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3 StR 133/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 133/14 BESCHLUSS vom 17. April 2014 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag - am 17. April 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 2. Dezember 2013 aufgehoben a) mit den zugehörigen Feststellungen im Strafausspruch, b) soweit die Bestimmung des Anrechnungsmaßstabs für die erlittene Auslieferungshaft unterblieben ist; die zugehörigen Feststellungen werden aufrechterhalten.

2. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen besonders schweren Raubes zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und ausgesprochen, dass die von der Angeklagten vom 11. März bis 29. August 2013 in Ecuador erlittene Auslieferungshaft auf die Strafe anzurechnen ist. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Bei der Bemessung der Freiheitsstrafe hat das Landgericht zu Lasten der Angeklagten an erster Stelle berücksichtigt, sie sei einmal, wenn auch nicht einschlägig, vorbestraft. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, denn festgestellt ist lediglich eine Verurteilung zu (der Höhe nach nicht mitgeteilter) Geldstrafe am 17. Oktober 2013, somit nach der verfahrensgegenständlichen, am 22. Oktober 2011 begangenen Tat. Eine nach der verfahrensgegenständlichen Tat ergangene Verurteilung darf daher nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn die dieser Verurteilung zugrunde liegende Straftat nach ihrer Art und nach der Persönlichkeit des Täters auf Rechtsfeindlichkeit, Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen lässt (BGH, Beschluss vom 9. November 2006 - 5 StR 338/06, NStZ 2007, 150). Dies lässt sich den bisherigen Feststellungen nicht entnehmen.

Der neue Tatrichter wird auch zu prüfen haben, ob eine Gesamtstrafe zu bilden oder - für den Fall der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe - ein Härteausgleich zu gewähren ist.

2. Ist wie hier eine vom Angeklagten im Ausland erlittene Freiheitsentziehung auf die verhängte Strafe anzurechnen (§ 51 Abs. 1, Abs. 3 StGB), so hat der Tatrichter gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB nach pflichtgemäßem Ermessen - in der Urteilsformel (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2003 - 5 StR 162/03, NStZ-RR 2003, 364) - den Maßstab der Anrechnung zu bestimmen. Dies hat das Landgericht übersehen.

Eine eigene Sachentscheidung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ist dem Senat verwehrt. Weder kommt hier von vornherein nur eine Anrechnung im Verhältnis 1:1 in Betracht (hierzu BGH aaO; vgl. zu Ecuador BGH, Beschluss vom 8. Juli 2004 - 5 StR 151/04, StraFo 2004, 391) noch sind dem Urteil Umstände zu entnehmen, welche eine hinreichend sichere Bestimmung des Maßstabs erlauben könnten (hierzu BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - 3 StR 255/09, NStZ-RR 2009, 370).

Der neue Tatrichter wird deshalb ergänzende Feststellungen zu den Haftbedingungen der Angeklagten in Ecuador zu treffen haben.

Schäfer Mayer Pfister Gericke Hubert

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