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IV ZR 373/13

BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 373/13 BESCHLUSS vom 15. Februar 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:150217BIVZR373.13.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Felsch, Dr. Karczewski, die Richterin Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Götz am 15. Februar 2017 beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Oktober 2013 gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Streitwert: 19.838,96 €

Gründe:

1 I. Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der S.

,

welche zur Zeit der nachfolgenden Vereinbarungen nicht nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) registriert war,

fordert vom beklagten Versicherer aus abgetretenem Recht die Rückzahlung der gezahlten Beiträge abzüglich bereits ausgezahlter Rückkaufswerte zuzüglich 7% Nutzungszinsen auf alle Prämien aus mehreren Lebensversicherungsverträgen. Wegen der dazu im Einzelnen ab dem Jahre 2009 mit den jeweiligen Versicherungsnehmern, die ihre Verträge zum Teil bereits gekündigt und den Rückkaufswert ausgezahlt erhalten hatten, getroffenen Vereinbarungen ("Prüfauftrag Ökopaket", "Geld zurück!Auftrag", "Auslegungs- und Änderungsvereinbarung", "Auslegungs- und Ergänzungsvereinbarung") nimmt der Senat auf den Akteninhalt, insbesondere die Anlagen K 89 bis K 112 Bezug.

Die Beklagte lehnt die verlangten Zahlungen ab.

Das Landgericht hat die Klage ab-, das Oberlandesgericht die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, weil die Vereinbarungen sowohl in ihrem schuldrechtlichen als auch in ihrem Abtretungsteil gemäß § 134 BGB nichtig seien.

Die ursprünglichen Verträge hätten eine erlaubnispflichtige Inkassotätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 2 RDG zum Gegenstand. Die Abtretungen der Ansprüche aus den Lebensversicherungsverträgen seien zum Zwecke der Forderungseinziehung auf fremde Rechnung erfolgt. Um einen echten - vom Anwendungsbereich des RDG nicht erfassten - Forderungskauf handele es sich nicht.

Daran änderten auch die nachträglichen Auslegungs- und Änderungs- bzw. Ergänzungsvereinbarungen nichts. Die ursprünglich getroffenen Regelungen seien eindeutig und deshalb nicht auslegungsfähig. Ein von Beginn an unwirksames Schuldverhältnis könne durch Änderungsvertrag auch nicht wiederhergestellt, sondern allenfalls durch einen Neuabschluss ersetzt werden. Dass ein solcher gewollt gewesen sei, ergäben die Vereinbarungen aber nicht. Ihnen sei auch nicht zu entnehmen, welchen konkreten Inhalt neue Verträge hätten haben sollen.

Mit Blick auf die in einem ähnlichen Rechtsstreit vom Oberlandesgericht Nürnberg (8 U 607/12) zugelassene Revision hat das Berufungsgericht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache angenommen und die Revision zugelassen.

II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen indes mittlerweile nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

1. In dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Rechtsstreit hat der Senat mit Urteil vom 11. Dezember 2013 (IV ZR 46/13, VersR 2014, 183 Rn. 12 ff., vorgehend OLG Nürnberg, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 8 U 607/12, VersR 2013, 843) entschieden, dass die dortige Kauf- und Abtretungsvereinbarung, die den hier in Rede stehenden ursprünglichen Kauf- und Abtretungsvereinbarungen entspricht, sowohl in ihrem schuldrechtlichen als auch in ihrem Abtretungsteil wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. § 3 RDG gemäß § 134 BGB nichtig ist. Er hat weiter in seinen Urteilen vom 11. Januar 2017 (IV ZR 340/13 und IV ZR 341/13, juris) entschieden und im Einzelnen dargelegt, dass auch die von der Klägerin mit Versicherungsnehmern nachträglich geschlossenen Auslegungs- und Änderungsvereinbarungen an diesem Ergebnis nichts ändern. Das lässt sich auf den Streitfall übertragen, weshalb der im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung vom Berufungsgericht angenommene Revisionszulassungsgrund inzwischen entfallen ist.

