Paragraphen in 18 W (pat) 189/14
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 4 | PatG |
1 | 99 | PatG |
1 | 227 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 4 | PatG |
1 | 99 | PatG |
1 | 227 | ZPO |
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 189/14 Verkündet am 15. März 2017
…
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2011 104 216.8
…
hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2017 durch den Richter Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck als Vorsitzenden, die Richter Kruppa und Dr.-Ing. Flaschke und die Richterin Dipl.-Phys. Dr. Otten-Dünnweber beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 154 05.11 Gründe I.
Die von der Anmelderin am 15. Juni 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung 10 2011 104 216.8 mit der Bezeichnung
„Verfahren und Vorrichtung zum dreidimensionalen Erfassen von Objekten sowie Computerprogrammprodukt“
wurde durch die Prüfungsstelle für Klasse G 01 B des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 25. September 2013 aus den Gründen der Bescheide vom 18. Februar 2013 und vom 6. März 2012 zurückgewiesen. Im Bescheid vom 6. März 2012, der auf Anfrage der Anmelderin am 18. Februar 2013 nochmals versandt worden war, war ausgeführt worden, die Gegenstände der damals geltenden Ansprüche 1 und 6 beruhten gegenüber den Druckschriften D1: RAO, A. R., JAIMES, A.: Digital Stereoscopic Imaging, in: Part of the IS&T/SPIE Conf. on Stereoscopic Displays and Applications X, SPIE Vol. 3639, 1999, Seiten 144 bis 154 und D2: SIEGEL, M. et al.: Compression and Interpolation of 3D-Stereoscopic and Multi-View Video, in: Proc. Stereoscopic Displays and Virtual Reality Systems IV, SPIE Vol. 3012, 1997, Seiten 227 bis 238 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Gegen den o. g. Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Mit Schriftsatz ihrer früheren Verfahrensbevollmächtigten vom 20. Oktober 2016 hat die Anmelderin neue Patentansprüche eingereicht und hierzu geltend gemacht, dass die geänderten Anspruchsfassungen zulässig und die Gegenstände der Ansprüche neu seien sowie auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen würden.
Die Anmelderin beantragt mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2016 sinngemäß,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 01 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. September 2013 aufzuheben und ein Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen: – Patentansprüche 1 bis 9 vom 20. Oktober 2016,
hilfsweise Patentansprüche 1 bis 4 vom 20. Oktober 2016, – (ursprüngliche) Beschreibung Seiten 1 bis 25 vom 15. Juni 2011, – Figuren 1 bis 5, 6a bis 6c vom 11. Februar 2013.
Mit Anlage zur Ladung vom 9. Januar 2017 hat der Senat zur Vorbereitung der auf den 8. Februar 2017 anberaumten mündlichen Verhandlung neben der Druckschrift D1 u. a. auf die im Prüfungsverfahren behandelte Druckschrift D3: US 7 206 080 B2 als die Neuheit und die erfinderische Tätigkeit möglicherweise in Frage stellenden Stand der Technik hingewiesen.
Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
M1 „Verfahren zum dreidimensionalen Erfassen von Objekten mit den Schritten:
M2 - Bereitstellen zumindest einer optischen Erfassungseinrichtung (3a, 3b); M3 - Anordnen eines dreidimensionalen Objekts (9) mit einer Längsachse (Z), wobei das Objekt (9) um vorbestimmte Polarwinkel (α, ß) und Azimutwinkel (θ) mit Bezug zu der Längsachse (Z) zu der zumindest einen optischen Erfassungseinrichtung (3a, 3b) positionierbar ist; M4a M4b - Bestimmen von N Polarwinkeln α1 bis αN; Bestimmen von N Polarwinkeln ß1 bis ßN, wobei gilt: ßi = αi + δ für alle i [1...N] mit der Polarwinkeldifferenz δ; M4c - Bestimmen von M Azimutwinkeln θ1 bis θM; M5 - für jedes j [1...M] Durchführen der folgenden N Erfassungsschritte für jedes i [1...N]:
M6 M7.1 M7.2
Positionieren des Objekts (9) mit dem Azimutwinkel θj zu der zumindest einen optischen Erfassungseinrichtung (3a, 3b);
Positionieren des Objekts mit dem Polarwinkel αi zu der zumindest einen optischen Erfassungseinrichtung (3a, 3b);
Erfassen eines i-ten ersten Bildes Li,j des Objekts (9) mit einer der zumindest einen optischen Erfassungseinrichtung (3a, 3b) und Speichern des i-ten ersten Bildes Li,j; M8.1 M8.2 M9 -
Positionieren des Objekts (9) mit dem Polarwinkel ßi zu der zumindest einen optischen Erfassungseinrichtung (3a, 3b);
Erfassen eines i-ten zweiten Bildes Ri,j des Objekts (9) mit einer der zumindest einen optischen Erfassungseinrichtung (3a, 3b) und Speichern des erfaßten i-ten zweiten Bildes Ri,j; Erstellen und Speichern eines Bilddatensatzes umfassend eine erste Kodierung der ersten Bilder L1...LNxM des Objekts (9) und eine zweite Kodierung der zweiten Bilder R1...RNxM des Objekts (9).“
Wegen des nebengeordneten Anspruchs 5 nach Hauptantrag sowie der auf den Anspruch 1 bzw. den Anspruch 5 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 4 und 6 bis 9 nach Hauptantrag wird auf die Akte verwiesen.
