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VIII ZA 32/15

BUNDESGERICHTSHOF VIII ZA 32/15 BESCHLUSS vom 4. Oktober 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:041016BVIIIZA32.15.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Prof. Dr. Achilles, Dr. Bünger und Kosziol beschlossen:

Das erneute Ablehnungsgesuch des Klägers vom 19. August 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die gegen den Senatsbeschluss vom 20. Juli 2016 erhobene Anhörungsrüge des Klägers wird, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Anhörungsrüge wendet, als unzulässig verworfen; im Übrigen wird sie zurückgewiesen.

Der erneute Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe:

1. Soweit der Kläger sein Befangenheitsgesuch hinsichtlich der am Senatsbeschluss vom 20. Juli 2016 beteiligten Richter für die Entscheidung über die Anhörungsrüge aufrechterhält, ist es aus den fortbestehenden Gründen des genannten Senatsbeschlusses als unzulässig zu verwerfen. Objektive Gründe, die geeignet erscheinen könnten, vom Standpunkt des Klägers bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu wecken, die abgelehnten Richter hätten der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber gestanden, sind auch mit der jetzigen Eingabe weder aufgezeigt noch sonst erkennbar.

2. Soweit sich der Kläger mit seiner (erneuten) Anhörungsrüge dagegen wendet, dass der Senat im Beschluss vom 20. Juli 2016 die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 9. Februar 2016 zurückgewiesen hat, ist die Entscheidung nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Für eine erneute Anhörungsrüge oder eine Gegenvorstellung ist deshalb kein Raum (BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2015 - VIII ZR 249/14, juris Rn. 1; vom 10. Februar 2012 - V ZR 8/10, juris Rn. 2; vom 2. März 2015 - V ZR 219/13, juris Rn. 3; vom 6. Juni 2016 - V ZA 35/15, juris Rn. 4).

3. Soweit sich der Kläger mit seiner Anhörungsrüge darüber hinaus gegen die Verwerfung seines vorangegangenen Ablehnungsgesuchs und seiner Rechtsbeschwerde als unzulässig wendet, hat der Senat die Ausführungen des Klägers bereits mangels rechtlicher Erheblichkeit nicht für durchgreifend erachtet. Denn der Umstand, dass der Senat eine dem Kläger nicht genehme Rechtsposition eingenommen hat, stellt keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12; BGH, Beschlüsse vom 9. März 2016 - IV ZR 266/14, juris Rn. 1; vom 18. August 2016 - III ZR 168/15, juris Rn. 2).

4. Der vom Kläger hilfsweise erneut gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist allein schon wegen Aussichtslosigkeit der in diesem Verfahrensstadium nur noch zu prüfenden Anhörungsrüge zurückzuweisen (§ 114 Satz 1 ZPO).

Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 28.09.2015 - 8 O 305/08 OLG Hamm, Entscheidung vom 09.11.2015 - 1 W 78/15 -

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