Paragraphen in 17 W (pat) 27/17
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 27/17 Verkündet am 18. Februar 2020
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2011 107 983.5 …
ECLI:DE:BPatG:2020:180220B17Wpat27.17.0 hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Eder, des Richters Dipl.-Phys. Dr. Forkel und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Städele beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 20. Juli 2011 beim Deutschen Patentund Markenamt eingereicht. Sie nimmt eine US-Priorität vom 30. Juli 2010 in Anspruch und trägt die deutsche Bezeichnung
„ System und Verfahren zum Anzeigen einer Schlagwortgeschichte eines Medienereignisses “.
Die Anmeldung wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent- und Markenamtes mit Beschluss vom 09. März 2017 zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Prüfungsstelle aus, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht patentfähig sei, da er nicht als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gelte.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet.
Die Anmelderin stellte den Antrag,
den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Patentansprüche 2-10 vom 02.06.2014, Beschreibung Seiten 2-31 und 4 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1-4, jeweils vom 20.09.2011, eingegangen am 23.09.2011.
Die Anmelderin regte die Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt an.
Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt wurde auf die Druckschriften D1: TSENG, Belle L.; LIN, Ching-Yung; SMITH, John R. Using MPEG-7 and MPEG-21 for Personalizing Video. MultiMedia, IEEE, 2004, Vol. 11(1): 42-52. doi: 10.1109/MMUL.2004.1261105 und D2: KLAMMA, Ralf; SPANIOL, Marc; RENZEL, Dominik. Community-Aware Semantic Multimedia Tagging – From Folksonomies to Commsonomies. Proceedings of I-Media '07 and I-SEMANTICS '07, 2007, S. 163-171. [online] URL: http://iknow.tugraz.at/wp-content/uploads/2008/11/18_community-aware-semantic-multimedia-tagging.pdf [abgerufen am 30.10.2013]
hingewiesen.
Vom Senat wurden zusätzlich die Druckschriften D3: US 2010 / 0 070 860 A1 und D4: US 2009 / 0 299 725 A1 eingeführt.
Der geltende Patentanspruch 1, hier mit einer möglichen Gliederung versehen, lautet:
Verfahren, das Folgendes umfasst:
M1 das Gewinnen von zeitlichen Metadaten für eine Vielzahl von Schlagworten von einer Mehrzahl von Teilnehmern, die mit einem Medienereignis verknüpft sind,
M2 das Erzeugen eines sekundären Medienstroms für das Medienereignis, über einen Prozessor,
M3 das Erzeugen, über den Prozessor, in dem sekundären Medienstrom, einer Folge von Darstellungen von wenigstens einem Teil der Vielzahl von Schlagworten für eine Mehrzahl von Zeitintervallen (ti) auf der Grundlage wenigstens der zeitlichen Metadaten,
M4 für jedes Zeitintervall (ti) und jede Darstellung eines Schlagwortes in dem sekundären Medienstrom, das visuelle Abbilden einer relativen Bedeutung des Teils durch M4.1 Veränderungen bei einem oder mehreren von Farbe, Größe, Position, Schriftart, Schriftstil der Darstellung und/oder M4.2 das Hinzufügen von Graphiken zur Darstellung,
M4.3 wobei die relative Bedeutung des jeweiligen Schlagworts anhand der Häufigkeit des Auftretens des Schlagwortes während des jeweiligen Zeitintervalls (ti) des Medienereignisses,
und M4.4 anhand von mit dem Schlagwort verknüpften nichtzeitlichen Metadaten ermittelt wird,
und M5 das Übermitteln wenigstens eines Teils des sekundären Medienstroms an ein Benutzer-Endgerät, um einen übermittelten Teil hervorzubringen,
M5.1 wobei der übermittelte Teil dafür konfiguriert ist, an dem BenutzerEndgerät navigierbar zu sein.
Zu den nebengeordneten Ansprüchen 8 und 10 sowie zu den Unteransprüchen 2 bis 7 und 9 wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Aus Sicht der Anmelderin ermögliche die beanspruchte Lehre eine Abbildung der relativen Bedeutung der Schlagworte insbesondere anhand nicht zeitlich geprägter Metadaten. So könnten etwa Schlagworte, die etwa bei einem Sportereignis von einer bestimmten Person vorgelegt würden, in der Darstellung entsprechend hervorgehoben werden.
Gegenüber dem eingeführten Stand der Technik sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 neu und beruhe auch auf erfinderischer Tätigkeit.
