll die Aufgabe zugrunde liegen, ein Verfahren vorzuschlagen, mit dem die Nachteile herkömmlicher Verfahren, insbesondere des Verfahrens der persönlichen Überprüfung durch einen Mitarbeiter des Interessenten, überwunden werden. Insbesondere ist es eine Aufgabe der vorliegenden Erfindung, ein Verfahren vorzuschlagen, das hinsichtlich des Zeitaufwands, der Kosten und der Anzahl der möglichen Überprüfungen in einem bestimmen Zeitraum gegenüber den herkömmlichen Verfahren verbessert ist (siehe geltende Beschreibung Seite 3 Z.4-10).
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Die Teilung der Anmeldung ist im Beschwerdeverfahren rechtswirksam erklärt worden.
Die nunmehr vorliegenden Unterlagen der Teilanmeldung erfüllen die Voraussetzungen für eine Patenterteilung. Das geltende Patentbegehren ist dem Patentschutz zugänglich, ist durch den bekannt gewordenen Stand der Technik nicht vorweggenommen oder nahegelegt und auch die übrigen Kriterien für eine Patenterteilung sind erfüllt (PatG §§ 1 bis 5, § 34).
1. Die vorliegende Patentanmeldung betrifft ein Verfahren zum Erfassen eines Zustandes eines Objektes (s. geltende Beschreibung Seite 1 Z.3).
Aus dem Stand der Technik sei die Ermittlung des Sanierungsbedarfs von Gebäudeteilen bekannt, wobei hierzu Bilddaten bereitgestellt würden, die eine Ansicht eines Gebäudeteils repräsentieren. Zusätzlich würden Zieldaten wie bspw. ein Standort des zu sanierenden Objekts bereitgestellt. Mittels der Zieldaten und der Bilddaten werde der zu sanierende Teil des Gebäudes und die hierzu erforderlichen Mittel bestimmt (vgl. geltende Beschreibung Seite 2 Z.1-8). Weiter sei die Ermittlung des Sanierungsbedarfs an Gebäudeteilen auf der Basis von Bilddaten, die Verwendung des EXIF-Formats (Exchangeable Image File Format) zum Abspeichern von Metadaten in digitalen Bildern und die Inspektion bzw. Überprüfung von Industrieausrüstungen mittels Bildaufnahme und Positionserfassung bekannt (vgl. geltende Beschreibung Seite 2 Z.10-16). Schließlich sei auch die Verwendung eines Handgeräts zur Inspektion und Überprüfung von Richtlinien für Industrieausrüstung bekannt. Dabei werde die Industrieausrüstung in Inspektionspunkte unterteilt und die Kennung der Punkte mit dem Handgerät erfasst. Zusätzlich könne ein Bild aufgenommen, die Position bestimmt und diese Daten mit einem Zeitstempel versehen werden, wobei dieser Datensatz als Nachweis für die Inspektion diene (vgl. geltende Beschreibung Seite 2 Z. 18 – Seite 3 Z.2).
In der vorliegenden Anmeldung wird ein verbessertes und kostengünstigeres Verfahren zur Erfassung des Zustands eines Objekts vorgestellt.
Nach dem Verfahren des nunmehr geltenden Anspruchs 1 wird der Zustand eines Objektes von einem Auftragnehmer, der von einem Auftraggeber einen Auftrag erhält, erfasst (Merkmale M1.0 und M1.1). Für die Erfassung verwendet der Auftragnehmer ein mobiles Datenerfassungsgerät, auf dem ein Softwaremodul ausgeführt wird und welches eine Kamera und ein Positionserfassungssystem umfasst (Merkmal M1.2). Das Softwaremodul veranlasst das Positionserfassungssystem, eine aktuelle Position des mobilen Datenerfassungsgeräts zu bestimmen und die aktuelle Position repräsentierende Positionsdaten zu erzeugen (Merkmal M1.2.1).