2. Im Hinblick auf die vorgenannten Senatsentscheidungen hat die Revision auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

Soweit sie die Auffassung vertritt, die in Rede stehenden Forderungen seien endgültig an die Klägerin abgetreten worden, folgt daraus nicht, dass diese Forderungen für die Klägerin wirtschaftlich nicht fremd blieben. § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG erfasst auch den Forderungseinzug aufgrund einer Inkassozession, weil dabei zwar die formale Forderungsinhaberschaft auf den Einziehenden übertragen wird, die Einziehung aber weiterhin auf Risiko und Rechnung des Zedenten erfolgt und für den Einziehenden wirtschaftlich fremd bleibt (BT-Drucks. 16/3655 S. 48). Entscheidend für einen von § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG nicht erfassten echten Forderungskauf ist, dass die Forderung endgültig auf den Erwerber übertragen wird und er insbesondere das Bonitätsrisiko übernimmt (BTDrucks. 16/3655 S. 48 f.). Daran fehlt es hier (vgl. dazu Senatsurteile vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 46/13, VersR 2014, 183 Rn. 18 ff.; vom 11. Januar 2017 - IV ZR 340/13 und IV ZR 341/13 aaO jeweils Rn. 22 ff., 30).

Nicht durchzudringen vermag die Revision auch mit dem Einwand, ein Risiko habe für die Versicherungsnehmer hinsichtlich der den Rückkaufswert übersteigenden Erstattungen schon deshalb nicht bestanden, weil der Kaufpreis hierfür aufschiebend bedingt erst nach erfolgreicher Einforderung durch die Klägerin zahlbar gewesen sei. Gerade darin zeigt sich, dass das Bonitätsrisiko beim Versicherungsnehmer verbleibt.

Der wirtschaftliche Zweck der mit den Versicherungsnehmern ergänzend getroffenen Vereinbarungen erschöpft sich, wie der Senat in seinen Urteilen vom 11. Januar 2017 (aaO jeweils Rn. 25 ff.) dargelegt hat, nicht darin, die Klägerin mit der Einziehung des jeweiligen Rückkaufswertes zu beauftragen, der an mehrere der beteiligten Versicherungsnehmer ohnehin bereits ausgezahlt war. Vielmehr zielen die mit den Versicherungsnehmern getroffenen Vereinbarungen vor allem darauf, die so genannten künftigen Erstattungen zu realisieren, nämlich nach Möglichkeit eine Rückerstattung der eingezahlten Versicherungsprämien und weitere Leistungen, etwa eine Nutzungsentschädigung für die Prämien, vom Versicherer zu erhalten. Das hat der Senat für die von der Klägerin mit Versicherungsnehmern vereinbarten Auslegungs- und Änderungsvereinbarungen mit seinen Urteilen vom 11. Januar 2017 (aaO) entschieden. Es gilt gleichermaßen für die hier teilweise in Rede stehenden Auslegungs- und Ergänzungsvereinbarungen, in denen ebenfalls die Hoffnung der Zedenten zum Ausdruck gebracht wird, auf diesem Wege weitere Erstattungen zu erreichen. Wegen dieses Zwecks hat schon die Regelung über die künftigen Erstattungen einen Verstoß der Gesamtvereinbarung gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 und § 3 RDG zur Folge, § 139 BGB (vgl. Senatsurteile vom 11. Januar 2017 - IV ZR 340/13; IV ZR 341/13, juris jeweils Rn. 29).

3. Hat mithin die Revision keine Aussicht auf Erfolg, steht die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nach § 552a ZPO hier nicht entgegen (Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2016 - IV ZR 71/16, juris Rn. 3 m.w.N.).

Mayen Felsch Dr. Brockmöller Dr. Götz Dr. Karczewski Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Vorinstanzen:

LG Wiesbaden, Entscheidung vom 14.06.2012 - 2 O 366/11 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 31.10.2013 - 7 U 183/12 -

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Häufigkeit Paragraph
5 2 RDG
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1 139 BGB
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