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IV ZR 365/16

BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 365/16 BESCHLUSS vom 4. September 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:040917BIVZR365.16.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Lehmann und Dr. Götz am 4. September 2017 beschlossen:

Auf die Gegenvorstellung des Klägers wird der Senatsbeschluss vom 8. Mai 2017 dahin geändert, dass der Streitwert auf 40.220,75 € festgesetzt wird.

Gründe:

Mit Senatsbeschluss vom 8. Mai 2017 ist der Kläger des Rechtsmittels der Nichtzulassungsbeschwerde unter Auferlegung der Kosten für verlustig erklärt und der Streitwert auf 114.065,75 € festgesetzt worden. Auf seine allein gegen die Streitwertfestsetzung gerichtete Gegenvorstellung, welche innerhalb der analog geltenden Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt und mithin zulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2014 - XI ZR 376/12 juris Rn. 2 m.w.N.), war die Streitwertfestsetzung wie aus dem Tenor ersichtlich zu ändern.

Maßgebend für den Streitwert der hier erhobenen Klage gegen den Haftpflichtversicherer einer Treuhandgesellschaft ist zunächst die gegen letztere erhobene und vom Kläger zur Insolvenztabelle angemeldete Hauptforderung auf Schadensersatz. Insoweit hat der Senat übersehen,

dass nach dem Klägervortrag von der zur Insolvenztabelle angemeldeten Hauptforderung in Höhe von 73.845 € lediglich 38.565 € auf die hier allein streitgegenständliche Kapitalbeteiligung des Klägers entfallen, und beide Beträge stattdessen irrtümlich addiert. Richtigerweise ist mithin von einer Hauptforderung von 38.565 € auszugehen. Ihr sind die nach der Behauptung des Klägers im Haftpflichtprozess entstandenen Kosten (455,07 € und 1.200,68 €) hinzuzurechnen (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 1976 - IV ZR 123/74, VersR 1976, 477 unter I [juris Rn. 34]; Senatsbeschluss vom 11. Januar 2017 - IV ZR 354/15, juris Rn. 4 m.w.N.). Die weiteren gegen die Insolvenzschuldnerin erhobenen Nebenforderungen wirken sich auf den Streitwert nicht aus (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Januar 2017 aaO).

Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Götz Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 10.03.2016 - 27 O 9065/15 OLG München, Entscheidung vom 21.11.2016 - 28 U 1618/16 -

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