Paragraphen in RiZ 2/16
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1 | 66 | DRiG |
1 | 152 | VwGO |
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RiZ 2/16 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 31. Oktober 2019 in dem Prüfungsverfahren ECLI:DE:BGH:2019:311019BRIZ2.16.0 Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 31. Oktober 2019 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dose, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Karczewski, Guhling, den Vorsitzenden Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Schneider und den Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Nöcker beschlossen:
1. Der Senatsbeschluss vom 27. März 2019 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens auf Seite 11 in der sechstletzten Zeile der Randnummer 25 dahin geändert, dass das Wort
"Unparteilichkeit" durch "Parteilichkeit" ersetzt wird.
2. Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluss vom 27. März 2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin vom 3. Mai 2019 ist unbegründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 152 a Abs. 4 Satz 2 VwGO). Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen der Antragstellerin in vollem Umfang berücksichtigt, ist aber zu anderen als den von der Antragstellerin gezogenen rechtlichen Schlüssen gelangt. Dies stellt keine Verletzung des Anspruchs der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar.
Dose Prof. Dr. Karczewski Guhling Prof. Dr. Schneider Prof. Dr. Nöcker
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