Paragraphen in IV ZR 268/18
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 103 | GG |
1 | 321 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 268/18 BESCHLUSS vom 16. Juli 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:160719BIVZR268.18.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2019 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller beschlossen:
Die Anhörungsrüge wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge des Klägers ist nicht begründet.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Der Senat hat die von der Anhörungsrüge des Klägers umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben, und hat die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet.
Mayen Lehmann Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 17.05.2018 - 34 O 239/16 OLG Bamberg, Entscheidung vom 09.10.2018 - 1 U 112/18 -
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1 | 103 | GG |
1 | 321 | ZPO |
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