Weiterhin veranlasst das Softwaremodul, dass die Kamera ein Bild des Objekts aufnimmt und das Bild repräsentierende Bilddaten erzeugt, und gibt diese Bilddaten aus (Merkmale M1.2.2 und M1.2.3). Der Auftraggeber empfängt die ausgegebenen Bilddaten (Merkmal M1.3). Aus diesen Daten wird ein Zeitschätzwert und ein Abstandsschätzwert bestimmt, wobei der Zeitschätzwert eine Zeitdauer abschätzt, welche zwischen dem Bestimmen der aktuellen Position und dem Aufnehmen des Bildes vergangen ist, und der Abstandsschätzwert einem Abstand zwischen der durch die Positionsdaten repräsentierten Position des mobilen Datenerfassungsgeräts und einer Soll-Position des Objekts entspricht (Merkmale M1.4 und M1.5). In Abhängigkeit von dem Abstandsschätzwert und dem Zeitschätzwert wird ein erster Teilzustand des Objekts bestimmt, welcher wenigstens den Standort des Objekts relativ zu der Soll-Position repräsentiert (Merkmal M1.6). Schließlich erfolgt basierend auf dem ersten Teilzustand die Klassifizierung des Zustands des Objekts (Merkmal M1.7).
Als Fachmann, der mit der Aufgabe der Verbesserung eines Verfahrens zum Erfassen eines Zustands eines Objekts betraut wird – insbesondere vor dem technischen Hintergrund der hierfür u.a. notwendigen Positionsbestimmung –, sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur mit mehrjähriger Erfahrung im Bereich der Implementierung der Erfassung, Übertragung und Auswertung von Messgrößen an.
2. Der Erteilungsantrag liegt im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung wie sie sich aus der Stammanmeldung ergibt (s. DE 10 2014 011 201 A1).
Der neue Anspruch 1 ergibt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 13. Anspruch 2 entspricht dem ursprünglichen Anspruch 3 und Anspruch 3 ergibt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 4 und 5. Die Ansprüche 4 und 5, 6 bis 8, 9 sowie 10 bis 12 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 6 und 7, 10 bis 12, 14 sowie 20 bis 22.
Anspruch 13 basiert auf den ursprünglichen Ansprüchen 30 bis 32 und auf den Absätzen [0024]-[0026], [0033]. Der Anspruch 14 entspricht dem ursprünglichen Anspruch 33, Anspruch 15 basiert auf dem ursprünglichen Anspruch 8 und auf Absatz [0030]. Anspruch 16 entspricht dem ursprünglichen Anspruch 35. Anspruch 17 basiert auf den ursprünglichen Ansprüchen 36 und 37. Die Ansprüche 18 bis 21 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 38 bis 41. Die Ansprüche 22 und 23 basieren beide auf dem ursprünglichen Anspruch 43 und der Anspruch 24 entspricht dem ursprünglichen Anspruch 44. Anspruch 25 entspricht dem ursprünglichen Anspruch 54, die Verallgemeinerung kann sich auf Absatz [0048] stützen.
Die Beschreibung wurde an die geänderten Ansprüche angepasst, redaktionell überarbeitet und der Stand der Technik wurde aufgenommen.
Die Figuren entsprechen den ursprünglich eingereichten Figuren, wobei in Figur 9 ein offensichtlicher Fehler korrigiert wurde.
3. Eine Identität der geltenden Patentansprüche mit denen des auf die Stammanmeldung erteilten Patents gemäß DE 10 2011 011 201 B4 besteht nicht, so dass das Verbot einer Doppelpatentierung nicht verletzt wird.
Der erteilte Anspruch 1 der Stammanmeldung ist in den Merkmalen M1.0 bis M1.6 identisch mit dem hier vorliegenden Anspruch 1. Die Merkmale M1.7 und M1.8 der Stammanmeldung lauten: M1.7 Bestimmen eines zweiten Teilzustands des Objekts (21), welcher durch eine Analyse des Bildes bestimmbar ist; und M1.8 Klassifizieren des Zustands des Objekts (27) basierend auf dem ersten Teilzustand und dem zweiten Teilzustand.