II.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, da das Verfahren des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Satz 1 PatG).
1. Die vorliegende Patentanmeldung betrifft das Kennzeichnen eines Medienereignisses und insbesondere ein Verfahren zum Anzeigen von Schlagwortgeschichten von Medienereignissen. Unter solchen Ereignissen sollen insbesondere Telekonferenzen, Videokonferenzen und Fernsehübertragungen zu verstehen sein (Offenlegungsschrift, Absätze [0001] und [0003]).
Ausweislich der Beschreibungseinleitung stellt eine Schlagwortwolke im Allgemeinen eine visuelle Abbildung einzelner, durch Benutzer erzeugter Schlagworte, Metadaten, Website- oder anderer Online-Inhalte bereit, deren Bedeutung mittels Schriftgröße oder Farbe angezeigt wird. Solche Schlagwortwolken könnten dazu verwendet werden, eine Zusammenfassung von Schlagworten in Echtzeit oder auch nach einem Medienereignis bereitzustellen. So könnten beispielsweise Benutzer, die ein Konzert sehen, Abschnitte dieses Konzerts mit Schlagworten kennzeichnen, die sich als Schlagwortwolke zusammenfassen ließen. Danach könne ein Benutzer die Schlagwortwolke ansehen und auf der Grundlage der Kennzeichnungen von anderen Benutzern und der Häufigkeit und/oder Bedeutung der Schlagworte für diese anderen Benutzer eine Zusammenfassung des Medienereignisses erlangen.
Allerdings seien solche Schlagwortwolken typischerweise darauf begrenzt, eine Gesamtzusammenfassung von mit einem Medienereignis verknüpften Schlagworten anzuzeigen. Es gebe im Allgemeinen keinen Mechanismus, um die zeitliche Entwicklung oder die zeitlichen Aspekte einer Schlagwortwolke für den Benutzer anzuzeigen (Offenlegungsschrift, Absätze [0003] und [0014]).
Laut Beschwerdebegründung (Seite 3, 2. Absatz) adressiert die Anmeldung das Problem, dass zu Medienereignissen gebildete Schlagwortwolken letztlich nur das gesamte Medienereignis kennzeichnen und für den Benutzer schlichtweg nicht erkennbar ist, auf welchen Zeitraum des Medienereignisses sich die Schlagworte beziehen, oder ob sich Schlagworte überhaupt auf bestimmte Zeiträume oder aber auf das gesamte Medienereignis beziehen. Hiervon ausgehend soll der Anmeldung sinngemäß die Aufgabe zugrundeliegen, ein Verfahren bzw. System bereitzustellen, mit dem eine zusätzliche zeitliche Ordnungsdimension, mit der die Schlagwortdarstellung versehen werden soll, technisch umzusetzen ist.
Als Fachmann, der mit dieser Aufgabe betraut wird, ist ein Informatiker oder Programmierer mit mehrjähriger Berufserfahrung im Bereich der Entwicklung von webbasierten Softwareanwendungen anzusehen.
2. Das geltende Patentbegehren ist nicht gewährbar, weil es dem Verfahren des Patentanspruchs 1 an der für die Patentfähigkeit erforderlichen erfinderischen Tätigkeit mangelt.
Damit kann dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1 über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgeht (§38 Satz 1 PatG).
2.1 Zur Lehre des Patentanspruchs 1 Zur Lösung der oben genannten Aufgabe schlägt der Patentanspruch 1 ein Verfahren vor, das das Gewinnen von zeitlichen Metadaten für eine Vielzahl von Schlagworten von einer Mehrzahl von Teilnehmern vorsieht, die mit einem Medienereignis verknüpft sind (Merkmal M1). Gemäß der Beschreibung (Absatz [0063]) sind unter „zeitlichen Metadaten“ jegliche Daten zu verstehen, die eine beliebige Art von Informationen identifizieren, die mit einem Schlagwort verknüpfte Datums- und/oder Zeitinformationen beinhalten, wie beispielsweise ein Datums-/Zeitstempel, der anzeigt, wann ein Schlagwort durch einen Teilnehmer oder einen anderen beteiligten Benutzer vorgelegt wurde.