Die Ansprüche 1 bis 4 nach Hilfsantrag entsprechen den Ansprüchen 1 bis 4 nach Hauptantrag.
Mit am 7. Februar 2017 beim Bundespatentgericht eingegangenem Schriftsatz vom 6. Februar 2017 haben die früheren Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin die Vertretung niedergelegt. Nach einem Telefonat der Vorsitzenden mit Herrn Z… von der Anmelderin am 6. Februar 2017 hat die Anmelderin u. a. aus gesundheitlichen Gründen um eine Terminverlegung gebeten. Die Vorsitzende hat daraufhin am gleichen Tag den Verhandlungstermin vom 8. Februar 2017 aufgehoben und neuen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 15. März 2017 anberaumt. Die Ladung für die mündliche Verhandlung am 15. März 2017 wurde der Anmelderin am 11. Februar 2017 per Postzustellungsurkunde zugestellt.
Am Nachmittag des 14. März 2017 rief Herr Z… von der Anmelderin den Vertreter der Vorsitzenden an, der am 13. März 2017 die Vertretung übernommen hatte. In dem Telefonat kündigte Herr Z… an, dass er aus gesundheitlichen Gründen möglicherweise an der Teilnahme an der morgigen mündlichen Verhandlung verhindert sein könnte. Herr Z… wurde darauf hingewiesen, dass die mündliche Verhandlung nach derzeitigem Stand durchgeführt werden würde.
Beim Bundespatentgericht gingen am Nachmittag des 14. März 2017 und am Morgen des 15. März 2017 insgesamt vier Faxe ein, denen jeweils ein Hinweis auf eine Erkrankung von Herrn Z… zu entnehmen ist. Erstmals in dem am 15. März 2017 nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei der Geschäftsstelle des Senats eingegangenen Fax, welches die Uhrzeit 10:21 trägt, hat Herr Z… schriftlich einen "Antrag auf Terminverschiebung der Patentanmeldung" gestellt. Zu diesem Zeitpunkt war die mündliche Verhandlung, zu der für die ordnungsgemäß geladene Anmelderin niemand erschienen war, bereits beendet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung beruhen die Gegenstände der jeweiligen Ansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Fragen der Zulässigkeit der geltenden Ansprüche nach Haupt- und Hilfsantrag sowie der Neuheit der Anspruchsgegenstände können somit dahinstehen (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1990 – X ZR 29/89, GRUR 1991, 120, Abschnitt II. 1. – Elastische Bandage).
1. In der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2017 hat der Vorsitzende festgestellt, dass die nicht erschienene Anmelderin ordnungsgemäß geladen worden ist. Die Ladung wurde der Anmelderin am 11. Februar 2017 per Postzustellungsurkunde zugestellt.
Für den Senat bestand vor dem Aufruf der Sache auch kein Anlass für eine erneute Terminverlegung gemäß § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 227 ZPO. Ein schriftlicher Antrag auf Terminverlegung lag vor dem Aufruf der Sache am 15. März 2017 um 10:00 Uhr und dem Schluss der Sitzung um 10:20 Uhr nicht vor. Die Anmelderin hat eine erneute Terminverlegung erstmals am 15. März 2017 nach Schluss der Sitzung und Verkündung des Beschlusses schriftlich beim Bundespatentgericht per Fax beantragt.
Die zuvor am Nachmittag des 14. März 2017 erstmals vorgebrachte erneute Erkrankung von Herrn Z… rechtfertigte allein noch keine weitere Terminverlegung. Dies hatte der Vorsitzende Herrn Z… am 14. März 2017 auf Anfrage telefonisch mitgeteilt. Abgesehen davon, dass Herr Z… in dem Telefonat mitgeteilt hatte, er werde eventuell selbst mit dem Auto zur Verhandlung anreisen, bestand für die Anmelderin auch die Möglichkeit, sich in der Verhandlung durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen.