Der Anspruch 1 der hier vorliegenden Anmeldung unterscheidet sich von dem Anspruch 1 der Stammanmeldung darin, dass die Merkmale M1.7 und M1.8 (laut Anspruch 1 der Stammanmeldung) durch das neue Merkmal M1.7 (laut Anspruch 1 der vorliegenden Anmeldung) ersetzt wurde. Dieses Merkmal lautet: „Klassifizieren des Zustands des Objekts (27) basierend auf dem ersten Teilzustand“, wobei vor diesem Merkmal ein „und“ eingefügt ist.
Somit wird nunmehr eine Klassifizierung des Objekts basierend nur auf dem ersten Teilzustand durchgeführt. Der geltende Anspruch 1 unterscheidet sich damit jedenfalls deutlich vom dem in der Stammanmeldung bereits unter Schutz gestellten Anspruch 1 und stellt eine eigenständige Ausführungsform der in den Unterlagen offenbarten Erfindung dar, für die ein schutzwürdiges Interesse der Anmelderin zweifelsfrei vorliegt.
Ebenso unterscheiden sich die nebengeordneten Ansprüche 13 und 25 von dem erteilten Anspruch 1 der Stammanmeldung. Darüber hinaus stellen auch die Ausführungsformen der Unteransprüche 2 bis 12 und 14 bis 24 eigenständige Lösungen dar, die in den Ansprüchen der Stammanmeldung in dieser Weise nicht beansprucht sind.
4. Das Verfahren des Anspruchs 1 ist ebenso wie das Verfahren des nebengeordneten Anspruchs 13 neu gegenüber dem belegten Stand der Technik und beruht auf erfinderischer Tätigkeit.
4.1 Im Verfahren der Stammanmeldung wurden folgende Druckschriften genannt:
D1: DE 10 2010 061 491 A1 D2: Wikipedia-Artikel „Exchangeable Image File Format“ vom 25.07.2014,
abrufbar unter http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Exchangeable_Image_File_Format &oldid=132474627 D3: WO 2011/005513 A1.
4.2 Das jeweilige Verfahren des Anspruchs 1 bzw. des Anspruchs 13 ist neu gegenüber dem Stand der Technik.
Die Druckschrift D1 beschreibt ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Ermittlung des Sanierungsbedarfs an Gebäuden (Absatz [0001]). Dazu setzt sich ein Kunde (bspw. der Eigentümer eines Gebäudes) mit einem Unternehmen in Verbindung (bspw. Aufruf der Webseite des Unternehmens) und gibt die Adresse des Gebäudes sowie die Daten seiner Anfrage (bspw. die Dachsanierung) an (Absatz [0032], Fig.1). Die Daten des Kunden werden anschließend an den Rechner des Anbieters übertragen (Absatz [0034]). Das Unternehmen greift anhand der Adresse auf (Bild-)Daten im Internet (bspw. Google-Earth) zu und erstellt ein Angebot für die angefragte Sanierung, wobei für das Angebot der Materialbedarf bereits berechnet wird, und übermittelt das Angebot an den Rechner des Kunden (Absätze [0035]-[0040]).
Von diesem Verfahren unterscheidet sich der Gegenstand der selbstständigen Ansprüche der vorliegenden Anmeldung durch die Verwendung eines Datenerfassungsgeräts, die Bestimmung einer Position, eines Zeitschätzwertes und eines Abstandsschätzwertes. Dementsprechend sind die Merkmale M1.0, M1.2, M1.2.1 bis M1.2.3, M1.3 bis M1.7 bzw. M13.0 bis M13.6 nicht aus der Druckschrift zu entnehmen.
Gegenstand des Artikels der D2 ist das sogenannte „Exif-Format“ (Exchangeable Image File Format). Gemäß der Beschreibung werden von Digitalkameras zusätzlich zu den eigentlichen Bilddaten weitere Informationen gemeinsam mit dem Bild gespeichert. Diese Informationen können bspw. das Aufnahmedatum, die Uhrzeit, die Brennweiteneinstellung, die Ortskoordinaten umfassen (S.1 unten bis S.3).
In Bezug auf den vorliegenden Anspruch 1 bzw. den vorliegenden Anspruch 13 zeigt der Artikel die Grundlagen der Bildaufnahme und das Hinzufügen von weiteren Informationen zu den Bilddaten. Die Merkmale M1.0, M1.1, M1.3 bis M1.7 bzw. M13.0 bis M13.6 sind dem Artikel nicht zu entnehmen.