Gemäß dem Merkmal M2 wird ein „sekundärer Medienstrom“ für das Medienereignis über einen Prozessor erzeugt. Unter einem Medienstrom versteht der Fachmann vorliegend eine zeitlich geordnete Abfolge von Daten, die mit der Übermittlung oder Darstellung elektronischer Medien zusammenhängen oder solche Medien beinhalten. Ein sekundärer Medienstrom ist im Kontext der Anmeldung ein Medienstrom, der auf einen ursprünglichen - „primären“ - Medienstrom bezogen ist. Der sekundäre Medienstrom kann ein MPEG- oder Windows-Mediendatei-Format haben und Text, Graphiken oder Klang einschließen oder auch eine Menge von einem Kommunikationsgerät übermittelte Anweisungen zur Darstellung der Schlagworte (Offenlegungsschrift, Absatz [0075]).
Über den Prozessor wird „in dem sekundären Medienstrom“ eine Folge von Darstellungen von wenigstens einem Teil der Vielzahl von Schlagworten für mehrere Zeitintervalle auf der Grundlage wenigstens der zeitlichen Metadaten erzeugt (Merkmal M3). Aus fachmännischer Sicht bedeutet dies, dass für bestimmte Zeitintervalle digitale grafische Repräsentationen der Schlagworte erzeugt und unter Verwendung der zeitlichen Metadaten in die zeitliche Abfolge der Daten des sekundären Medienstroms eingeordnet oder einsortiert werden.
Gemäß dem Merkmalskomplex M4 werden relative Bedeutungen der Schlagworte visuell abgebildet. Dieser sieht neben der veränderlichen Darstellung der Schlagworte hinsichtlich Farbe, Größe, Position, Schriftart, Schriftstil (M4.1) noch weitere Möglichkeiten vor. So sollen alternativ dazu Graphiken zur Darstellung hinzugefügt werden (M4.2). In einer dritten Variante soll sowohl eine veränderliche Darstellung i. S. d. Merkmals M4.1 als auch ein Hinzufügen von Graphiken i. S. d. Merkmals M4.2 erfolgen. Dabei versteht der Fachmann unter einem „visuellen Abbilden“ neben einem konkreten Darstellen auf einem Anzeigegerät auch die Erzeugung visuell darstellbarer Repräsentationen der Schlagworte, ohne diese konkret anzuzeigen.
Die Merkmale M4.3 und M4.4 beschreiben Einflussfaktoren, die zur Ermittlung der visuell abgebildeten relativen Bedeutung der den einzelnen grafischen Repräsentationen entsprechenden Schlagworte verwendet werden. Zum einen wird die relative Bedeutung eines jeweiligen Schlagworts anhand der Häufigkeit seines Auftretens während des jeweiligen Zeitintervalls des Medienereignisses ermittelt (Merkmal M4.3), zum anderen basiert die Ermittlung der relativen Bedeutung auf mit dem jeweiligen Schlagwort verknüpften nichtzeitlichen Metadaten (Merkmal M4.4). Der Fachmann wird den offensichtlich als Gegensatz zum Begriff „zeitliche Metadaten“ formulierten Begriff „nichtzeitliche Metadaten“ dementsprechend als Daten auslegen, die eine beliebige Art von Informationen identifizieren, die keine mit Schlagworten verknüpften Datums- und/oder Zeitinformationen beinhalten. Nichtzeitliche Metadaten können also insbesondere solche Metadaten sein, die sich während der Darstellung des Medienereignisses nicht verändern.
Gemäß den Merkmalen M5 und M5.1 wird zumindest ein Teil des sekundären Medienstroms an ein Benutzer-Endgerät übermittelt. Der übermittelte Teil soll dort navigierbar sein. Unter einem Navigieren versteht der Fachmann im Kontext der Anmeldung insbesondere das gezielte Aktivieren oder Anzeigen von Teilen des sekundären Medienstroms (Offenlegungsschrift, Absätze [0076]-[0079]).
2.2 Zur Beurteilung der beanspruchten Lehre ist die Druckschrift D3 von besonderer Bedeutung.
Die Druckschrift D3 geht - ähnlich wie es in der vorliegenden Anmeldung angesprochen ist - von der Feststellung aus, dass aus Schlagworten („deep tags“, „cloud tags“) bestehende Schlagwortwolken („tag clouds“) keine zeitlich variierende Information über elektronische Medien vermitteln (Absatz [0002]).
Um dem abzuhelfen, schlägt die Druckschrift D3 vor, für einen Medienstrom („media stream“) eine zeitlich geordnete Abfolge grafischer Repräsentationen von Schlagwortwolken („temporally ordered deep tag cloud visualizations“) zu generieren. Diese Repräsentationen können zusammen mit dem Medienstrom als animierte Diashow („slideshow“) wiedergegeben werden (Ansprüche 1 bis 4, Absätze [0006], [0014], [0021] mit Fig. 1).
