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VI B 50/16

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 15.12.2016, VI B 50/16 ECLI:DE:BFH:2016:B.151216.VIB50.16.0 Umfang der Sachaufklärung durch das FG Tenor Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 28. April 2016 4 K 1990/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg und ist deshalb zurückzuweisen. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe liegen entweder nicht vor oder sind bereits nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Weise dargelegt worden.

1. Die Rüge der Kläger, ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sei darin zu sehen, dass sich das Finanzgericht (FG) entgegen seiner sich aus § 76 Abs. 1 FGO ergebenden Pflicht zur Sachaufklärung nicht um das französische Recht bemüht habe, greift nicht durch.

a) Die Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 FGO erfordert, dass das FG Tatsachen und Beweismitteln nachgeht, die sich ihm in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls hätten aufdrängen müssen. Es darf substantiierte Beweisanträge, die den entscheidungserheblichen Sachverhalt betreffen, grundsätzlich weder ablehnen noch übergehen. Da die Sachaufklärungspflicht dazu dient, die Spruchreife der Klage herbeizuführen, hat das Gericht jedoch nur das aufzuklären, was aus seiner Sicht entscheidungserheblich ist (u.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. September 2009 IV B 133/08, BFH/NV 2010, 52, unter 2.a, m.w.N.).

Bei Auslandssachverhalten ist zudem zu beachten, dass sich aus § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) nach ständiger BFH-Rechtsprechung eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen ergibt (z.B. Beschluss vom 5. August 2011 III B 144/10, BFH/NV 2011, 1915). Für die Beschwerdebegründung erfordert dies, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinen abgaberechtlichen Mitwirkungspflichten genügt zu haben (vgl. BFH-Beschluss vom 3. April 2007 VIII B 60/06, BFH/NV 2007, 1341). Denn aus § 90 Abs. 2 AO folgt nach ständiger Rechtsprechung des BFH insbesondere die Pflicht der Steuerpflichtigen, im Rahmen ihrer rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten (§ 90 Abs. 2 Satz 2 AO) den Sachverhalt aufzuklären, Beweismittel zu beschaffen (§ 90 Abs. 2 Satz 1 AO) und ggf. bereits Beweisvorsorge zu treffen (§ 90 Abs. 2 Satz 4 AO).

b) Gemessen daran kommt eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG nicht in Betracht.

Entgegen der Ansicht der Kläger geht es vorliegend nicht um die Anwendung ausländischen Rechts, welches das FG gemäß § 155 FGO i.V.m. § 293 der Zivilprozessordnung von Amts wegen zu ermitteln hat (s. BFH-Urteil vom 13. Juni 2013 III R 63/11, BFHE 242, 34, BStBl II 2014, 711). Es geht vielmehr darum, dass die Kläger die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Putzhilfe sowie eine Hilfe zur Gartenpflege in ihrem in Frankreich belegenen Haushalt nach § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) begehren und meinen, sie hätten mittels der vorgelegten französischen "Attestations Fiscales" die unbare Zahlung für die in Anspruch genommenen Dienstleistungen nachgewiesen, während das FG die Klage mangels Vorlage bankmäßiger Zahlungsnachweise (Kontoauszüge über die Abbuchungen) abgewiesen hat. Die Kläger räumen selbst ein, dass sich aus den vorgelegten Bescheinigungen eine Zahlung per Verrechnungsscheck nicht ergebe. Dies sei jedoch unerheblich, da diese Art der Zahlung in Frankreich üblich und zudem Voraussetzung für den Erhalt der "Attestation Fiscale" sei und sich somit der geforderte Zahlungsnachweis indirekt aus den Bescheinigungen ergebe. Das FG hat die Fragen, unter welchen Voraussetzungen die Steuerbescheinigungen nach französischem Recht ausgestellt werden sowie welche Zahlungsgewohnheiten in Frankreich üblich sind, jedoch nicht als entscheidungserheblich angesehen, da im Falle der behaupteten Zahlung per Verrechnungsscheck mittels Kontoauszügen über die Abbuchungen ein entsprechender bankmäßiger Zahlungsnachweis hätte erbracht werden können. Dass dies im Streitfall nicht möglich war, machen die Kläger nicht geltend. Insofern müssen sie sich entgegenhalten lassen, die vom Gesetz als formelle Voraussetzung der Steuerermäßigung nach § 35a EStG geforderte bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs nicht erbracht zu haben.

2. Soweit die Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) begehren, genügt die Beschwerde nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

a) Macht der Beschwerdeführer geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, so muss er zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen. Des Weiteren muss er substantiiert darauf eingehen, weshalb die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Zur schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage muss er außerdem begründen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15. Oktober 2008 II B 74/08, BFH/NV 2009, 125).

b) Diesen Vorgaben genügen die Ausführungen in der Beschwerdebegründungsschrift nicht. Denn die Kläger begnügen sich insoweit mit der Feststellung, die maßgebende Rechtsfrage ("Anwendung der Vorschriften des französischen Rechts") berühre "natürlich" das Allgemeininteresse an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts.

3. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
4 90 AO
3 76 FGO
2 115 FGO
2 116 FGO
1 35 EStG
1 135 FGO
1 155 FGO

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