Aus der D3 geht ein Verfahren zur Inspektion von Objekten oder Geräten und somit zur Erfassung des Zustands eines Objekts hervor (Absätze [002], [0017]). Weiter ist beschrieben, dass es für die Inspektion notwendig ist, dass sich der Gutachter direkt vor Ort befindet (Absatz [0046]). Damit ist indirekt ein Auftrag angegeben, der den Gutachter anweist sich zu der Anlage zu begeben und die Inspektion durchzuführen (Absatz [0048]). Zur Durchführung der Inspektion wird ein Gerät oder eine Software-Anwendung bereitgestellt (Absatz [0046]). Bei dem verwendeten Gerät handelt es sich um ein mobiles Datenerfassungsgerät (Fig.5, Fig.8, Fig.10, Absatz [0086]), welches eine Kamera (Absätze [0092],[0093]) und eine GPS-Funktion (Absatz [0099]) aufweist. Mit der GPS-Funktion wird die aktuelle Position bei der Inspektion bestimmt (Absatz [00118]) und mit der Kamera wird ein Bild des Objekts aufgenommen (bspw. Abstract). Die gesammelten Daten werden anschließend von dem Gerät an eine zentrale Datenbank übermittelt (Absatz [00123]). Im Falle eines fehlenden GPS-Signals wird ein Bild aufgenommen, dieses jedoch mit einem Eintrag des Gerätebenutzers anstatt der GPSKoordinaten versehen (insbes. Absatz [00134]).
Damit unterscheidet sich der Gegenstand der D3 von dem Gegenstand des vorliegenden Anspruchs 1 bzw. des vorliegenden Anspruchs 13 in den Merkmalen M1.4 bis M1.7 bzw. M13.4 bis M13.6.
4.3 Das Verfahren des Anspruchs 1 beruht ebenso wie das Verfahren des Anspruchs 13 auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus dem Stand der Technik sind zwar einzelne Merkmale des jeweiligen Verfahrens zu entnehmen. Jedoch zeigt keine der genannten Druckschriften die Bestimmung eines Abstandsschätzwertes, die Bestimmung eines Zeitschätzwertes, die Bestimmung eines ersten Teilzustands in Abhängigkeit dieser beiden Schätzwerte und die Klassifizierung des Zustandes des Objekts basierend auf dem ersten Teilzustand (Merkmale M1.4 bis M1.7 bzw. M13.4 bis 13.6).
Wie der Senat im Verfahren zur Stammanmeldung (17 W (pat) 24/16) bereits festgestellt hat, gibt keine dieser Druckschriften einen Hinweis zur Lösung des konkreten technischen Problems, den Zustand eines Objekts zu erfassen, wenn am Ort der Aufnahme des Bildes (Merkmale M1.2.2, M13.2) eine Positionsbestimmung nicht möglich ist (vgl. geltende Beschreibung S.6 Z.6-14). Dieses konkrete technische Problem wird anmeldungsgemäß i.W. durch das Bestimmen eines Zeitschätzwertes und eines Abstandsschätzwertes (und deren Berücksichtigung bei der Bestimmung eines Teilzustandes des Objektes) gelöst. Weil der Stand der Technik hierfür keine Anregung gab, beruhen diese Maßnahmen, und damit der gesamte Anspruch 1 und 13, auf einer erfinderischen Tätigkeit.
4.4 Gleiches gilt auch für den nebengeordneten Anspruch 25. Dieser Anspruch ist auf die Ansprüche 1 bis 24 rückbezogen und erfüllt damit ebenfalls das Erfordernis der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit.
5. Der Anspruch 1, der nebengeordnete Anspruch 13 und auch der nebengeordnete Anspruch 25 sind somit gewährbar. Die abhängigen Ansprüche 2 bis 12 und 14 bis 24 sind in Verbindung mit den Ansprüchen 1 und 13 ebenfalls gewährbar.
Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Patenterteilung sind erfüllt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Morawek Eder Baumgardt Hoffmann Fa
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