Die Schlagwortwolken können Schlagworte enthalten, die aus einer Konversation einer Vielzahl von Benutzern über einen abgespielten Medienstrom extrahiert worden sind (Absatz [0026]). Dabei stellen das Abspielen des Medienstroms, die Konversation über den abgespielten Medienstrom und die durch den Medienstrom abgebildeten Inhalte jeweils Medienereignisse dar. Den Schlagwortwolken sind ferner Zeitindizes (= zeitliche Metadaten) zugeordnet, die in der Tabelle abgespeichert sind (vgl. Fig. 2 und Absatz [0028] – „Time Indexes“ sind Elemente der „Deep Tag Table 236“). Zwei aufeinanderfolgende Zeitindizes definieren offensichtlich jeweils ein Zeitintervall, zu dem die Schlagworte einer Schlagwortwolke gehören.
Damit ist das Merkmal M1 in der Lehre der Druckschrift D3 verwirklicht.
Wird das Verfahren der Druckschrift D3 als Echtzeitanwendung durchgeführt (Absatz [0031]), werden fortlaufend neue grafische Repräsentationen von Schlagwortwolken erzeugt und an den „client“ übermittelt. Die zeitlich geordnete Abfolge dieser grafischen Repräsentationen wird mittels einer „tagging engine 310“ generiert (Absatz [0033] mit Fig. 3), d.h. mit Hilfe eines Programms und damit auch unter Verwendung eines Prozessors, auf dem die „tagging engine 310“ abläuft. Die in Echtzeit übermittelten Schlagwortwolken bilden einen Videostrom - d.h. einen speziellen Medienstrom - und können dementsprechend am „client“ in einem Videostromformat angezeigt werden (Absatz [0022]). Da dieser Videostrom auf den ursprünglichen Medienstrom („media stream“) bezogen ist, stellt er einen sekundären Medienstrom dar (Merkmal M2).
Die ständig neu generierten grafischen Repräsentationen reihen sich in die bestehende Abfolge der übertragenen Repräsentationen ein und werden in dieser Hinsicht „im sekundären Medienstrom erzeugt“. Die in der Tabelle „table 236“ abgespeicherten Daten - also insbesondere die den einzelnen Schlagwortwolken zugeordneten Zeitindizes - können verwendet werden, um die Abfolge der einzelnen grafischen Repräsentationen der Schlagwortwolken zu erzeugen (Absatz [0028] „table 236 data can be used to create a deep tag cloud visualization for a specific duration of a media stream or for the entire media stream“).
Damit ist auch das Merkmal M3 erfüllt.
Die Abfolge von grafischen Repräsentationen kann basierend auf einer Häufigkeit des Auftretens der Schlagworte („frequency of occurrence“) generiert werden, wozu Farbe („color“), Schriftgröße („font sizes“), Durchsichtigkeit („transparency“) und Position („location within a region“) der dargestellten Schlagworte verändert werden können (Absätze [0014], [0016], [0017], [0019] und [0036] mit Fig. 1). Dies bringt die zeitliche Veränderung der relativen Bedeutung der einzelnen Schlagworte über die einzelnen Zeitintervalle hin zum Ausdruck.
Die grafischen Repräsentationen der Schlagworte werden ferner auch auf dem „client“ visuell dargestellt (Absatz [0022] mit Fig. 1 und 3).
Damit sind die Merkmale M4, M4.3 sowie zumindest die erste Alternative M4.1 in der Lehre der Druckschrift D3 verwirklicht.
Die Abfolge von grafischen Repräsentationen wird zudem als „visualization 334“ an einen „client 330“ übertragen und dort visualisiert (vgl. Fig. 3 und Absatz [0036]). In der übermittelten „deep tag cloud visualization“ kann zudem mittels der „position bar 126“ navigiert werden (vgl. Absatz [0021] i. V. m. Fig. 1).
Damit offenbart die Druckschrift D3 auch die Merkmale M5 und M5.1.
Das Merkmal M4.4 geht allerdings aus der Druckschrift D3 nicht unmittelbar hervor.
