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6 W (pat) 39/07

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 39/07

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2005 016 176.6-25 …

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 20. Juni 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Eisenrauch und Dipl.-Ing. Küest beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse E 04 B - hat die am 7. April 2005 eingereichte Anmeldung mit Beschluss vom 7. Dezember 2006 mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des Anspruchs 1 vom 5. Oktober 2006 sei gegenüber dem Stand der Technik nach der DE 102 15 097 A1 nicht neu.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit Schriftsatz vom 25. Januar 2007, eingegangen am selben Tag. Sie verfolgt ihr Patentbegehren weiter mit der gegenüber dem Zurückweisungsbeschluss unveränderter Anspruchsfassung gemäß Hauptantrag vom 5. Oktober 2006, hilfsweise mit einem Hilfsantrag 1 sowie weiter hilfsweise mit einem Hilfsantrag 2, jeweils vom 26. Juni 2007.

Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

„C-Profil (1, 1', 1") aus Blech für beidseitig beplankte Trennwände mit zwei Schenkelabschnitten (2) und einem die Schenkelabschnitte (2) verbindenden Bodenabschnitt (3), wobei wenigstens einer der Schenkelabschnitte (2) im unbelasteten Zustand des C-Profils (1, 1', 1") mit dem Bodenabschnitt (3) einen Öffnungswinkel (R) größer als 90° einschließt, dadurch gekennzeichnet, dass die Schenkelabschnitte (2) und der Bodenabschnitt (3) relativ zueinander elastisch oder elastisch und plastisch so verformbar sind, dass die Schenkelabschnitte (2) im montierten Zustand rechtwinklig zu dem Bodenabschnitt (3) ausgerichtet sind.“

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:

„C-Profil (1, 1', 1") aus Blech für beidseitig beplankte Trennwände mit zwei Schenkelabschnitten (2) und einem die Schenkelabschnitte (2) verbindenden Bodenabschnitt (3), wobei wenigstens einer der Schenkelabschnitte (2) im unbelasteten Zustand des C-Profils (1, 1', 1") mit dem Bodenabschnitt (3) einen Öffnungswinkel (R) größer als 90° einschließt, dadurch gekennzeichnet, dass die Schenkelabschnitte (2) und der Bodenabschnitt (3) relativ zueinander elastisch oder elastisch und plastisch so verformbar sind, dass die Schenkelabschnitte (2) aufgrund der bei der Montage auftretenden Kräfte im montierten Zustand rechtwinklig zu dem Bodenabschnitt (3) ausgerichtet sind.“

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:

„C-Profil (1, 1', 1") aus Blech für beidseitig beplankte Trennwände mit zwei Schenkelabschnitten (2) und einem die Schenkelabschnitte (2) verbindenden Bodenabschnitt (3), wobei wenigstens einer der Schenkelabschnitte (2) im unbelasteten Zustand des C-Profils (1, 1', 1") mit dem Bodenabschnitt (3) einen Öffnungswinkel (R) größer als 90° einschließt, dadurch gekennzeichnet, dass der Öffnungswinkel (R) größer 92° und kleiner 95° beträgt und die Schenkelabschnitte (2) und der Bodenabschnitt (3) relativ zueinander elastisch oder elastisch und plastisch so verformbar sind, dass die Schenkelabschnitte (2) aufgrund der bei der Montage auftretenden Kräfte im montierten Zustand rechtwinklig zu dem Bodenabschnitt (3) ausgerichtet sind.“

Mit Einreichung der Beschwerde stellt die Anmelderin sinngemäß den Antrag,

den angefochtenen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 7. Dezember 2006 aufzuheben und ein Patent mit den geltenden Unterlagen gem. Hauptantrag, hilfsweise mit denen des Hilfsantrags 1 und weiterhin hilfsweise mit denen des Hilfsantrags 2 zu erteilen.

Einen Antrag auf mündliche Verhandlung, auch nur hilfsweise, wurde nicht gestellt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet, denn der Gegenstand des Anspruchs 1 ist weder nach Haupt- noch nach Hilfsantrag 1 bzw. 2 im Hinblick auf den Stand der Technik patentfähig.

Die Erfindung betrifft ein C-Profil aus Blech für beidseitig beplankte Trennwände mit zwei Schenkelabschnitten und einem die Schenkelabschnitte verbindenden Bodenabschnitt.

Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, ein C-Profil der eingangs genannten Art so weiterzubilden, dass insbesondere bei geringen Mehrkosten die Schallisolierungswerte verbessert werden.

Lösungen sind C-Profile gemäß Anspruch 1 nach Haupt- und Hilfsanträge.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag mag zwar neu sein, er stellt aber nicht das Resultat einer erfinderischen Tätigkeit dar, da er sich für den Fachmann, einem Bautechniker aus dem Bereich des Gebäudeinnenausbaus, in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik gemäß der DE 102 15 097 A1 ergibt.

