Paragraphen in 4 StR 540/18
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1 | 349 | StPO |
1 | 406 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 540/18 BESCHLUSS vom 8. Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Januar 2019 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 26. Juni 2018 dahin ergänzt, dass von einer weiteren Entscheidung über die Schmerzensgeldforderung des Adhäsionsklägers abgesehen wird. Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2019:080119B4STR540.18.0 Das Landgericht hat mit rechtsfehlerhafter Begründung davon abgesehen, gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 und 6 StPO teilweise von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abzusehen. Auf die Erheblichkeit der Abweichung des Antrags vom ausgeurteilten Betrag kommt es nicht an.
Sost-Scheible Roggenbuck Bender Quentin Bartel
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