2.3 Die Würdigung des aus der Druckschrift D3 bekannten Standes der Technik ergibt, dass der mit dem Patentanspruch 1 beanspruchte Gegenstand für den Fachmann nahegelegen hat. Dies gilt selbst dann, wenn der Prüfung der gesamte Patentanspruch mit allen seinen Merkmalen zugrunde gelegt wird. Damit kann dahingestellt bleiben, ob der beanspruchte Gegenstand gemäß § 1 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG von Patentschutz ausgeschlossen ist, und ob der Patentanspruch 1 Merkmale enthält, die nicht die Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder beeinflussen und somit bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen sind (BGH GRUR 2011, 125 – Wiedergabe topografischer Informationen).
Die Druckschrift D3 lehrt, einzelnen Schlagworten nicht näher bestimmte Gewichte („weights“) zuzuordnen, welche die Erzeugung der grafischen Repräsentationen der Schlagwortwolken unterstützen (Absatz [0028]). Die Verwendung solcher Gewichte versteht der Fachmann insbesondere als Möglichkeit, die relative Bedeutung der einzelnen Schlagworte untereinander festzulegen.
Zudem beschreibt die Druckschrift D3 die Einrichtung von Nutzerprofilen („profiles 320“), um die Darstellung der Schlagwortwolken an die Bedürfnisse des Benutzers anzupassen (Absatz [0039]). Solche Profile dienen der Festlegung von nutzerspezifischen Darstellungspräferenzen und werden daher nur selten verändert. Hiervon ausgehend hatte der Fachmann Veranlassung, einzelne Schlagworten zugeordnete Gewichte während der Darstellung der Schlagwortwolken ebenfalls nicht zu verändern; denn dadurch konnte er - ähnlich wie bei einem Nutzerprofil - Schlagworteigenschaften grafisch zum Ausdruck bringen, die während der Darstellung der Schlagwortwolken zeitlich unveränderlich sind, etwa um aufgrund ihres Bedeutungsinhalts wichtigere Schlagworte gegenüber unwichtigeren hervorzuheben. Dazu boten sich ihm die in der Druckschrift D3 genannten Maßnahmen der Veränderung von Farbe, Schriftgröße, Durchsichtigkeit und Position der unterschiedlich gewichteten Schlagworte an (Absatz [0014]). Da sich in diesem Fall die Gewichte während der Darstellung der Schlagwortwolken nicht verändern, stellen sie nichtzeitliche Metadaten i. S. d. Anmeldung dar.
Das Merkmal M4.4 war somit nahegelegt.
Nach alledem waren für den Fachmann lediglich fachgemäße Überlegungen erforderlich, um ausgehend von der Druckschrift D3 zu einem Gegenstand mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 zu gelangen.
2.4 Der Anmelderin ist zwar darin zuzustimmen, dass die Druckschrift D3 unmittelbar keine zeitunabhängigen Gewichtungsfaktoren zeigt. Angesichts der aus dieser Druckschrift bekannten Verwendung von Nutzerprofilen und Schlagwortgewichten bot es sich dem Fachmann jedoch an, diese Gewichte zur Darstellung zeitlich unveränderlicher Schlagworteigenschaften zu nutzen. Die anspruchsgemäße Verwendung nichtzeitlicher Metadaten kann daher das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen.
2.5 Da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann, fallen mit dem Patentanspruch 1 auch die übrigen Patentansprüche 2 bis 10 (BGH GRUR 1997, 120 – Elektrisches Speicherheizgerät).
3. Eine Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt kam nicht in Betracht.
Eine Zurückverweisung steht nach § 79 Abs. 3 PatG im Ermessen des Gerichts, wobei Instanzverlust, Verfahrensverzögerung und ausreichende Prüfung in der Sache gegeneinander abzuwägen sind (vgl. Schulte, PatG, 10. Auflage, § 79 Rdn. 16-18). Wie oben ausgeführt, beruht die Lehre des Patentanspruchs 1 im Lichte der Lehre der vom Senat neu ermittelten Druckschrift D3 nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Zu dieser Feststellung war der Senat aufgrund des ihm vorliegenden Materials in der Lage. Die Anmelderin ist ferner zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht erschienen und hat erkennen lassen, dass sie sich nach der Zustellung der Druckschrift D3 mit deren Lehre inhaltlich auseinandergesetzt hat, was insbesondere auch zur Einreichung eines neuen, abgeänderten Patentanspruchs 1 führte. Die Sache war somit entscheidungsreif und eine Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt nicht in Betracht zu ziehen (BGH BlPMZ 92, 496 – Entsorgungsverfahren).
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Morawek Eder Dr. Forkel Dr. Städele prö
Urheber dieses Dokuments ist das Bundespatentgericht. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
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