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5 StR 509/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 509/22 BESCHLUSS vom 16. Januar 2023 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen gefährlicher Körperverletzung ECLI:DE:BGH:2023:160123B5STR509.22.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2023 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Juli 2022 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung jeweils zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Daneben hat es zugunsten des Nebenklägers eine Entscheidung im Adhäsionsverfahren getroffen.

Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Nebenklägers gegen das seinem anwaltlichen Vertreter am 2. September 2022 zugestellte Urteil ist unzulässig, da sie nicht fristgerecht im Sinne des § 345 Abs. 1 StPO begründet worden ist. Zwar ging eine Revisionsbegründungsschrift am 4. Oktober 2022 und damit noch innerhalb der mit diesem Tag ablaufenden Revisionsbegründungfrist (§ 345 Abs. 1 Satz 3, § 43 Abs. 1 und Abs. 2 StPO) beim Landgericht ein. Sie wurde jedoch entgegen § 32d Satz 2 StPO nicht als elektronisches Dokument übermittelt und war daher als Prozesshandlung unwirksam (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Mai 2022 – 2 StR 110/22; vom 19. Juli 2022 – 4 StR 68/22). Am 2. November 2022 wurde die Revisionsbegründung zwar noch einmal formgerecht übermittelt, dies jedoch nunmehr nach dem Ende der Revisionsbegründungfrist.

Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist ist nicht beantragt. Sie von Amts wegen zu gewähren kommt nicht in Betracht, weil kein Fall eines offenkundig fehlenden Verschuldens des Beschwerdeführers (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2019 – 5 StR 252/19; LR/Graalmann-Scheerer, StPO, 27. Aufl., § 45 Rn. 30 mwN) gegeben ist, da einem Nebenkläger anders als einem Angeklagten das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nach dem allgemeinen Verfahrensgrundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist (BGH, Beschlüsse vom 2. November 2022 – 3 StR 162/22; vom 28. April 2016 – 4 StR 474/15).

Die Revision hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg gehabt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Cirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 01.07.2022 - 614 Ks 2/22 jug. 4291 Js 13/21

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