2. Die Patentanmeldung betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum dreidimensionalen Erfassen von Objekten (vgl. Offenlegungsschrift DE 10 2011 104 216 A1, Abs. [0001], ein Computerprogrammprodukt wird in den geltenden Anspruchssätzen nicht mehr beansprucht).
Gemäß der Beschreibungseinleitung bestehe zur möglichst realitätsgetreuen Darstellung von Objekten im Bereich der Unterhaltung, der Produktpräsentation und der industriellen Produktion, d. h. im Bereich der „virtual reality“ und der „augmented reality“, die Notwendigkeit, reale Objekte derart zu digitalisieren, dass diese Objekte dreidimensional dargestellt werden können. Dafür müsse in der Regel ein dreidimensionales Modell des Objektes vorliegen (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0002]).
Der Anmeldung liegt dementsprechend die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren und eine Vorrichtung bereitzustellen, um die notwendigen Informationen für eine dreidimensionale Darstellung in einfacher und zeitsparender Weise zu erzeugen. Die Aufgabe soll durch die Merkmale der unabhängigen Ansprüche gelöst werden (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0003], [0004]).
Als Fachmann sieht der Senat einen Physiker oder einen Ingenieur der Fachrichtung Messtechnik mit Hochschulausbildung an, der über Berufserfahrung im Bereich optischer Messtechnik und mehrdimensionaler Bildverarbeitung verfügt.
3. Einige der in Anspruch 1 aufgeführten Merkmale bedürfen der Auslegung.
Bei der in den Merkmalen M2, M3 und M6 bis M8.2 aufgeführten optischen Erfassungseinrichtung handelt es sich um einen digitalen Bildsensor oder eine digitale Fotokamera (vgl. Abs. [0039] der Offenlegungsschrift), im Folgenden als Kamera bezeichnet.
Unter dem Bestimmen einer Anzahl von Polarwinkeln und von Azimutwinkeln ist das Festlegen von Winkeln zu verstehen, also das Vorbestimmen, unter welchen Winkeln das Objekt vermessen werden soll (vgl. Merkmale M4a, M4b, M4c; Abs. [0042] der Offenlegungsschrift). Als vorbestimmte Winkel können beispielsweise gleichverteilte Winkel gewählt werden (vgl. Abs. [0009] u. [0010] der Offenlegungsschrift). Dabei wird in der Anmeldung unter einem Polarwinkel die relative Drehung des auf einer Fläche angeordneten Objekts zur Längsachse Z bzw. zur Lotrechten dieser Fläche mit Bezug zu einem vorbestimmten Nullpunkt innerhalb der Äquatorebene, die senkrecht zur Längsachse Z orientiert ist, bezeichnet. Der Polarwinkel weist somit den Wertebereich von 0 ° bis 360 ° auf. Der Azimutwinkel ist in der Anmeldung als der Winkel beschrieben, den die Verbindungslinie zwischen dem Objekt und der optischen Erfassungseinrichtung mit der Längsachse einschließt und der einen Wertebereich von - 90 ° bis 90 ° aufweist (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0008] u. [0063]). Dass die in der Anmeldung verwendete Definition von Polar- und Azimutwinkeln nicht die fachübliche Definition darstellt, ist vorliegend unschädlich, denn bei der Ermittlung des Sinngehalts eines Patentanspruchs ist ein für sich genommen eindeutiger Wortlaut nicht ausschlaggebend, wenn die Auslegung des Anspruchs unter Heranziehung der Beschreibung ergibt, dass zwei im Patentanspruch verwendete Begriffe gegeneinander auszutauschen sind (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2015 – X ZR 43/13, GRUR 2015, 875, Amtlicher Leitsatz b), Abschnitt III. 1. – Rotorelemente).
Die Merkmale M5 bis M8.2 legen fest, dass iterativ mehrere Erfassungsschritte durchzuführen sind, nämlich das Positionieren des Objekts mit einem bestimmten Azimutwinkel θj zur Kamera, nachfolgend das Positionieren mit einem bestimmten Polarwinkel αi zur Kamera und Aufnahme eines (ersten) Kamerabildes Lij; ferner das Positionieren des Objekts mit einem weiteren Polarwinkel βi zur Kamera und Aufnahme eines zweiten Kamerabildes Rij. Dabei unterscheiden sich die beiden Polarwinkel αi und βi durch eine feste Polarwinkeldifferenz δ. Unter den Anspruch 1 fällt als eine Variante der Merkmale M2, M7.1, M7.2, M8.1 und M8.2, dass es sich bei der aufgeführten „zumindest einen optischen Erfassungseinrichtung“ um eine (einzige) Kamera handelt, welche zwischen den beiden Bildaufnahmen Lij und Rij verschoben wird (vgl. Abs. [0012], [0042] der Offenlegungsschrift).
