Paragraphen in 5 StR 339/17
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 339/17 BESCHLUSS vom 7. September 2017 in der Strafsache gegen wegen Computerbetruges Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. September 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 21. März 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die Tagessatzhöhe für die verhängten Geldstrafen wird auf einen Euro festgesetzt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Mutzbauer Dölp König Berger Mosbacher ECLI:DE:BGH:2017:070917B5STR339.17.0
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1 | 349 | StPO |
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