Paragraphen in 5 StR 283/18
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 283/18 BESCHLUSS vom 13. September 2018 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung ECLI:DE:BGH:2018:130918B5STR283.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 22. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die vom Beschwerdeführer erhobene Verfahrensrüge ist jedenfalls unbegründet.
Mutzbauer Berger Sander Köhler Schneider
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