Das Positionieren des Objekts ist als ein relatives Positionieren zu verstehen, welches durch ein Verlagern oder Drehen des Objektes oder durch Verlagern bzw. Drehen der Kamera bewirkt werden kann (vgl. Abs. [0012] der Offenlegungsschrift). Im Anspruch ist angegeben, dass N Polarwinkel α1 bis αN und M Azimutwinkel θ1 bis θM bestimmt werden (vgl. Merkmale M4a, M4b); der Anspruchswortlaut legt nicht fest, welche Werte N und M annehmen sollen. Die Beschreibung erläutert, dass N und M natürliche Zahlen sind und nennt als Beispiele 2, 3, 4, 5, 6 usw. (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0009] u. [0035]). Im einfachsten Fall mit N = 1 und M = 1 besteht das Verfahren darin, einen Polarwinkel α1 und einen Polarwinkel β1 sowie einen Azimutwinkel θ1 festzulegen, das Objekt unter den Winkeln θ1 und α1 zu positionieren und ein erstes Bild aufzunehmen, sodann das Objekt unter einem veränderten Polarwinkel β1 zu positionieren und ein zweites Bild aufzunehmen und diese Bilder kodiert abzuspeichern.
Die in Merkmal M9 aufgeführte Kodierung kann erfolgen, indem die ersten und zweiten Bilder voneinander getrennt in dem Bilddatensatz gespeichert werden und dafür beispielsweise mit einer Nummer versehen werden (vgl. Abs. [0014] der Offenlegungsschrift).
Anspruch 1 macht keine Aussage darüber, ob das Verfahren manuell, automatisch oder semiautomatisch durchgeführt wird.
4. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht für den Fachmann in Kenntnis von Druckschrift D3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
Druckschrift D3 offenbart ein Verfahren zum dreidimensionalen Erfassen von Objekten (vgl. Abstract, Sp. 1, Z. 8 - 11 / Merkmal M1) in verschiedenen Varianten. In der 3. und 4. Ausführungsform (vgl. Fig. 18 u. 19) wird als optische Erfassungseinrichtung eine einzige Kamera (imaging device 10) bereitgestellt (Merkmal M2), zu der ein dreidimensionales Objekt (object 1) um vorbestimmte Winkel positionierbar ist (vgl. Anspruch 1, Sp. 28, Z. 46 - 47 / Merkmal M3). Es werden beispielsweise drei Polarwinkel festgelegt, d. h. bestimmt, unter denen mit der einen Kamera jeweils ein rechtes und ein linkes Bild aufgenommen wird, wobei sich die Kamerapositionen um eine feste Polarwinkeldifferenz (rotational angle difference Δθ) unterscheiden (vgl. Sp. 25, Z. 62 - Sp. 26, Z. 67: insbes. Sp. 26, Z. 46 f.: … to obtain stereo images consisting of a pair of right and left images from three angles …; Sp. 26, Z. 5 - 13 / Merkmale M4a, M4b).
Druckschrift D3 beschreibt auch, dass zu den Parametern, unter denen die Aufnahmen erfolgen, neben dem Abstand der Positionen, in denen die Kamera ein rechtes und ein linkes Bild aufnimmt (baseline length l), die Positionen der Kamera, entsprechend den in der Anmeldung als Polarwinkel bezeichneten Winkeln in der Äquatorebene, und die Neigung der Kamera gehören (vgl. Sp. 5, Z. 12 - 17, Anspruch 1). Bei der Neigung der Kamera (tilt) handelt es sich um einen Azimutwinkel im Sinne der Anmeldung. Druckschrift D3 gibt an, dass je nach Beschaffenheit des zu erfassenden Objekts Aufnahmen aus einer Vielzahl von Richtungen zu machen sind (vgl. Sp. 2, Z. 59 - Sp. 3, Z. 4). Der Fachmann versteht dies als Hinweis, je nach Objekt nicht nur die Polarwinkel, sondern auch die Neigung der Kamera zu variieren, also zu bestimmen, dass auch unter verschiedenen Azimutwinkeln Aufnahmen erfolgen (Merkmal M4c).