Die DE 102 15 097 A1 zeigt in den Figuren 1 bis 3 ein C-Profil 13 aus Blech, insb. Stahlblech, für beidseitig beplankte Trennwände mit zwei Schenkelabschnitten 16, 17 und einem die Schenkelabschnitte 16, 17 verbindenden Bodenabschnitt 15. Jeder der Schenkelabschnitte 16, 17 schließt im unbelasteten Zustand des C-Profils mit dem Bodenabschnitt 15 einen Öffnungswinkel größer als 90° ein. Die Schenkelabschnitte 16, 17 und der Bodenabschnitt 15 sind schon wegen der Stahlmaterialeigenschaften zueinander elastisch oder elastisch und plastisch verformbar.

Beim Stand der Technik nach der DE 102 15 097 A1 lässt sich in Abhängigkeit von der Verformbarkeit des C-Profils 13 und der Steifigkeit der Beplankung die Ausrichtung der Schenkelabschnitte 16, 17 im montierten Zustand ebenfalls rechtwinklig zu dem Bodenabschnitt 15 einstellen, auch wenn dies dort so nicht explizit angegeben ist.

Denn offensichtlich stellt sich bei der Montage der Beplankung 11, 12 mit Befestigungsschrauben an die Schenkelabschnitte 6, 7 zwischen Beplankung und Schenkelabschnitte anfangs ein Klaffen ein, das durch Anziehen der Befestigungsschrauben zwischen Anliegen der Beplankung am äußeren Ende der Schenkelabschnitte bis zu einem festen Anliegen der Schenkelabschnitte an der Beplankung einstellbar ist.

Damit ist das Prinzip der Verbesserung der Schallisolierung mit Hilfe einer teilweisen elastischen Federeinrichtung - eines Einprägen einer Vorspannung durch das Verschrauben der Beplankung mit den Schenkelabschnitten 16, 17 -, deren Federwirkung am größten ist, wenn im montierten Zustand die Schenkelabschnitte 16, 17 rechtwinklig zu dem Bodenabschnitt 15 ausgerichtet sind, durch die DE 102 15 097 A1 nahegelegt (vgl. Sp. 3 ab Z 16). Das Verschrauben der Beplankung mit den Schenkelabschnitten, bei dem die Schenkelabschnitte im montierten Zustand rechtwinklig zu dem Bodenabschnitt ausgerichtet sind, geht damit nicht über das Wissen und Können des Fachmannes hinaus.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag beruht daher im Sinne von §§ 1 und 4 PatG nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Dieser Anspruch 1 ist somit nicht gewährbar.

Im Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 ist im Vergleich zum Anspruch 1 des Hauptantrags ergänzt worden, dass die bei der Montage auftretenden Kräfte die anspruchsgemäße Schenkelausrichtung im montierten Zustand bewirken.

Beim Stand der Technik nach der DE 102 15 097 A1 ist die Schenkelausrichtung ebenfalls abhängig vom Drehmoment, mit dem die Befestigungsschrauben zum Verbinden der Beplankung mit den Schenkelabschnitten angezogen werden. Die dort bei der Montage auftretenden Kräfte zwischen Beplankung und Schenkelabschnitte werden in gleicher Weise wie die nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 erzeugt.

Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 ist daher ebenfalls nicht gewährbar.

Im Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 ist weiter noch der Öffnungswinkel (R) größer 92° und kleiner 95° definiert worden.

In der DE 102 15 097 A1 ist ein Öffnungswinkel bis zu 92° vorgesehen (vgl. A2). Die untere Grenze ist damit schon bekannt. Wenn aufgrund des Beplankungs- und des C-Profilmaterials größere Öffnungswinkel für die Optimierung der Schallisolation notwendig sind, liegt eine derartige Maßnahme auf der Hand, weil hierfür schon die DE 102 15 097 A1 richtungsweisend ist.

Auch der Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 ist somit nicht gewährbar.

Hiermit sind zwingend auch die rückbezogenen Unteransprüche des Hauptantrags und der Hilfsanträge nicht gewährbar, da sie zusammen mit dem jeweiligen Anspruch 1 Gegenstand desselben Antrags auf Erteilung eines Patents sind und deshalb ohne eigene Prüfung das Rechtsschicksal des nicht patentfähigen Anspruchs 1 bzw. 5 teilen (vgl. BGH GRUR 1980, 716 - Schlackenbad i. V. m. GRUR 1989, 103 - Verschlussvorrichtung für Gießpfannen).

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Lischke Hildebrandt Eisenrauch Küest Cl

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