Paragraphen in 5 StR 634/24
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 634/24 BESCHLUSS vom 18. November 2024 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:181124B5STR634.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Juli 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist, von der wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ein Monat als vollstreckt gilt; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 15. November 2024 lag dem Senat vor.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Cirener Resch Gericke Werner Mosbacher Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 13.07.2023 - 629 KLs 5/23 6200 Js 17/22
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1 | 354 | StPO |
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