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6 StR 361/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 361/22 BESCHLUSS vom 19. Oktober 2022 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

ECLI:DE:BGH:2022:191022B6STR361.22.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2022 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 8. April 2022 dahin geändert, dass er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zahlreicher im Jahr 2018 begangener Taten unter Erhöhung der Einsatzstrafe von vier Jahren und sechs Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Aus den Feststellungen des Urteils ergibt sich, dass das Amtsgericht Potsdam den Angeklagten am 20. Februar 2019 zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilte, die unter anderem im Wege einer viermonatigen Ersatzfreiheitsstrafe vollständig vollstreckt wurde. Das Landgericht hat einen vor diesem Hintergrund gebotenen Härteausgleich (st. Rpsr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2020 – 4 StR 398/20, NStZ-RR 2021, 105 [dort nicht abgedruckt]; vom 10. Juni 2020 – 5 StR 635/19, NStZ 2020, 729 [dort nicht abgedruckt]; vom 2. Februar 2021 – 2 StR 392/20; Sander/Dietsch, NStZ 2022, 449, 451) bei der Strafzumessung nicht vorgenommen. Um eine weitere Verzögerung des Verfahrens und jede Benachteiligung des Angeklagten zu vermeiden, hat der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die Gesamtfreiheitsstrafe auf fünf Jahre und acht Monate herabgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2022 – 1 StR 43/22).

Sander Tiemann von Schmettau Arnoldi Wenske Vorinstanz: Landgericht Potsdam, 08.04.2022 - 21 KLs 4/19 4130 Js 12319/18

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