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III ZA 14/22

BUNDESGERICHTSHOF III ZA 14/22 BESCHLUSS vom 27. Oktober 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:271022BIIIZA14.22.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2022 durch den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie die Richter Dr. Kessen und Liepin beschlossen:

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Gründe:

I. 1 Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Mahnbescheid, mit dem sie eine auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gerichtete Forderung wegen der Verletzung von Amtspflichten im Zusammenhang mit einem gegen sie im Jahr 2000/2001 geführten Strafverfahren geltend machen möchte. Das Amtsgericht hat den Antrag abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen.

Dagegen will sich die Antragstellerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde wenden, für deren Durchführung sie um Prozesskostenhilfe nachsucht.

II. 3 Der Senat legt die Eingabe der Antragstellerin vom 12. August 2022 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine - hier als Rechtsmittel allein in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung aus. Ein Urteil, das mit der Nichtzulassungsbeschwerde hätte angegriffen werden können, ist vorliegend nicht ergangen.

Prozesskostenhilfe kann jedoch nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde hat keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (siehe etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).

Remmert Böttcher Vorinstanzen:

AG Uelzen, Entscheidung vom 25.03.2022 - 21-8470591-001N/-002N/-003N/ -004N/-005N/-006N/-007M - LG Lüneburg, Entscheidung vom 01.08.2022 - 2 T 13/22 -

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