Zur Erfassung des Objekts wird ein iteratives Verfahren durchlaufen (vgl. Fig. 7 / Merkmal M5): Das Objekt wird zunächst in einer vorbestimmten Position positioniert (vgl. Sp. 3, Z. 5 - 15; Fig. 7: Schritte S10, S20 / Merkmale M6, M7.1). Nach Erfassung eines ersten Bildes mit der Kamera (Fig. 7: Schritt S30) erfolgt das Positionieren des Objekts mit einem Polarwinkel, der sich vom ersten Polarwinkel um die feste Polarwinkeldifferenz (rotational angle difference Δθ) unterscheidet und die Aufnahme eines weiteren Bildes, wobei die Bilder zur weiteren Verarbeitung abgespeichert werden (vgl. Sp. 25, Z. 67 - Sp. 26, Z. 8; Sp. 26, Z. 40 - 55; Sp. 26, Z. 13 - 16: monaural image storing part 16, Fig. 7: Iteration der Schritte S20 bis S50 / Merkmale M7.2, M8.1, M8.2). Schließlich werden die aufgenommenen ersten und zweiten Bilder als Paare von Stereobildern gespeichert, was ein Erstellen und Speichern eines Bilddatensatzes mit einer Kodierung entsprechend Merkmal M9 darstellt (vgl. Sp. 26, Z. 56 - 59, Sp. 28, Z. 53 - 58).
Aus Druckschrift D3 ist somit ein Verfahren bekannt, das sämtliche Merkmale des Verfahrens des Anspruchs 1 in der Variante mit N = 3 und M = 1 aufweist.
Den Ausführungen der Anmelderin (vgl. Schriftsatz vom 20. Oktober 2016, Abschnitt III. a), das Bezugszeichen Δθ in Druckschrift D3 betreffe keinen Azimutwinkel, sondern eine Drehwinkeldifferenz, ist zuzustimmen, da diese Winkeldifferenz eine Polarwinkeldifferenz im Sinne der Anmeldung darstellt (vgl. Merkmal M4b). Nicht folgen kann der Senat jedoch der Argumentation der Anmelderin, ein stufenweises Erfassen des Objekts in einzelnen Höhenpositionen sei in keiner Druckschrift erwähnt. Denn Druckschrift D3 unterscheidet zwischen der Drehwinkeldifferenz, welche sich auf eine Referenzrichtung in der Äquatorebene bezieht und in Druckschrift D3 als azimuth und photographing position bezeichnet wird (vgl. Sp. 29, Z. 50 - 55, Anspruch 1), und der Neigung der Kamera bezogen auf das zu untersuchende Objekt, was in Druckschrift D3 als tilt bezeichnet wird und als zusätzlicher zu variierender Parameter der Festlegung von Azimutwinkeln im Sinne der Anmeldung entspricht (vgl. Sp. 27, Z. 50 - 54; Sp. 3, Z. 35 - 39). Dabei ist für den Fachmann klar, dass die Anzahl der erforderlichen Stereoaufnahmen, also die Festlegung von N und M im Sinne des Anspruchs 1 der vorliegenden Anmeldung, in Abhängigkeit vom zu untersuchenden Objekt, dessen dreidimensionaler Kontur und der gewünschten Genauigkeit erfolgen muss (vgl. auch D3: Sp. 26, Z. 64 - Sp. 27, Z. 6; Sp. 2, Z. 59 - Sp. 3, Z. 4).
Somit ist dem Fachmann in Kenntnis von Druckschrift D3 ein Verfahren mit den Merkmalen des Anspruchs 1 in der Variante mit N = 3 und M > 1 nach Hauptantrag nahegelegt.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht daher gegenüber dem aus Druckschrift D3 bekannten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist daher nicht patentfähig.
5. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag entspricht dem Anspruch 1 nach Hauptantrag und ist daher aus den in Abschnitt II. 4. genannten Gründen ebenfalls nicht patentfähig.
6. Mit den jeweils nicht patentfähigen Ansprüchen 1 nach Haupt- und Hilfsantrag sind auch der zu Anspruch 1 nach Hauptantrag nebengeordnete Patentanspruch 5 sowie die auf diese Ansprüche direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüche nicht schutzfähig, da auf diese Ansprüche kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet war (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05, GRUR 2007, 862 Abschnitt III. 3. a) aa) – Informationsübermittlungsverfahren II).
7. Nachdem die jeweiligen Anspruchssätze nach Haupt- und Hilfsantrag nicht patentfähig sind, war die Beschwerde zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Schwengelbeck Kruppa Dr. Otten-Dünnweber Dr. Flaschke Hu
Urheber dieses Dokuments ist das Bundespatentgericht. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 4 | PatG |
1 | 99 | PatG |
1 | 227 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 4 | PatG |
1 | 99 | PatG |
1 | 227 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen